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Öffentlicher Verkehr braucht klare Regeln


Europäische Kommission stellt EU-Regeln für den öffentlichen Personenverkehr auf Schiene und Straße klar
Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind von großer Bedeutung für die Organisation und Finanzierung öffentlicher Verkehrsdienste in der ganzen EU

(10.04.14) - Die Europäische Kommission hat Leitlinien zu den EU-Vorschriften für öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße herausgegeben. In diesen Vorschriften ist festgelegt, wie Behörden in ganz Europa Verträge über die Erbringung öffentlicher Verkehrsleistungen mit Bahn, Untergrund- oder Straßenbahn oder Bus schließen können, wie diese Aufträge vergeben werden und wie Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu regeln sind. Mit der Festlegung von Leitlinien für die wichtigsten Bestimmungen stärkt die Kommission nun die Rechtssicherheit für alle Akteure im öffentlichen Verkehr.

Der für Mobilität und Verkehr zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission Siim Kallas erklärte hierzu: "Der öffentliche Verkehr braucht klare Regeln, damit er wettbewerbsfähig sein und für uns alle moderne Mobilitätslösungen anbieten kann. Wir haben sehr aufmerksam zugehört, um herauszufinden, wo Klarstellungen nötig waren. Diese werden mit den neuen Leitlinien nun geliefert und somit die Rechtssicherheit für alle Akteure des öffentlichen Verkehrs in der EU verbessert."

Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind von großer Bedeutung für die Organisation und Finanzierung öffentlicher Verkehrsdienste in der ganzen EU. Die kohärente und korrekte Anwendung ist der Schlüssel für den Erfolg des Binnenmarktes, der kostengünstige und hochwertige öffentliche Verkehrsdienste anbieten kann. Ein gut funktionierender öffentlicher Verkehr trägt auch zum Abbau von Verkehrsüberlastungen und zur Verringerung der Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt bei. Schließlich wirken sich effiziente öffentliche Verkehrsdienste auch positiv auf die Wirtschaft aus: Der öffentliche Verkehr hat einen Anteil von etwa 1 Prozent am BIP und von 1 Prozent an der Gesamtbeschäftigung in der Europäischen Union.

Unterschiedliche Auslegungen dieser Verordnung behindern die Schaffung eines Binnenmarktes für den öffentlichen Verkehr und führen zu unerwünschten Marktverzerrungen. Nach einer externen Bewertung der Durchführung der Verordnung wurde der Kommission empfohlen, Auslegungsleitlinien zu bestimmten Vorschriften der Verordnung herauszugeben. Vertreter europäischer Verbände und der Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass für die Auslegung dieses komplexen Regelwerks Leitlinien erforderlich sind.

Diese Orientierungshilfe der Europäischen Kommission wird den Behörden, die für die Organisation des öffentlichen Verkehrs verantwortlich sind, und den Verkehrsbetreibern zugute kommen. Die zuständigen Behörden werden mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung der EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und bei Regelungen für Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen haben. Auch die Betreiber öffentlicher Verkehrsdienste werden von mehr Rechtssicherheit profitieren, da sie ihre Geschäftstätigkeit europaweit besser organisieren können.

Die Mitgliedstaaten und die europäischen Verkehrsverbände waren voll und ganz in die Ausarbeitung der Auslegungsleitlinien einbezogen.

Mit den angenommenen Leitlinien werden unter anderem folgende Punkte klargestellt:

>> die Definition von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen,
>> die Laufzeit von Verträgen über öffentliche Dienstleistungen,
>> die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern,
>> die Bedingungen für die wettbewerbliche und direkte Vergabe von Aufträgen für öffentliche Dienstleistungen,
>> die Vorschriften über Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen,
>> Transparenzbestimmungen und
>> Übergangsregelungen.

