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Kurzfristige Exportkreditversicherungen


Staatliche Beihilfen: Kommission eröffnet eingehende Prüfung der Unterstützung für Exportkreditversicherer Ducroire und Sace BT
Beihilferechtliche Untersuchung der Kapitalzuführungen: Sicherstellen, dass Ducroire und Sace BT kein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft wurde


(04.03.11) - Die Europäische Kommission hat eine eingehende beihilferechtliche Untersuchung der Kapitalzuführungen eröffnet, die dem belgischen Unternehmen Ducroire und dem italienischen Unternehmen Sace BT von ihren jeweiligen staatlichen Muttergesellschaften gewährt wurden. In diesem Verfahren wird sie insbesondere prüfen, ob die Muttergesellschaften ONDD (Belgien) und Sace wie marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber vorgingen und das Kapital zu marktüblichen Bedingungen bereitstellten.

Ducroire und Sace BT bieten kurzfristige Exportkreditversicherungen an. Die Eröffnung einer eingehenden Untersuchung gibt interessierten Dritten die Möglichkeit, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Dem Ausgang des Verfahrens wird dadurch nicht vorgegriffen.

"Auf dem Markt für kurzfristige Exportkreditversicherungen, stehen private und staatliche Unternehmen miteinander im Wettbewerb. Daher ist in diesem Bereich besonders darauf zu achten, dass ein gesunder Wettbewerb, der für den gesamten europäischen Exportsektor von Vorteil ist, nicht durch staatliche Beihilfen verzerrt wird", erklärte der für die Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia. "Wir müssen sicherstellen, dass Ducroire und Sace BT kein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft wurde", fügte er hinzu.

Die Europäische Kommission hat nun ein Verfahren eröffnet, um die Kapitalspritzen in Höhe von 150 Mio. EUR bzw. 105,8 Mio. EUR, die Ducroire (Belgien) bzw. Sace BT (Italien) bei ihrer Gründung im Jahr 2004 von ihren staatlichen Muttergesellschaften ONDD und Sace erhielten, genau zu untersuchen.

Ducroire und Sace BT bieten Unternehmen in Belgien bzw. Italien Versicherungen für kurzfristige Exportkreditrisiken an. Dieser Sektor hat sich zu einem wettbewerbsorientierten Markt entwickelt, seit die Kommission Ende der 90er Jahre eine Mitteilung angenommen hat, mit der Wettbewerbsverzerrungen infolge staatlicher Beihilfen für Anbieter kurzfristiger Exportkreditversicherungen beseitigt werden sollten. Dadurch werden aber die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, staatliche Beihilfen beispielsweise in Form von Garantien zu gewähren, wenn auf dem Markt vorübergehend kein Versicherungsschutz für Exportkreditrisiken zu erhalten ist, wie das während der Finanzkrise der Fall war.

In dem nun eröffneten Verfahren wird die Kommission nicht nur die beiden ersten Kapitalzuführungen prüfen, sondern auch den Rückversicherungsschutz, den Sace für Sace BT übernommen hat, und die weiteren Gelder, die 2009 an Sace BT flossen, um die Verluste des Unternehmens zu decken.

Im Falle des belgischen Unternehmens Ducroire untersucht die Kommission die staatliche Garantie für die Geschäfte von ONDD und etwaige interne Mittelumschichtungen innerhalb der ONDD, bei denen Mittel für Geschäftsfelder bereitgestellt wurden, die anschließend Ducroire übertragen wurden.

Keine der obengenannten Maßnahmen wurde von den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet. Vielmehr ging eine Beschwerde eines Wettbewerbers bei der Kommission ein.

Nach dem EU-Beihilferecht sind Maßnahmen staatlicher Stellen zugunsten von Wirtschaftsunternehmen beihilfefrei, wenn sie zu Bedingungen durchgeführt werden, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber annehmbar wären.

Die Kommission wird daher prüfen, ob die von ONDD und Sace gewährten Kapitalspritzen und der Rückversicherungsschutz, den Sace ihrer Tochtergesellschaft bot, mit dem sogenannten Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in Einklang stehen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Kommission die Maßnahmen als staatliche Beihilfen einstufen und anschließend prüfen, ob sie mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden die nichtvertraulichen Fassungen der Beschlüsse über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.23420 (NN 40/2010) bzw. SA.23425 (NN 41/2010) zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News. (Europäische Kommission: ra)


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