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Strafrechtliche Ermittlungen und Anwaltsschutz


Gesetzentwurf: Deutsche Bundesregierung will Berufsgeheimnisse von Anwälten besser schützen
Problem war die Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen Rechtsanwälten

(10.08.10) - Zukünftig sollen sich keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen Anwälte richten, die mit einem strafrechtlichen Fall befasst sind. Zu diesem Vorhaben hat die Deutsche Bundesregierung einen Gesetzentwurf (17/2637) vorgelegt. Anwälte dürften dann beispielsweise nicht mehr abgehört werden und es dürften keine Akten von Mandanten in ihren Büros beschlagnahmt werden.

Mit dem Gesetz soll laut Bundesregierung das Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und ihren Anwälten gestärkt werden.

Durch Paragraph 160a der Strafprozessordnung dürfen sich strafrechtliche Ermittlungen schon heute nicht gegen Verteidiger, Geistliche und Abgeordnete richten, die Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft erfahren haben. Wenn ein Anwalt jedoch nicht als Verteidiger mit einem Fall befasst ist, hängt das "Erhebungs- und Verwertungsverbot" in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen bislang von einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit ab.

Diese Differenzierung werde "vielfach als nicht sachgerecht erachtet, zumal der Übergang vom Anwalts- zum Verteidigermandat in der Praxis mitunter fließend sein kann", heißt es im Gesetzentwurf.

In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat, auch im Bundeskriminalamtgesetz die Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen Rechtsanwälten aufzuheben. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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