Umgang mit Lobbyisten


Zielstellung zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Korruptionsprävention
Bundesregierung: Mit dem am 25. März 2021 im Bundestag verabschiedeten Lobbyregistergesetz werde die Arbeit von Organisationen und Personen, die ihre Interessen gegenüber Bundestag und Bundesregierung vertreten, nun auch für die Bürger transparenter gemacht


1. April 2025

Der Umgang mit Lobbyisten ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/28826) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/28149). Wie die Bundesregierung darin darlegt, lebt der demokratische Willensbildungsprozess vom Austausch von Informationen und Meinungen. Interessenvertretung im Gesetzgebungsprozess sei ein wichtiges Element, um "gute, lebensnahe und passgerechte Regelungen zu erarbeiten".

Mit dem am 25. März 2021 im Bundestag verabschiedeten Lobbyregistergesetz werde die Arbeit von Organisationen und Personen, die ihre Interessen gegenüber Bundestag und Bundesregierung vertreten, nun auch für die Bürger transparenter gemacht, heißt es in der Antwort weiter. Das Lobbyregister solle das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in Parlament und Regierung weiter stärken.

Zugleich verweist die Bundesregierung darauf, dass sie bereits über zahlreiche Instrumente und Regelungen zu Interessenkonflikten, Nebentätigkeiten und Geschenken verfüge, die auch für den Umgang mit Lobbyisten gelten. Diese Regelungen seien für Bundesministerien und Bundesoberbehörden sowie deren Beschäftigte bindend. So bestimmten sich die Maßnahmen zur Korruptionsprävention aller Dienststellen des Bundes nach der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004.

Als Dienststellen des Bundes gelten hierbei den Angaben zufolge die obersten Bundesbehörden, die Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung, die Gerichte des Bundes und Sondervermögen des Bundes. Die Vorschrift finde auch auf die Streitkräfte Anwendung. Die Richtlinie gelte sinngemäß auch für juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist.

Mit gleicher Zielstellung zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Korruptionsprävention gebe es im Bundesbeamtengesetz sowie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst bereits jetzt Regelungen zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen, zu Nebentätigkeiten sowie zu Anschlussverwendungen, führt die Bundesregierung ferner aus. Entsprechende gesetzliche Regelungen enthielten auch das Bundesministergesetz und das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 29.04.21
Newsletterlauf: 04.08.21


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