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Möglichst hohe Gewinne mit Absprachen erzielen


Kartellrecht: Europäische Kommission verhängt Geldbußen von insgesamt 254 Mio. EUR gegen acht Hersteller von Kondensatoren wegen Kartellbeteiligung
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass neun japanische Unternehmen im Zeitraum von 1998 bis 2012 im Rahmen multilateraler Zusammenkünfte und bi- oder trilateraler Kontakte sensible Geschäftsinformationen austauschten




Die Europäische Kommission hat gegen Elna, Hitachi Chemical, Holy Stone, Matsuo, NEC Tokin, Nichicon, Nippon Chemi-Con und Rubycon Geldbußen in Höhe von insgesamt 253.935.000 EUR verhängt. Die Unternehmen, zusammen mit dem Kronzeugen Sanyo, beteiligten sich an einem weltweiten Kartell für die Lieferung von Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren im Zeitraum von 1998 bis 2012.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: "Kondensatoren sind ein wesentlicher Bestandteil fast aller Elektronikprodukte. Sie sind sowohl in Smartphones und Haushaltsgeräten als auch beispielsweise in elektronischen Systemen in Autos und in Windturbinen enthalten. Die neun Unternehmen, gegen die wir Geldbußen verhängen, haben Absprachen getroffen, um möglichst hohe Gewinne zu erzielen. Den Schaden dürften nicht nur Herstellerfirmen, sondern auch die Verbraucher getragen haben. Unser Beschluss ist erneut ein klares Zeichen dafür, dass wir wettbewerbswidriges Verhalten, das den Verbrauchern in Europa schadet, nicht dulden werden – und zwar auch dann nicht, wenn die schädlichen Kontakte außerhalb Europas stattfinden."

Kondensatoren sind elektrische Bauteile, die Energie statisch in einem elektrischen Feld speichern. Sie werden in vielen elektrischen und elektronischen Anlagen und Geräten eingesetzt.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass neun japanische Unternehmen im Zeitraum von 1998 bis 2012 im Rahmen multilateraler Zusammenkünfte und bi- oder trilateraler Kontakte sensible Geschäftsinformationen austauschten. Sie bezweckten eine Abstimmung ihres künftigen Verhaltens, um Preiswettbewerb zu verhindern. Ausgetauscht wurden insbesondere zukunftsbezogene Informationen über Preise und Preisgestaltungsabsichten sowie über Angebot und Nachfrage. In einigen Fällen trafen die Kartellbeteiligten auch Preisabsprachen und überwachten deren Umsetzung.

Wie die Untersuchung ergab, war den Kartellbeteiligten bewusst, dass sie mit ihrem Verhalten gegen die Wettbewerbsvorschriften verstießen. Abzulesen ist dies an ihrer Absicht, das Verhalten zu verschleiern. So enthielten zwischen den Unternehmen ausgetauschte Nachrichten und interne E-Mails mit Berichten über einschlägige Sitzungen Sätze wie "Nach dem Lesen löschen", "Bitte löschen Sie diese E-Mail, wenn Sie sie gelesen haben, und speichern Sie sie nicht", oder "Bitte Vorsicht im Umgang mit dem Inhalt des vorliegenden Berichts, da das Treffen nicht öffentlich bekannt werden sollte". Im Rahmen der Treffen fanden auch Gespräche zwischen hohen Führungskräften oder gar den Geschäftsführern statt.

Ort der Treffen und Kontakte war in erster Linie Japan, doch wurde das Kartell weltweit umgesetzt, so auch im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Geldbußen
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 festgesetzt.

Ausschlaggebend für die Höhe der Geldbußen waren insbesondere der Umsatz der Kartellbeteiligten mit Kondensatoren im EWR, die Schwere der Zuwiderhandlung, die Ausdehnung des Kartells auf den gesamten EWR und die lange Dauer. Nach den Geldbußenleitlinien von 2006 dürfen Geldbußen 10 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens nicht übersteigen. Daher wurden die Geldbußen für Elna, Nippon Chemi-Con und Rubycon auf 10 Prozent ihres Gesamtumsatzes begrenzt.

Nach der Kronzeugenregelung der Kommission aus dem Jahr 2006 wurden folgende Anpassungen vorgenommen:
Sanyo Electric Co., Ltd. und seiner Muttergesellschaft Panasonic Corporation wurde die Geldbuße vollständig erlassen, weil das Unternehmen die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte. Die Geldbuße hätte insgesamt rund 32.389.000 EUR betragen.

Die Geldbußen für Hitachi Chemical, Rubycon, Elna und NEC Tokin wurden ermäßigt, um ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Ermittlungen Rechnung zu tragen. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich danach, wann das jeweilige Unternehmen seine Zusammenarbeit angeboten hat und inwieweit die vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells beigetragen haben.

Rubycon hat als erstes Unternehmen zwingende Beweise vorgelegt, die es der Kommission erlaubt haben, die Dauer der Zuwiderhandlung um den Zeitraum von Juni 1998 bis August 2003 zu verlängern. Dieser Zeitraum wird bei der Festsetzung der Geldbuße für Rubycon daher nicht berücksichtigt.

Hintergrund
Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens sind Kartelle und andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verboten.

Die Ermittlungen der Kommission in dieser Sache begannen im Frühjahr 2014, nachdem Panasonic Corporation und seine Tochtergesellschaften bei der Kommission einen Antrag auf Geldbußenerlass nach der Kronzeugenregelung gestellt hatten. Die Kommission veröffentlichte am 4. November 2015 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die mehrere Sachverhaltsschreiben folgten, und im September 2016 fand eine mündliche Anhörung statt.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesem Kartellfall unter der Nummer AT.40136 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer Website unter der Rubrik "Cartels".

Schadensersatzklagen
Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind abschließende Beschlüsse der Kommission ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Selbst wenn die Kommission gegen die Kartellbeteiligten Geldbußen verhängt hat, kann Schadensersatz zuerkannt werden. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.

Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen mussten, macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz zu erhalten.

Whistleblower-Portal
Die Kommission hat ein Portal eingerichtet, über das Einzelpersonen der Kommission Hinweise über wettbewerbswidriges Verhalten geben können, ohne ihre Identität preisgeben zu müssen. Die Anonymität von Whistleblowern bleibt durch ein speziell entworfenes verschlüsseltes Mitteilungssystem, das eine wechselseitige Kommunikation zulässt, gewahrt. Das Instrument ist über diesen Link zugänglich.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 03.04.18
Newsletterlauf: 17.05.18


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