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Steuervermeidung auf globaler Ebene


Faire Besteuerung: Europäische Kommission bringt erste EU-Maßnahmen gegen gelistete nicht kooperative Steuergebiete auf den Weg
Den Leitlinien ist zu entnehmen, welche Rechtsvorschriften für EU-Mittel in Bezug auf Steuervermeidung und nicht kooperative Steuergebiete gelten



Die Europäische Kommission kommt ihrer Zusage nach, die gemeinsame EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete mit wirksamen Maßnahmen zu unterlegen. Die angenommenen Leitlinien sind der erste Schritt, um die Weiterleitung von EU-Mitteln über nicht kooperative Steuergebiete zu unterbinden. Sie sollen gewährleisten, dass EU-Mittel nicht versehentlich zur globalen Steuervermeidung beitragen. Mit den Leitlinien soll insbesondere dafür gesorgt werden, dass EU-Mittel für externe Entwicklung und Investitionen nicht über Einrichtungen in Ländern weitergeleitet werden können, die auf der gemeinsamen EU-Liste stehen. Die Liste wurde erstmals im Dezember 2017 vereinbart und veröffentlicht. Sie wird regelmäßig aktualisiert.

Mit den neuen Vorgaben sollen die Regeln für die Verwendung von EU-Mitteln durch internationale Finanzinstitutionen wie die Europäische Investitionsbank (EIB), Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen – einschließlich des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) – und andere geeignete Gegenparteien mit dem Ziel der EU, gegen Steuervermeidung auf globaler Ebene vorzugehen, in Einklang gebracht werden.

Der für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständige Kommissar Pierre Moscovici erklärte: "Die EU-weite schwarze Liste von Steueroasen bildet den gegenwärtigen Stand ab. Weitere Länder werden hinzukommen, wenn sie ihre Zusagen zur Verbesserung ihrer Steuersysteme nicht einhalten. Die Kommission wird nicht zulassen, dass EU-Mittel zur globalen Steuervermeidung beitragen. Diese EU-weiten Gegenmaßnahmen sollen jenen Ländern als Mahnung dienen, denn sie zeigen, dass es der EU mit der Bekämpfung der globalen Steuervermeidung ernst ist."

Den Leitlinien ist zu entnehmen, welche Rechtsvorschriften für EU-Mittel in Bezug auf Steuervermeidung und nicht kooperative Steuergebiete gelten. Sie geben Auskunft, wie EU-Partner Projekte prüfen sollten, an denen Einrichtungen in von der EU als nicht kooperativ gelisteten Steuergebieten beteiligt sind. Die Prüfung erfolgt anhand einer Reihe von Kriterien, an denen sich das Steuervermeidungsrisiko in Bezug auf eine bestimmte Einrichtung ablesen lässt. Bevor beispielsweise Finanzmittel über eine Einrichtung bereitgestellt werden, sollte nachgewiesen werden, dass es stichhaltige wirtschaftliche Gründe dafür gibt, wie ein Projekt strukturiert ist, und dass die Gestaltungsmöglichkeiten eines Steuersystems oder Diskrepanzen zwischen zwei oder mehreren Steuersystemen nicht zur Verringerung der Steuerschuld genutzt werden.

Die neuen Leitlinien werden dafür sorgen, dass die Vorschriften einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Um die Entwicklungspolitik der EU zu schützen, gilt eine Ausnahme für die Direktfinanzierung, wenn ein Projekt in einem gelisteten, nicht kooperativen Steuergebiet durchgeführt wird und nicht mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung in Zusammenhang steht.

Die Kommission fordert darüber hinaus internationale Finanzinstitutionen und andere an der Verwaltung des EU-Haushalts beteiligte Stellen auf, ihre internen Strategien für kooperationsunwillige Länder im Laufe des Jahres 2018 zu überprüfen. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Strategien die seit Langem unternommenen Anstrengungen der EU zur Bekämpfung der Steuervermeidung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union widerspiegeln.

Hintergrund
Infolge der Mitteilung der Kommission über eine externe Strategie für effektive Besteuerung von Januar 2016 ist jetzt in vier Rechtsakten, die die Verwendung von EU-Mitteln durch Durchführungspartner betreffen, festgelegt (bzw. wird in Kürze festgelegt), dass mit EU-Mitteln keine Projekte gefördert werden dürfen, die zur Steuervermeidung beitragen. Durchführungspartner, wie internationale Finanzinstitutionen, Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen oder andere förderfähige Gegenparteien, die an der indirekten Verwaltung des EU-Haushalts beteiligt sind, müssen diese Anforderungen erfüllen, wenn sie EU-Mittel für ihre Investitionsvorhaben nutzen. Diese Anforderungen bieten einen soliden Rahmen, um sicherzustellen, dass die EU-Mittel gemäß den Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weitergeleitet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn sie mit bestehenden Verboten zur Nutzung nicht kooperativer Steuergebiete und der Veröffentlichung der gemeinsamen EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete kombiniert werden.

Diese Mitteilung soll den betreffenden Organisationen dabei helfen, die Einhaltung der neuen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, und ihnen gleichzeitig umfassendere Empfehlungen für die Einschätzung von Steuervermeidungsproblemen an die Hand geben.

Darüber hinaus hat die Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, abgestimmte Sanktionen gegen die in der Liste aufgeführten Länder und Gebiete zu vereinbaren und auf nationaler Ebene anzuwenden. Die Mitgliedstaaten haben sich bereits auf eine Reihe von Gegenmaßnahmen verständigt, die sie gegenüber den gelisteten Ländern anwenden können, u. a. verstärkte Überwachung und Audits, Quellensteuern, besondere Dokumentationspflichten und Missbrauchsvorschriften. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen unterstützen, 2018 für die EU-Liste ein verbindlicheres, endgültiges Konzept für Sanktionen zu erarbeiten.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 03.04.18
Newsletterlauf: 17.05.18


Meldungen: Europäische Kommission

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  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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