Provisionsanspruch des Handelsvertreters
Wird die neue EU-Verbraucherrichtlinie Existenz bedrohende Folgen für Selbstständige haben?
Angestrebt wird eine Vereinheitlichung der europäischen Regelungen für Direktvertriebs- und Fernabsatzgeschäfte, den Verbrauchsgüterkauf sowie über missbräuchliche Vertragsklauseln
(23.09.10) - Die geplante EU-Verbraucherrichtlinie wird sich nach Ansicht des Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e. V. auf alle Beteiligten des Direktvertriebs auswirken: auf Kunden, Unternehmer und vor allem auf die selbstständigen Handelsvertreter.
Für die Selbstständigen sei die Regelung zum Beginn der Widerrufsfrist entscheidend, denn an diesen Zeitpunkt knüpft sich die Auszahlung ihrer Provision und damit ihr wirtschaftliches Fortkommen.
Bisher startet die Widerrufsfrist mit der Übergabe der Widerrufsbelehrung an den Kunden. Obwohl sich diese Regelung im deutschen Direktvertrieb bewährt hat, wird sie nun für Europa in Frage gestellt.
Im Oktober 2008 legte die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag über die Rechte der Verbraucher vor. Seither sind die Verhandlungen über den Richtlinienentwurf in vollem Gange.
Angestrebt wird eine Vereinheitlichung der europäischen Regelungen für Direktvertriebs- und Fernabsatzgeschäfte, den Verbrauchsgüterkauf sowie über missbräuchliche Vertragsklauseln.
"Die europaweite Angleichung der Verbraucherrechte halten wir für sinnvoll", sagte Wolfgang Bohle, Geschäftsführer des Bundesverbandes Direktvertrieb. "Positive Impulse für den Binnenmarkt wird eine künftige Verbraucherrechterichtlinie jedoch nur haben, wenn die Rechte der Verbraucher und der Unternehmen gleichermaßen gewahrt bleiben."
Beginn der Widerrufsfrist ist existentiell
Für den Direktvertrieb ist vor allem ein Punkt entscheidend: der Beginn der Widerrufsfrist. Nach deutschem Recht startet diese mit Erhalt der Widerrufsbelehrung, welche dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss mitzuteilen ist. Im EU-Parlament wird nun darüber diskutiert, den Beginn der Widerrufsfrist an die Lieferung der Ware zu knüpfen.
"Für viele Selbstständige könnte das existenzbedrohende Folgen haben", stellte Wolfgang Bohle fest. Dies hängt mit der Vergütungsregelung im Direktvertrieb zusammen. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht erst mit Erbringung der vertraglichen Leistung - entweder durch den Unternehmer oder durch den Käufer.
Gerade bei hochpreisigen Waren entscheiden sich viele Kunden für lange Lieferfristen. Um dem Handelsvertreter unter diesen Umständen ein wirtschaftliches Fortkommen zu ermöglichen, bevorschussen Unternehmer die Provision oftmals nach Ablauf der Widerrufsfrist.
Problematische Folgen - auch für die Kunden
Beginnt die Widerrufsfrist jedoch erst mit Warenlieferung, müsste der Handelsvertreter möglicherweise lange auf seine Provisionszahlung warten, wenn sie nicht sogar ganz entfällt.
"Die Hürde für eine Tätigkeit im Direktvertrieb würde deutlich erhöht. Gerade Existenzgründer wären davon massiv betroffen", sagte Wolfgang Bohle. "Die Beschäftigung als Handelsvertreter würde dadurch an Attraktivität verlieren, was wiederum die Gewinnung und die Bindung von Außendienstmitarbeitern erheblich erschwert."
Der Beginn der Widerrufsfrist mit Warenlieferung hätte nicht nur negative Auswirkungen auf Direktvertriebsunternehmen und ihre Mitarbeiter. Auch Kunden wären davon betroffen, denn die finanziellen Risiken würden sich letztlich auch auf die Produktpreise und die Vielfalt des Warenangebots auswirken. (Bundesverband Direktvertrieb Deutschland: ra)
Bundesverband Direktvertrieb: Steckbrief
Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>