Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Aspekte des Altfahrzeug-Recyclings


EU-Kommission verhängt Geldbußen in Höhe von 458 Mio. EUR gegen Automobilhersteller und Branchenverband wegen eines Kartells für das Recycling von Altfahrzeugen
Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge muss der letzte Besitzer eines Altfahrzeugs in der Lage sein, dieses kostenlos in einem Demontagebetrieb zu entsorgen, wobei eventuelle Kosten erforderlichenfalls vom Automobilbauer zu tragen sind - Darüber hinaus müssen die Verbraucher über die Recyclingleistung von Neuwagen informiert werden



Die Europäische Kommission hat gegen 15 große Automobilhersteller und die Vereinigung europäischer Automobilhersteller (ACEA) Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 458 Mio. EUR verhängt, weil sie sich über viele Jahre lang an einem Kartell zum Recycling von Altfahrzeugen beteiligt hatten. Gegen Mercedes-Benz wurde keine Geldbuße verhängt, da das Unternehmen die Kronzeugenregelung in Anspruch genommen und die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte. Alle Unternehmen räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu.

Als Altfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, die aufgrund von Alter, Verschleiß oder Beschädigung nicht mehr verkehrstauglich sind. Solche Kfz. werden demontiert und für das Recycling, die Verwertung und die Entsorgung aufbereitet.

Ziel ist es, Abfälle zu vermeiden und wertvolle Materialien wie Metall, Kunststoff und Glas zurückzugewinnen. Um die Dekarbonisierungs- und Recyclingbemühungen der EU noch intensiver zu unterstützen, hat die Kommission heute eine Flexibilitätsmaßnahme vorgeschlagen, die die Automobilindustrie dabei untersützen soll, ihre CO2-Emissionsziele für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zwischen 2025 und 2027 zu erreichen. Außerdem schlug sie im Zuge der Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik finanzielle Anreize für den Aufbau der Ladeinfrastruktur vor. Schließlich hat sie eine Konsultation eingeleitet, um Rückmeldungen von Marktteilnehmern dazu einzuholen, wie europäische Unternehmen bestimmte kritische Rohstoffe beschaffen und recyceln und wie die EU-Wettbewerbsvorschriften hineinspielen.

Die Zuwiderhandlung
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass 16 große Automobilhersteller (darunter das nicht mit einer Geldbuße belegte Mercedes) und ACEA mehr als 15 Jahre lang wettbewerbswidrige Vereinbarungen trafen und ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Recycling von Altfahrzeugen untereinander abstimmten.

Die Verhaltensabstimmung betraf zwei Aspekte des Altfahrzeug-Recyclings.

>> Zum einen vereinbarten die beteiligten Unternehmen, den Demontagebetrieben die Aufarbeitung von Altfahrzeugen nicht zu vergüten. Vielmehr einigten sie sich darauf, das Recycling von Altfahrzeugen als ausreichend rentables Geschäft zu betrachten und mit dieser Begründung den Demontagebetrieben keine Vergütung für ihre Dienstleistungen zu zahlen ("Strategie zur Nichtvergütung der Verwertung"). Außerdem tauschten sie sensible Geschäftsinformationen über ihre individuellen Vereinbarungen mit Demontagebetrieben aus und stimmten ihr Verhalten gegenüber diesen ab.

>> Zum anderen vereinbarten sie, nicht aktiv zu bewerben, wie viele Teile von Altfahrzeugen wiederverwendbar sind und in welchem Ausmaß recyceltes Material in Neuwagen eingebaut wird. Ihr Ziel war es, Verbraucher daran zu hindern, bei der Wahl eines Fahrzeugs auf Recyclinginformationen zurückzugreifen, was den Druck auf Unternehmen verringern könnte, über die gesetzlichen Anforderungen hinauszugehen.

Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge muss der letzte Besitzer eines Altfahrzeugs in der Lage sein, dieses kostenlos in einem Demontagebetrieb zu entsorgen, wobei eventuelle Kosten erforderlichenfalls vom Automobilbauer zu tragen sind. Darüber hinaus müssen die Verbraucher über die Recyclingleistung von Neuwagen informiert werden.

Die Untersuchung ergab, dass ACEA das Kartell unterstützt und zahlreiche Treffen und Kontakte zwischen den am Kartell beteiligten Automobilbauern organisiert hat.

