Vorschriften des internationalen Privatrechts
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007
Aufgrund der sich abzeichnenden Vergemeinschaftung des internationalen Privatrechts werde der Rechtsanwender in zunehmendem Maße vorrangig gemeinschaftlichrechtliche Regelungen anzuwenden haben
(24.07.08) - Die deutschen Vorschriften des internationalen Privatrechts müssen an eine EU-Verordnung angepasst werden, die Mitte Januar kommenden Jahres in Kraft tritt. Um das Zusammenwirken von gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Regelungen klar herauszustellen, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (16/9995) vorgelegt. Aufgrund der sich abzeichnenden Vergemeinschaftung des internationalen Privatrechts werde der Rechtsanwender in zunehmendem Maße vorrangig gemeinschaftlichrechtliche Regelungen anzuwenden haben, erläutert die Regierung.
Um diesen Paradigmenwechsel für jedermann deutlich sichtbar zu machen, solle an die Spitze der Vorschriften für diesen Bereich im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ein neu gefasster Artikel eingefügt werden, um die Existenz und den Vorrang der gemeinschaftlichen Rechtsakte noch klarer herauszustellen, als dies im geltenden Recht der Fall ist.
Hintergrund
Die Europäische Gemeinschaft hat am 11. Juli 2007 die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II-Verordnung") erlassen (ABI. EU L 199/40). Die Verordnung tritt am 11. Januar 2009 in Kraft. Sie ist in Deutschland unmittelbar anzuwenden und verdrängt deshalb innerhalb ihres Anwendungsbereichs die bislang geltenden Regelungen der Artikel 38 bis 42 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Rom II-Verordnung markiert den Beginn der Vergemeinschaftung des Internationalen Privatrechts.
Im Interesse der Rechtsklarheit und -einfachheit soll der europarechtlich bedingte Anwendungsvorrang gemeinschaftsrechtlicher Regelungen klarer herausgestellt werden. Zudem bedarf die Verordnung im Bereich der Umweltschädigungen einer Durchführungsbestimmung. Ferner soll der vom nationalen Gesetzgeber bereits bei Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche beabsichtigte Gleichlauf der Rechtsordnungen erhalten und verfestigt werden, die auf deliktische und sachenrechtliche Ansprüche aus Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, anzuwenden sind.
Der Gesetzentwurf stellt das Zusammenwirken von gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Regelungen im Bereich des Internationalen Privatrechts klar heraus. Darüber hinaus enthält er eine für die Durchführung der Rom II-Verordnung erforderliche Bestimmung und verweist für die sachenrechtlichen Ansprüche aus Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, auf die Regelungen der Rom II-Verordnung. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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