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Arbeitsplatzgrenzwerte für Acrylnitril


EU-Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein
Die neuen Vorschriften bringen den Schutz von Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der EU, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, einen großen Schritt voran



Die Kommission erließ eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht gemacht haben. Dabei sendet die Kommission zunächst ein Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall haben 20 Mitgliedstaaten noch keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen für zwei EU-Richtlinien in den Bereichen Arbeitsschutz und Verkehr mitgeteilt. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Richtlinien vollständig umzusetzen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit
Im März 2022 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2022/431 an, mit der der Anwendungsbereich der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene auf reproduktionstoxische Stoffe ausgeweitet wurde sowie Arbeitsplatzgrenzwerte für Acrylnitril und Nickelverbindungen festgelegt und für Benzol gesenkt wurden. Jedes Jahr sterben rund 80 000 Menschen in der EU, weil sie solchen Stoffen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Die neuen Vorschriften bringen den Schutz von Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der EU, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, einen großen Schritt voran. Außerdem stellen sie einen Beitrag zu Europas Plan gegen den Krebs dar. Die Mitgliedstaaten mussten die neuen Vorschriften in nationales Recht umsetzen. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie lief am 5. April 2024 ab. Allerdings haben 11 Mitgliedstaaten (Tschechien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, Polen, Portugal, Österreich und die Slowakei) die überarbeitete Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitgeteilt.

Infrastrukturgebühren zur Finanzierung der Instandhaltung und des Ausbaus des europäischen Straßenverkehrsnetzes
Die ursprünglich 1999 erlassene Richtlinie 1999/62/EG (Eurovignette) enthält gemeinsame Regeln für entfernungsabhängige Gebühren (Maut) und zeitabhängige Gebühren (Vignetten) für die Nutzung von Straßeninfrastrukturen. Danach können die Kosten für Bau, Betrieb und Instandhaltung der Infrastrukturen durch Mautgebühren und Vignetten gedeckt werden. Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2022/362 wurden diese Vorschriften auf Personenkraftwagen und kleine Nutzfahrzeuge ausgeweitet. Außerdem wurde die Internalisierung externer Kosten der Luftverschmutzung Pflicht, und es wurde ein neues System eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten Gebühren auf der Grundlage der CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen festlegen müssen. Diese Maßnahme trägt zur Dekarbonisierung des Straßengüterverkehrs bei, indem der Einsatz von schweren Nutzfahrzeugen mit geringeren CO2-Emissionen gefördert wird. 16 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und die Slowakei) hatten bis zum Ablauf der Frist am 25. März 2024 nicht die vollständige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mitgeteilt. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 26.05.24
Newsletterlauf: 17.07.24


Meldungen: Europäische Kommission

  • Straßenverkehrssicherheit und Luftqualität

    Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.

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    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.

  • Wiederherstellung der Rentabilität

    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

  • Effizienter Austausch von Fahrzeugdaten

    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

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    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

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