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Schutzniveau für öffentliche Dienstleistungen


Klarstellung: EU-Japan-Abkommen führt nicht zu Wasserprivatisierung
Kein EU-Freihandelsabkommen – auch nicht das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan – zwingt nationale Regierungen zu einer Privatisierung oder Deregulierung von öffentlichen Dienstleistungen



Entgegen anders lautender Behauptungen führt das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan nicht zu einer Deregulierung und Privatisierung von öffentlichen Dienstleistungen wie der Wasser- und Abwasserversorgung. Das Vorrecht der Behörden der Mitgliedstaaten der EU, öffentliche Dienstleistungen in der öffentlichen Hand zu belassen, bleibt erhalten und keine Regierung wird zur Privatisierung oder Deregulierung öffentlicher Dienstleistungen auf nationaler oder lokaler Ebene gezwungen. Deutschland kann wie alle anderen EU-Mitgliedstaaten auch weiterhin frei über den Schutz und Erhalt seiner Wasservorkommen entscheiden. Der Vorbehalt ist klar im EU-Japan-Abkommen geregelt (Anhang II, Vorbehalt Nr. 15).

Kein EU-Freihandelsabkommen – auch nicht das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan – zwingt nationale Regierungen zu einer Privatisierung oder Deregulierung von öffentlichen Dienstleistungen. Die Behörden der Mitgliedstaaten behalten außerdem das Recht, privat erbrachte Dienstleistungen wieder zu verstaatlichen. So werden die Menschen in Europa nach wie vor selbst darüber entscheiden, wie etwa Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Wasserversorgung erbracht werden sollen.

Das EU-Japan-Abkommen bietet ebenso wie das EU-Kanada-Abkommen (CETA) ein hohes Schutzniveau für öffentliche Dienstleistungen wie der Wasserversorgung. Beide Abkommen sehen entsprechende Vorbehalte beim Marktzugang für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr vor.

Im Kanada-Abkommen gibt es für Deutschland zwei Vorbehalte (Anhang II) für Umweltdienstleistungen: einen für „Abfallwirtschaft: Abwasser (Produktklassifizierungscode CPC 9401), Abfallentsorgung (CPC 9402) und Sanitärdienstleistungen (CPC 9403)“ und einen zweiten für „Bodenmanagement (CPC 94060)“.

Im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan wurden diese beiden Vorbehalte zu einem Vorbehalt (Anhang II Nr. 15) zusammengefasst, der sich auf „Umweltdienstleistungen: Abfall und Bodenbewirtschaftung“ bezieht, d.h. auf die Sektoren, die unter die Klassifizierungscodes 9401, 9402, 9403 und 94060 fallen. In beiden Abkommen ist der CPC-Sektor 9403 (Sanitärdienstleistungen) in Deutschland also vollständig durch einen entsprechenden Vorbehalt („policy space reservation“) abgedeckt.

Kein Handels- und Wirtschaftsabkommen der EU ist identisch, sondern ist auf den jeweiligen Partner zugeschnitten. Auch wenn die Texte der verschiedenen Abkommen nicht die exakt gleichen Artikel und Formulierungen enthalten, so basiert auch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Japan auf dem seit langem praktiziertem Ansatz der EU zum Schutz öffentlicher Dienstleistungen in internationalen Abkommen. Die EU hat dies im Rahmen der WTO (GATS) und in allen ihren Handelsabkommen so praktiziert.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass

>> die EU-Mitgliedstaaten öffentliche Monopole für eine bestimmte Dienstleistung weiterhin wahrnehmen können,

>> das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan keine Regierung zur Privatisierung oder Deregulierung öffentlicher Dienstleistungen wie Wasserversorgung, Gesundheitsfürsorge oder Bildung zwingt,

>> die EU-Mitgliedstaaten weiterhin frei entscheiden können, welche Dienstleistungen sie öffentlich erhalten und subventionieren wollen,

>> die Negativliste der Dienstleistungsverpflichtungen daran nichts ändert; die EU hat den Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für ihre öffentlichen Dienstleistungen für angemessen halten,

>> es den EU-Mitgliedstaaten frei steht, die kommerzielle Nutzung von Wasser für Zwecke wie die Erhaltung der natürlichen Wasserquellen zu regeln

>> darüber hinaus nichts im EU-Japan-Abkommen eine Regierung in der EU daran hindert, eine etwaige Entscheidung zur Privatisierung dieser Sektoren jederzeit rückgängig zu machen. Dieses Recht wird durch Vorbehalt 21 in Anhang II (über künftige Maßnahmen) gewährt.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 09.07.18
Newsletterlauf: 17.08.18


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