Arbeitsplatzgrenzwerte für Acrylnitril
EU-Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein
Die neuen Vorschriften bringen den Schutz von Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der EU, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, einen großen Schritt voran
Die Kommission erließ eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht gemacht haben. Dabei sendet die Kommission zunächst ein Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall haben 20 Mitgliedstaaten noch keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen für zwei EU-Richtlinien in den Bereichen Arbeitsschutz und Verkehr mitgeteilt. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Richtlinien vollständig umzusetzen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit
Im März 2022 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2022/431 an, mit der der Anwendungsbereich der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene auf reproduktionstoxische Stoffe ausgeweitet wurde sowie Arbeitsplatzgrenzwerte für Acrylnitril und Nickelverbindungen festgelegt und für Benzol gesenkt wurden. Jedes Jahr sterben rund 80 000 Menschen in der EU, weil sie solchen Stoffen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Die neuen Vorschriften bringen den Schutz von Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der EU, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, einen großen Schritt voran. Außerdem stellen sie einen Beitrag zu Europas Plan gegen den Krebs dar. Die Mitgliedstaaten mussten die neuen Vorschriften in nationales Recht umsetzen. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie lief am 5. April 2024 ab. Allerdings haben 11 Mitgliedstaaten (Tschechien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, Polen, Portugal, Österreich und die Slowakei) die überarbeitete Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitgeteilt.
Infrastrukturgebühren zur Finanzierung der Instandhaltung und des Ausbaus des europäischen Straßenverkehrsnetzes
Die ursprünglich 1999 erlassene Richtlinie 1999/62/EG (Eurovignette) enthält gemeinsame Regeln für entfernungsabhängige Gebühren (Maut) und zeitabhängige Gebühren (Vignetten) für die Nutzung von Straßeninfrastrukturen. Danach können die Kosten für Bau, Betrieb und Instandhaltung der Infrastrukturen durch Mautgebühren und Vignetten gedeckt werden. Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2022/362 wurden diese Vorschriften auf Personenkraftwagen und kleine Nutzfahrzeuge ausgeweitet. Außerdem wurde die Internalisierung externer Kosten der Luftverschmutzung Pflicht, und es wurde ein neues System eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten Gebühren auf der Grundlage der CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen festlegen müssen. Diese Maßnahme trägt zur Dekarbonisierung des Straßengüterverkehrs bei, indem der Einsatz von schweren Nutzfahrzeugen mit geringeren CO2-Emissionen gefördert wird. 16 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und die Slowakei) hatten bis zum Ablauf der Frist am 25. März 2024 nicht die vollständige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mitgeteilt. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 26.05.24
Newsletterlauf: 17.07.24
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