Zustimmung für Änderung des Elektrogesetzes
Übergangsfrist für die nach dem ElektroG ab 1. Januar 2023 geltende Prüfpflicht für Onlinemarktplätze und Fulfilment-Dienstleister
Hintergrund der Anpassung sind der Bundesregierung zufolge Kapazitätsengpässe bei der zuständigen Behörde, der "stiftung elektro-altgeräte register" (ear)
Die Übergangsfrist für die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ab 1. Januar 2023 geltende Prüfpflicht für Onlinemarktplätze und Fulfilment-Dienstleister soll um sechs Monate bis zum 1. Juni 2023 verlängert werden. Einen Gesetzentwurf (20/3821) für die entsprechende Anpassung des zuletzt 2021 novellierten ElektroG hat die Bundesregierung vorgelegt.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterstützt die von der Bundesregierung angestrebte längere Übergangsfrist für die Prüfpflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Einem entsprechenden Gesetzentwurf stimmten die Abgeordneten in geänderter Fassung zu.
Die Anpassungen, die der Ausschuss auf Antrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP mit Koalitionsmehrheit annahm, betreffen nicht nur das ElektroG, sondern auch die Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie das Bundesnaturschutzgesetz. Somit ändert sich der Titel des Gesetzentwurfes der Bundesregierung. Er lautet nun: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes.
Ziel der Gesetzesänderung ist es aber unverändert, die Übergangsfrist für die nach dem ElektroG ab 1. Januar 2023 geltende Prüfpflicht für Onlinemarktplätze und Fulfilment-Dienstleister um sechs Monate bis zum 1. Juni 2023 zu verlängern.
Hintergrund der Anpassung sind der Bundesregierung zufolge Kapazitätsengpässe bei der zuständigen Behörde, der "stiftung elektro-altgeräte register" (ear). Sie ist Ansprechpartnerin für Onlinemarktplätze und Fulfilment-Dienstleister, die eigentlich nach dem ElektroG die ordnungsgemäße Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräte-Herstellern überprüfen müssen. Letztere hatten sich bereits seit Inkrafttreten des neuen ElektroG bei der ear zu registrieren, bevor sie Geräte in Verkehr bringen.
Im Vorfeld des Inkrafttretens der Prüfpflicht war es dann zu einem starken Anstieg der Benennungen und Registrierungen gekommen, schreibt die Bundesregierung zur Begründung der geplanten verlängerten Übergangsfrist. (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 13.11.22
Newsletterlauf: 20.01.23
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