Die Leitlinien sind nicht mit Kosten für die Interessenträger verbunden, da sie keine neuen Verpflichtungen schaffen, ja nicht schaffen können. Sie ändern die geltenden Vorschriften nicht, sollen aber die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erleichtern. (Europäische Kommission: ra)

Bild: EU-Kommission


Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen berechnet. Bei der Festsetzung der Geldbußen trug die Kommission dem Umsatz der beteiligten Unternehmen mit den betreffenden Produkten, der Schwere der Zuwiderhandlung, der räumlichen Ausdehnung des Kartells sowie seiner Dauer Rechnung.

Dem japanischen Unternehmen Jtekt wurde die Geldbuße vollständig erlassen, weil es die Kommission über das Kartell unterrichtet hatte. Andernfalls wäre das Unternehmen für seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße von 86.037.000 Euro belegt worden.

NSK, NFC, SKF und Schaeffler erhielten nach der Kronzeugenregelung von 2006 eine Geldbußenermäßigung, weil sie mit der Kommission kooperierten. Wie hoch die Ermäßigung ausfällt, richtet sich danach, in welcher Reihenfolge die Unternehmen ihre Zusammenarbeit angeboten und inwiefern die von ihnen vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells beigetragen haben.

Im Einklang mit der 2008 erlassenen Mitteilung über die Durchführung von Vergleichsverfahren senkte die Kommission die Geldbußen aller beteiligten Unternehmen um 10 Prozent, da diese ihre Beteiligung am Kartell einräumten und die entsprechende Haftung übernahmen.

Hintergrund
Kfz-Wälzlager werden an Kfz-Erstausrüster geliefert, die Pkw, Lkw oder Kraftfahrzeugbauteile herstellen (zusammen Abnehmer der Kfz-Industrie). Wälzlager sind Maschinenbauteile, die mit rollenden Elementen die Reibung in rotierenden Bauteilen verringern. Sie werden zahlreichen Kfz-Bauteilen eingesetzt.

Die Ermittlungen der Kommission begannen mit unangemeldeten Nachprüfungen im November 2011.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu dieser Kartellsache unter der Nummer 39922 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer Website unter der Rubrik Cartels.

Das Vergleichsverfahren
Der Beschluss ist der zwölfte Vergleichsbeschluss seit Einführung der Vergleichsverfahren für Kartelle im Juni 2008. Bei einem Vergleichsverfahren räumen Unternehmen, die an einem Kartell beteiligt waren, die Teilnahme an der Zuwiderhandlung ein und übernehmen die entsprechende Haftung. Das Vergleichsverfahren stützt sich auf die Kartellverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates) und ermöglicht der Kommission den Rückgriff auf ein vereinfachtes Verfahren und folglich eine Verkürzung der Zeit für Nachprüfungen. Davon profitieren praktisch alle Seiten: Die Verbraucher und Steuerzahler, weil Kosten eingespart werden, die für die Durchsetzung des Kartellrechts zuständigen Stellen, da so die Ressourcen für andere Verdachtsfälle eingesetzt werden können, und zuletzt auch die Unternehmen, da die Beschlüsse schneller gefasst und die Geldbußen um 10 Prozent gesenkt werden.

Bislang hat die Kommission in folgenden Bereichen Vergleiche mit den Kartellbeteiligten erzielt: PC-Arbeitsspeicher (DRAM), Futterphosphate, Waschpulver, Glas für Kathodenstrahlröhren, Kühlkompressoren, Water-Management-Produkte, Kabelbäume, Euro- und Yen-Zinsderivate, Polyurethan-(PU-)Schaumstoff und Strombörsen.

Schadensersatzklagen
Alle Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Kartellverordnung sind Kommissionsbeschlüsse ein rechtsgültiger Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Schadensersatz kann selbst dann gewährt werden, wenn die Kommission bereits Geldbußen gegen die betreffenden Unternehmen verhängt hat. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht angerechnet.

Im Juni 2013 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, um Opfern wettbewerbswidriger Praktiken die Erlangung von Schadensersatz zu erleichtern. Weitere Informationen zu Schadensersatzklagen sowie einen praktischen Leitfaden zur Quantifizierung des Schadens aufgrund von Kartellrechtsverstößen, die öffentliche Konsultation und eine Bürgerinfo finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/documents.html.
(Europäische Kommission: ra)


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