Kostenlose Zertifikate an Kraftwerke
Emissionshandel: Vorschriften für übergangsweise kostenfreie Zuteilung von Emissionsrechten an Energiesektor verabschiedet
Beschluss regelt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an infrage kommende Kraftwerke
(04.04.11) - Ab dem Start der dritten Phase des EU-Emissionshandelssystems (2013-2020) wird der Energiesektor grundsätzlich alle seine Emissionsrechte kaufen müssen. Bis 2019 haben zehn Mitgliedstaaten (1) allerdings die Möglichkeit, eine begrenzte Zahl von Zertifikaten kostenfrei an Kraftwerke abzugeben, anstatt sie zu verkaufen. Der Beschluss der Kommission legt die Vorschriften fest, die die Mitgliedstaaten bei der möglichen kostenfreien Zuteilung befolgen müssten; die begleitende Mitteilung enthält zusätzliche Leitlinien dazu, wie etwaige Anträge beurteilt werden.
Der Beschluss regelt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an infrage kommende Kraftwerke. Er wurde bei der Sitzung des EU-Ausschusses für Klimaänderung, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind, im November 2010 einstimmig von den Mitgliedstaaten angenommen und heute von der Kommission förmlich verabschiedet.
In der Mitteilung sind die Elemente aufgeführt, die die Kommission in einem Antrag auf kostenfreie Zuteilung an den Energie-Sektor bewerten muss. Außerdem werden in der Mitteilung verschiedene Teile der Rechtsvorschriften erläutert.
Antragsfrist
Jeder der zehn Mitgliedstaaten, der kostenlose Zertifikate an Kraftwerke abgeben will, muss bis zum 30. September 2011 einen Antrag bei der Kommission eingereicht haben.
Die Kommission muss jeden Antrag prüfen und kann ihn innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise ablehnen. Da ein solcher Antrag von der allgemeinen Vorschrift abweichen würde, dass die Energiewirtschaft ab 2013 all ihre Zertifikate entweder bei einer Versteigerung oder auf dem Sekundärmarkt kaufen muss, muss die Kommission sicherstellen, dass eine solche Ausnahmeregelung nicht den allgemeinen Zielen der Richtlinie über den Emissionshandel zuwiderläuft oder mit den Vorschriften der EU für staatliche Beihilfen oder den Binnenmarkt unvereinbar ist.
Geringere Versteigerungserlöse
Gemäß der überarbeiteten Richtlinie über den Emissionshandel (2) würden kostenfrei an Stromerzeuger abgegebene Zertifikate von der Zahl der Zertifikate abgezogen werden, die der Mitgliedstaat zur Versteigerung erhält. Jede kostenfreie Zuteilung wird also die nationalen Einnahmen aus den Versteigerungen verringern, aber weder einen Einfluss auf die Gesamtzahl der ausgestellten Zertifikate noch auf die Zuteilungen oder Versteigerungserlöse anderer Mitgliedstaaten haben.
Hintergrund
Der Beschluss und die Mitteilung sind Teil der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie über den Emissionshandel, die 2009 im Rahmen des integrierten Energie- und Klimapakets angenommen wurde.
Weitere Informationen
Weitere Informationen über das europäische Emissionshandelssystem sind abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/index_en.htm
Weitere Angaben zur Versteigerung von Emissionszertifikaten finden sich unter:
http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/auctioning_en.htm
http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/auctioning_derogation_en.htm
(1) Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien.
(2) Richtlinie 2009/29/EG
(Europäische Kommission: ra)
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