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Wer soll die KfW-Bankengruppe überwachen dürfen?


FDP-Fraktion will KfW der Bankenaufsicht unterstellen: Beaufsichtigung durch das Bundesministerium der Finanzen habe sich als ungeeignet erwiesen
FDP-Fraktion verlangt, die aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelungen des Kreditwesengesetzes aufzuheben


(19.05.09) - Die bundeseigene KfW-Bankengruppe soll der staatlichen Bankenaufsicht unterstellt werden. Gerade vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Geld-, Kapital- und Finanzmarktturbulenzen bedürfe es einer Schließung kreditwirtschaftlicher Aufsichtslücken, heißt es in einem Gesetzentwurf der FDP-Fraktion (16/12884).

Darin wird verlangt, die aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelungen für die KfW aufzuheben. Die FDP-Fraktion begründet ihre Forderung damit, dass die KfW mit einer systemrelevanten Bilanzsumme von nahezu 400 Milliarden Euro zu den führenden Finanzinstituten der Bundesrepublik gehöre. Die Beaufsichtigung durch das Bundesministerium der Finanzen habe sich als ungeeignet erwiesen, schreibt die Fraktion mit Blick auf das inzwischen wieder aufgegebene Engagement der KfW bei der Deutschen Industriebank (IKB).

Der Bundesrechnungshof habe bereits seit 2003 bezweifelt, dass die Beteiligung der KfW an der IKB mit dem gesetzlichen Förderauftrag der KfW vereinbar sei.

Daher verlangt die FDP-Fraktion, die aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelungen des Kreditwesengesetzes aufzuheben. Damit werde die KfW allen anderen Banken des privatrechtlichen, genossenschaftlichen oder öffentlichen Sektors gleichgestellt. Mittelfristig müsse die Geschäftstätigkeit der KfW auf ihren förderpolitischen Auftrag zurückgeführt werden, mahnt die FDP-Fraktion an.

Außerdem müssten die Aufsichtsorgane professionalisiert und entpolitisiert werden. In einem zweiten Schritt müsse die nationale Bankenaufsicht reformiert werden. Ziel müsse es sein, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in die Bundesbank einzugliedern Eine Unterstellung unter die Fach- und Rechtsaufsicht der Bundesregierung dürfe es nicht geben. (Deutscher Bundestag: ra)


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