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Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums


Änderungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markengesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Urheberrechtsgesetzes, des Geschmacksmustergesetzes und des Sortenschutzgesetzes
Zukünftig soll die Vernichtung von an der Grenze beschlagnahmten Plagiaten vereinfacht werden - Die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für eine Abmahnung dürfen nur noch 100 Euro betragen

(06.06.08) - Am 11. April 2008 hat der Bundestag das Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums verabschiedet. Dieses neue Gesetz dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben aus der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Es sieht Änderungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markengesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Urheberrechtsgesetzes, des Geschmacksmustergesetzes und des Sortenschutzgesetzes vor.

Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft weist auf die wichtigsten Änderungen hin.

Kostendeckelung bei Abmahnungen von Verbrauchern
Bei einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen dürfen zukünftig die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für eine Abmahnung nur 100 Euro betragen. Diese Beschränkung gilt allerdings nur dann, wenn die abgemahnte Rechtsverletzung durch einen Verbraucher außerhalb des geschäftlichen Bereichs stattgefunden erfolgt ist. Genaue Festlegungen, was "einfach gelagerte Fälle" und "geschäftlicher Bereich" sein sollen, enthält das Gesetz jedoch nicht.

Die Begründung des Gesetzes geht von einer weiten Auslegung dieser Merkmale aus. Danach soll es jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt umfassen, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte z.B. auch das illegale Herunterladen ganzer Musikalben aufgrund des dadurch erzielten wirtschaftlichen Vorteils bereits als "geschäftlichen Verkehr" ansehen werden.

Zivilrechtliche Auskunftsansprüche
Künftig sollen Rechteinhaber unter bestimmten Bedingungen zivilrechtlich Auskunftsansprüche gegen Dritte geltend machen können, wenn sie auf deren Informationen zur Durchsetzung ihrer Rechte angewiesen sind. Relevant ist dies vor allem, wenn der Rechteinhaber Informationen von einem Access-Provider über den Nutzer einer IP-Adresse, über die Rechtsverletzungen begangen wurden, benötigt.

Beziehen sich die Informationen auf sog. Verkehrsdaten, also datenschutzrechtlich relevante Telekommunikationsdaten, muss ein Richter der Herausgabe dieser Daten zustimmen. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist weiterhin die Verletzung von Rechten in "gewerblichem Ausmaß". Auch dieser Begriff wird durch das Gesetz nicht näher definiert. Vor Erlass des neuen Gesetzes musste der Umweg über die Strafverfolgungsbehörden gewählt werden, um die maßgeblichen Daten zu erlangen.

Vernichtung beschlagnahmter Plagiate
Zukünftig soll die Vernichtung von an der Grenze beschlagnahmten Plagiaten vereinfacht werden. Eine Zerstörung soll schon dann möglich sein, wenn der Eigentümer der angedrohten Vernichtung nicht widerspricht. Bislang war seine Zustimmung erforderlich.

Schutz geographischer Herkunftsangaben
Der Schutz geographischer Herkunftsangaben wird durch das Gesetz erweitert. Zukünftig ist nicht nur Missbrauch von nach innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen strafrechtlich relevant, sondern es unterfallen auch europarechtlich anerkannte Bezeichnungen dem Strafrechtsschutz.

Das Gesetz soll schon im Sommer 2008 in Kraft treten können.
(Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)

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