Zensururheberrecht im Fokus
Bundesministerien und Leitlinien zum Umgang mit eigenen urheberrechtlichen Rechtspositionen, insbesondere im Umgang mit der Presse und etwaigen Informationsfreiheitsansprüchen
Einräumung urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte oder die Geltendmachung von Ansprüchen bei Rechtsverletzungen richtet sich nach dem Urheberrechtsgesetz
Angaben zu Fällen, in denen der Bund die Verletzung einer eigenen urheberrechtlich geschützten Rechtsposition geltend gemacht beziehungsweise sich zur Abwehr von Informationsbegehren Dritter auf eine solche berufen hat, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/18039) auf eine Kleine Anfrage (19/16638) der Grünen-Fraktion. Für die Vollständigkeit der Angaben bestehe jedoch keine Gewähr. Wie die Bundesregierung in der Vorbemerkung zu der Anfrage schreibt, ist eine vollständige Beantwortung vieler Fragen mit zumutbarem Aufwand nicht möglich. Umfassende elektronische Fachdatenbanken bestünden derzeit noch nicht und die fraglichen Daten seien auch nicht statistisch erfasst.
Wie es weiter in der Antwort heißt, gibt es in den Bundesministerien und ihren nachgeordneten Behörden mit Ausnahme des Umweltbundesamtes keine verbindlichen Leitlinien zum Umgang mit eigenen urheberrechtlichen Rechtspositionen, insbesondere im Umgang mit der Presse und etwaigen Informationsfreiheitsansprüchen. Jede Bundesministerin und jeder Bundesminister leite ihren beziehungsweise seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigner Verantwortung.
Die Einräumung urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte oder die Geltendmachung von Ansprüchen bei Rechtsverletzungen richte sich nach dem Urheberrechtsgesetz. Zur Einschätzung der Fragesteller, wonach das Berufen des Staates auf das Urheberrecht mit dem Ziel, die Informationsfreiheit einzuschränken, als eine Zweckentfremdung des solchen angesehen werden kann, schreibt die Bundesregierung, es seien durchaus Fälle denkbar, in denen Informationsbegehren legitimer Weise mit urheberrechtlichen Argumenten entgegengetreten werden kann, so dass eine Berufung des Staates auf das Urheberrecht keine Zweckentfremdung desselben darstellt. Es komme auf den Einzelfall an. Hierbei obliege die Entscheidung dem jeweils zuständigen Ressort.
Die Fragesteller wollten unter anderem wissen, in wie vielen gerichtlichen Verfahren sich die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde seit dem Jahr 1965 auf das Urheberrecht berufen hat. Hintergrund ist den Abgeordneten zufolge, dass die Bundesregierung laut Presseberichten in mehreren Fällen gegen die Veröffentlichung von staatlichen Dokumenten geklagt und sich hierbei auf das Urheberrecht berufen hat, was als "Zensururheberrecht" kritisiert werde. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 14.04.20
Newsletterlauf: 05.06.20
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