Die Untersuchung der Kommission bestätigte das Vorliegen einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die sich auf den Zeitraum vom 29. Mai 2002 bis zum 4. September 2017 erstreckte. In der folgenden Tabelle sind die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und die Dauer ihrer Beteiligung aufgeführt:

Bild: EU-Kommission


Die Kommission hat ihre Untersuchung mit der britischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (Competition and Markets Authority, im Folgenden "CMA") koordiniert. Die CMA hat heute ebenfalls einen Beschluss erlassen, mit dem aufgrund dieser Verhaltensweisen auch Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht des Vereinigten Königreichs verhängt werden.

Geldbußen
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 festgesetzt. Dabei berücksichtigte die Kommission verschiedene Aspekte, unter anderem die Anzahl der von der Zuwiderhandlung betroffenen Kraftfahrzeuge, die Art der Zuwiderhandlung, ihre geografische Reichweite und ihre Dauer. Bei der Festsetzung der Geldbuße wurde ferner der geringeren Beteiligung von Honda, Mazda, Mitsubishi und Suzuki an der Zuwiderhandlung Rechnung getragen. Außerdem gewährte die Kommission Renault eine Ermäßigung, da Renault der Beweislage zufolge ausdrücklich gefordert hatte, sich nicht an der Vereinbarung zum Verbot einer Werbung für die Verwendung von Recyclingmaterial in Neufahrzeugen beteiligen zu müssen.

Vier Unternehmen haben im Rahmen der Kronzeugenregelung mit der Kommission zusammengearbeitet:

>> Mercedes-Benz wurde die Geldbuße, die ansonsten rund 35 Mio. EUR betragen hätte, wegen der Aufdeckung des Kartells vollständig erlassen.
>> Stellantis (einschließlich Opel), Mitsubishi und Ford kamen wegen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße. Die Höhe der gewährten Ermäßigung hängt sowohl vom Zeitpunkt der Zusammenarbeit als auch von den Beweisen ab, mit denen ein Unternehmen zum Nachweis eines Kartelltatbestands beiträgt. Alle drei Unternehmen erhielten die maximale Ermäßigung, die in der Kronzeugenregelung vorgesehen ist, wenn mehrere Unternehmen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellen.

Darüber hinaus setzte die Kommission die Geldbußen gegen alle Kartellmitglieder gemäß ihrer Mitteilung über Vergleichsverfahren von 2008 um 10 Prozent herab, da sie ihre Beteiligung am Kartell und ihre Haftbarkeit eingestanden haben.

Die Geldbuße von ACEA wegen ihrer unterstützenden Rolle wurde in Form eines Pauschalbetrags festgesetzt. In der Geldbuße wird berücksichtigt, dass alle Automobilhersteller, die Mitglieder von ACEA sind, einzeln mit einer Geldbuße belegt wurden.

Gegen die einzelnen Unternehmen wurden folgende Geldbußen verhängt:

Bild: EU-Kommission


Hintergrund
Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verbieten wettbewerbswidrige Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt verhindern oder einschränken können.

Die Untersuchung der Kommission wurde durch einen Antrag ausgelöst, den Mercedes-Benz im September 2019 auf der Grundlage der Kronzeugenregelung der Kommission von 2006 gestellt hatte. Nach den Nachprüfungen im März 2022 stellten auch Stellantis, Mitsubishi und Ford einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesem Kartellfall unter der Nummer AT.40669 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer Website unter der Rubrik "Cartels".

Vergleichsverfahren
Das Vergleichsverfahren für Kartelle wurde im Juni 2008 eingeführt. Bei einem Kartellvergleich räumen die Parteien ihre Kartellbeteiligung ein und übernehmen die Verantwortung dafür. Außerdem akzeptieren sie den Höchstbetrag der Geldbuße, den die Kommission zu verhängen beabsichtigt. Vergleiche im Kartellbereich beruhen auf der Kartellverordnung 1/2003 und erlauben es der Kommission, ein einfacheres und kürzeres Verfahren zu führen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Verbraucher und Steuerzahler haben geringere Kosten zu tragen, und es werden Ressourcen frei, um das Kartellrecht besser durchzusetzen. Außerdem können die Unternehmen schneller mit einem Beschluss rechnen und zahlen eine um 10 Prozent geringere Geldbuße. Der heutige Beschluss ist der 43. Vergleich seit Einführung dieses Kartellverfahrens.

