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Bekämpfung des illegalen Artenhandels


Europäische Kommission aktualisiert Vorschriften, um die meisten Formen des Elfenbeinhandels in der EU zu beenden
Die weitere Verschärfung der EU-Vorschriften über den Elfenbeinhandel folgt auf Maßnahmen, die bereits im Rahmen des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels von 2016 ergriffen wurden




Wie in der Biodiversitätsstrategie für 2030 angekündigt, ergreift die Europäische Kommission weitere Schritte, um die meisten Formen des Elfenbeinhandels in der EU wirksam zu verbieten. Mit den neuen Maßnahmen wird die Zusage der EU, weltweit weitere Schritte gegen Elefantenwilderei und den Elfenbeinhandel zu unternehmen, bekräftigt und konkret umgesetzt. Zuvor hatte die Kommission einen Vorschlag für eine neue EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität angenommen.

Der für Umwelt, Meere und Fischerei zuständige Kommissar Virginijus Sinkevičius erklärte: "Die Welt verliert mit unglaublicher Geschwindigkeit wildlebende Arten. Jedes Jahr werden Tausende Elefanten getötet, und ihr Elfenbein wird häufig im internationalen Handel verkauft. Wenn wir diesem globalen Trend Einhalt gebieten und die biologische Vielfalt schützen wollen, müssen wir auch vor der eigenen Haustür kehren. Mit den Maßnahmen halten wir unser Versprechen ein, weitere Maßnahmen gegen den Elfenbeinhandel zu ergreifen und setzen ein klares Signal: Elfenbein darf in der EU nicht mehr wie andere Waren gehandelt werden und das sollte auch außerhalb der EU so sein. Wir wollen alle verbleibenden Risiken beseitigen, dass durch Aktivitäten in der EU indirekt illegale Elfenbeinmärkte im Ausland versorgt werden."

Der angenommene überarbeitete EU-Leitfaden der Kommission für den Handel mit Elfenbein stützt sich auf Maßnahmen, die bereits im Rahmen des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels ergriffen wurden, um zu verhindern, dass auf dem EU-Markt illegales Elfenbein gehandelt wird. Mit dem Leitfaden wird der Handel mit Rohelfenbein auf dem EU-Markt ausgesetzt, die einzige Ausnahme betrifft Geschäftsvorgänge, die ausschließlich zum Zweck der Reparatur von Gegenständen mit altem Elfenbein getätigt werden.

Zusammen mit den Änderungen der Verordnung 865/2006 der Kommission wird mit dem Leitfaden auch der Handel mit verarbeiteten Elfenbeingegenständen innerhalb der EU ausgesetzt bzw. nur unter Erfüllung strenger Auflagen gestattet. Nach den neuen Vorschriften ist der Handel mit verarbeiteten Elfenbeingegenständen innerhalb der EU nur zulässig, wenn diese aus der Zeit vor 1947 stammen, und für entsprechende Geschäftsvorgänge muss eine Bescheinigung der Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Für den Handel innerhalb der EU können solche Bescheinigungen auch für Musikinstrumente ausgestellt werden, die Elfenbein aus der Zeit vor 1975 enthalten. Zusätzliche Beschränkungen gelten für die Einfuhr von Elfenbein in die EU und die Wiederausfuhr von Elfenbein aus der EU.

Die EU verfügt bereits über sehr strenge Vorschriften für den Elfenbeinhandel. Im Jahr 2017 veröffentlichte die Kommission eine erste Fassung der Leitlinien, mit der die Wiederausfuhr von Rohelfenbein ausgesetzt und den EU-Ländern empfohlen wurde, Anträge potenzieller Händler besonders sorgfältig zu prüfen. Dies hat dazu beigetragen, illegale Elfenbeinaktivitäten innerhalb der EU einzudämmen.

Hintergrund
Trotz eines weitreichenden internationalen Elfenbeinhandelsverbots haben Elefantenwilderei und Elfenbeinhandel ein Rekordniveau erreicht. Schätzungen zufolge werden jedes Jahr zwischen 20 000 und 30 000 Afrikanische Elefanten gewildert. Nach wie vor sind Elefantenpopulationen durch illegale Tötungen bedroht, da es in einigen Regionen der Welt eine anhaltende Nachfrage nach Elfenbein gibt. Dies hat zu einer Erschöpfung vieler Elefantenbestände in Afrika geführt, auch infolge der zunehmenden Beteiligung transnationaler krimineller Netze am illegalen Handel.

Die weitere Verschärfung der EU-Vorschriften über den Elfenbeinhandel folgt auf Maßnahmen, die bereits im Rahmen des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels von 2016 ergriffen wurden, insbesondere das 2017 beschlossene Verbot der Ausfuhr von Rohelfenbein.

Gemäß dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – CITES) ist der internationale Handel mit Elefantenelfenbein – mit streng begrenzten Ausnahmen – verboten. CITES wird in der EU durch die EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten umgesetzt. Allerdings wird der inländische (auch EU-interne) Handel mit Elfenbein durch das CITES selbst nicht geregelt. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 07.01.22
Newsletterlauf: 15.03.22


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