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CO2-Bepreisung auf weitere Wirtschaftssektoren


Europäische Kommission fordert Mitgliedstaaten auf, die vereinbarten Vorschriften zur Stärkung und Ausweitung des EU-Emissionshandelssystems umzusetzen
Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein



Die Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei sendet die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. So haben 26 Mitgliedstaaten noch keine vollständige Umsetzung von zwei EU-Richtlinien in den Bereichen Klimaschutz und Verteidigung gemeldet. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Richtlinien vollständig umzusetzen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben ein Vertragsverletzungsverfahren gegen 26 Mitgliedstaaten einzuleiten, weil diese die überarbeitete Emissionshandelsrichtlinie in Bezug auf das neue Emissionshandelssystem (ETS2) nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Die überarbeitete Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/959 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG) trat im Juni 2023 in Kraft. Mit ihr wurde ein neues Emissionshandelssystem beschlossen, das getrennt vom bereits bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) existieren soll. Ziel ist es, die CO2-Bepreisung schrittweise auf weitere Wirtschaftssektoren auszuweiten, um deren Emissionen noch stärker zu verringern.

Außerdem wird ein Teil der Einnahmen aus dem Emissionshandel dem neuen Klima-Sozialfonds zugeführt, der 2026 anläuft. Mit Geldern aus dem Fonds sollen die Mitgliedstaaten benachteiligte Gruppen – insbesondere von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene Haushalte – unterstützen. Das neue System soll bis 2027 eingeführt werden und für CO2-Emissionen in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sowie in weiteren Sektoren gelten, die nicht unter das bestehende EU-EHS fallen (vor allem Kleingewerbe).


Die Mitgliedstaaten arbeiten derzeit an der Umsetzung, aber 26 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden) haben es versäumt, die vollständige Umsetzung der EHS2-Bestimmungen aus der Richtlinie (EU) 2023/959 fristgerecht bis zum 30. Juni 2024 zu melden. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die nun innerhalb von zwei Monaten reagieren und die festgestellten Mängel beheben müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert Dänemark, Niederlande, Slowenien und Finnland auf, ihre Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die Liste der Verteidigungsgüter mitzuteilen.

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark, die Niederlande, Slowenien und Finnland einzuleiten, weil diese Länder die Richtline (EU) 2024/242 nicht umgesetzt haben, mit welcher die Richtlinie 2009/43/EG geändert wurde, um die Liste der Verteidigungsgüter zu aktualisieren.

Zweck der Richtlinie 2009/43/EG ist es, die Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

Der Anhang der Verbringungsrichtlinie listet die Güter auf, für die die Richtlinie gilt, und entspricht der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union. Da der Rat die Gemeinsame Militärgüterliste regelmäßig aktualisiert (zuletzt am 20. Februar 2023), hat die Kommission mit der Richtlinie (EU) 2024/242 Änderungen an der Verbringungsrichtlinie vorgenommen. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 31. Mai 2024 Zeit, die Richtlinie (EU) 2024/242 umzusetzen. Dänemark, die Niederlande, Slowenien und Finnland haben ihre Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/242 nicht fristgerecht mitgeteilt. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die nun innerhalb von zwei Monaten reagieren und die festgestellten Mängel beheben müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 09.08.24
Newsletterlauf: 10.10.24


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