Die Kronzeugenregelung
Die Kronzeugenregelung der Kommission gibt den Unternehmen die Möglichkeit, ihre Beteiligung an einem Kartell offenzulegen und während einer Untersuchung mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Einem an einem Kartell beteiligten Unternehmen, das als Kronzeuge mit der Kommission zusammenarbeitet, kann eine potenziell hohe Geldbuße vollständig oder teilweise erlassen werden. Weitere Informationen über die Kronzeugenregelung der Kommission, einschließlich eines Frage- und Antwortkatalogs sind hier abrufbar.

Instrument für Hinweisgeber
Die Kommission hat ein Instrument geschaffen, über das Einzelpersonen oder Unternehmen die Kommission leichter über wettbewerbswidriges Verhalten informieren können, ohne ihre Identität preiszugeben. Die Anonymität der Hinweisgeber (Whistleblower) wird durch ein ausgefeiltes Programm gewahrt, über das auf verschlüsseltem Wege Mitteilungen ausgetauscht werden können. Das Instrument kann über diesen Link aufgerufen werden.

Schadensersatzklagen
Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind Beschlüsse der Kommission in Verfahren vor einzelstaatlichen Gerichten ein verbindlicher Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Selbst wenn die Kommission gegen die Unternehmen eine Geldbuße verhängt hat, kann von den einzelstaatlichen Gerichten Schadensersatz zuerkannt werden, wobei die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht mindernd angerechnet wird.

Durch die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen ist es für Opfer wettbewerbswidriger Verhaltensweisen einfacher geworden, Schadensersatz zu erhalten. Weitere Informationen über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie einen praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs sind hier erhältlich. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 09.04.25


Meldungen: Europäische Kommission

  • Verluste von Kunststoffpellets verringern

    Die Europäische Kommission begrüßt die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte vorläufige Einigung über den Vorschlag der Kommission, die Verschmutzung durch Mikroplastik durch Kunststoffpellets in der gesamten Wertschöpfungskette, auch während des Transports, insbesondere auf See, zu regulieren und zu verhindern. Die neue Verordnung wird die Umwelt schützen und gleichzeitig sicherstellen, dass die europäischen Industrien weiterhin nachhaltig operieren und expandieren können.

  • Schutz vor möglichen Risiken in Spielzeug

    Die Europäische Kommission begrüßt die vorläufige politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die neuen Vorschriften für die Sicherheit von Spielzeug im Anschluss an den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 28. Juli 2023. Die neue Verordnung wird die Verwendung schädlicher Chemikalien wie PFAS, endokrine Disruptoren und Bisphenole in Spielzeug verbieten. Alle Spielzeuge werden über einen digitalen Produktpass verfügen, um zu verhindern, dass unsicheres Spielzeug, das online und offline verkauft wird, in die EU gelangt.

  • Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz)

    Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 25 Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen haben die Ergebnisse einer Überprüfung ("Sweep") von Online-Händlern, die Gebrauchtwaren wie Kleidung, elektronische Geräte oder Spielzeug verkaufen, veröffentlicht. "Sweeps" werden von der Europäischen Kommission koordiniert und von den nationalen Durchsetzungsbehörden zeitgleich durchgeführt. Mit dem aktuellen Sweep sollte überprüft werden, ob die Praktiken dieser Händler mit dem EU-Verbraucherrecht im Einklang stehen. Die Verbraucherschutzbehörden überprüften 356 Online-Händler und stellten fest, dass 185 (52 Prozent) von ihnen möglicherweise gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen.

  • Ziele Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz

    Die Europäische Kommission hat ein neues Paket von Vorschlägen zur Vereinfachung der EU-Vorschriften und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit angenommen, das zusätzliche Investitionen freisetzen soll. Dies ist ein wichtiger Schritt nach vorn bei der Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für Unternehmen in der EU, damit diese wachsen, innovativ sein und hochwertige Arbeitsplätze schaffen können.

  • Stärkung der Arzneimittel-Lieferketten

    Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, mit der die Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel in der EU verbessert werden soll. Ziel des Vorschlags ist es, die menschliche Gesundheit zu schützen, indem Anreize für eine Diversifizierung der Lieferkette geschaffen werden und die Herstellung von Arzneimitteln in der EU gefördert wird. Dadurch wird die Arzneimittelbranche in der EU unterstützt, die einen großen Anteil an unserer Wirtschaftsleistung hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen