Beschäftigung und soziale Rechte
Vertragsverletzungsverfahren: Kommission leitet in drei Fällen rechtliche Schritte gegen Deutschland ein
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie zielt darauf ab, die praktische Anwendung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern zu stärken
Die Europäische Kommission kann als "Hüterin der Verträge" rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einleiten, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Gegen Deutschland wurden im Rahmen der aktuellen Entscheidungen zu solchen sogenannten Vertragsverletzungsverfahren drei Verfahren eingeleitet oder weitergeführt. Sie betreffen die Entsenderichtlinie, die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Verkehrsbereich.
Die Kommission fordert 24 Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, zur Einhaltung der EU-Gesetze über die Entsendung von Arbeitnehmern auf. Sie hat dazu Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, indem sie Aufforderungsschreiben an Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Finnland richtet, weil die Länder verschiedene nationale Bestimmungen nicht mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (2014/67/EU) in Einklang gebracht haben.
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie zielt darauf ab, die praktische Anwendung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern zu stärken, indem Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug und Umgehung von Vorschriften, dem Zugang zu Informationen und der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten angesprochen werden.
Die Kommission führt einen Dialog mit den 24 Mitgliedstaaten, die einige oder alle Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Sie will dafür sorgen, dass die geltenden Vorschriften weiterhin die Entsendung von Arbeitnehmern im Binnenmarkt ohne unnötige Hindernisse für die Arbeitgeber ermöglichen und gleichzeitig die Rechte entsandter Arbeitnehmer gewährleistet werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU: Einhaltung der EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Konzessionsvergabe auf
Die Kommission hat ebenfalls beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge und über Konzessionen (Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/23/EU) sicherzustellen. Gemäß den EU-Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen sind öffentliche Aufträge oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung öffentlich auszuschreiben. Die Analyse der Kommission hat ergeben, dass mehrere Bestimmungen der deutschen Rechtsvorschriften nicht mit den Richtlinien vereinbar sind.
Die Kommission verweist insbesondere auf drei Problempunkte: die Berechnung von Architektenleistungen, die Befreiung von Rettungsdiensten von den Vergabevorschriften und die fehlende Begriffsbestimmung von "Postdiensten". Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um zu den Argumenten der Kommission Stellung zu nehmen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Deutschland einreichen.
Mobilität und Verkehr
Die Europäische Kommission hat ein Aufforderungsschreiben an Deutschland und Griechenland übermittelt, weil diese Länder die EU-Vorschriften über Schiffsausrüstung (Richtlinie 2014/90/EU) nicht einhalten. Mit der Richtlinie über Schiffsausrüstung werden die Sicherheitsvorschriften in Bezug auf Ausrüstung wie Rettungswesten, Abwasserreinigungssysteme und Radaranlagen an Bord von Schiffen unter EU-Flagge harmonisiert. Deutschland stellt keine Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Ausrüstung aus, die über eine Bescheinigung gemäß der Richtlinie verfügt, wenn ein Schiff zur deutschen Flagge umgeflaggt wird. Deutschland und Griechenland haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren und die festgestellten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Hintergrund
Mit den Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden. Die Kommission hat zudem beschlossen, 108 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind. (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 31.07.21
Newsletterlauf: 26.10.21
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