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Umweltschäden bei Unfällen auf See


Sicherheit im Seeverkehr: Kommission fordert neun Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Vorschriften des Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr auf
Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen von EU-Vertragsverletzungsverfahren


(30.06.11) - Die Europäische Kommission hat Belgien, Estland, Frankreich, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Finnland und das Vereinigte Königreich aufgefordert, nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der EU-Vorschriften zur Einrichtung eines Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr zu erlassen. Diese Vorschriften sind eine wichtige Maßnahme zur Rettung von Menschenleben und zur Vermeidung von Umweltschäden bei Unfällen auf See, und sie mussten von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 30. November 2010 umgesetzt werden.

Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen von EU-Vertragsverletzungsverfahren. Sollten die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von zwei Monaten keine Maßnahmen mitteilen, die sie zur vollständigen Einhaltung der Rechtsvorschriften getroffen haben, kann die Kommission den Fall an den Europäischen Gerichtshof verweisen.

Die EU-Vorschriften
Die Richtlinie 2009/17/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr wurde 2009 im Rahmen des dritten Maßnahmenpakets für die Sicherheit im Seeverkehr nach den Havarien der "Erika" und der "Prestige" vor den europäischen Küsten erlassen. Die Richtlinie soll gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten über ein besseres Instrumentarium verfügen, um Schiffen in Seenot zu helfen, und legt einen klaren Rechtsrahmen in Bezug auf Notliegeplätze fest. Daneben soll sie sicherstellen, dass alle Mitgliedstaaten über das SafeSeaNet, eine Plattform für den Datenaustausch zwischen den nationalen Seebehörden, miteinander verbunden sind, damit sie einen vollständigen Überblick über die Bewegungen von Schiffen mit gefährlichen oder umweltschädlichen Ladungen in europäischen Gewässern haben. Außerdem ist vorgesehen, dass auch Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 Metern mit einem automatischen Identifizierungssystem ausgerüstet sein müssen, um die Gefahr von Kollisionen auf See zu verringern.

Gründe für die Aufforderung
Estland, Ungarn, Österreich, Portugal und Finnland haben es versäumt, der Kommission Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen. Belgien, Frankreich, Polen und das Vereinigte Königreich haben der Kommission Maßnahmen gemeldet, mit denen die Richtlinie nur teilweise umgesetzt wird.

Praktische Folgen einer unzureichenden Umsetzung
Durch die Richtlinie werden wesentliche Verbesserungen in Bezug auf die Beobachtung von Schiffsbewegungen in europäischen Gewässern und auf das Risikomanagement bei Schiffen in Seenot eingeführt. Damit sie ihre Wirksamkeit voll entfalten kann, ist jedoch eine gemeinsame Anstrengung aller Mitgliedstaaten erforderlich. Falls einige Mitgliedstaaten die Vorschriften nicht umsetzen, kann der Nutzen der neuen Regelung nicht vollständig realisiert werden. Dazu gehören schnellere und effektivere Entscheidungen bei Unfällen im Seeverkehr, bessere Möglichkeiten zur Ermittlung von Schiffen, die ein Risiko für die Sicherheit oder die Umwelt darstellen könnten, automatische Identifizierungs- und Ortungssysteme, durch die das Risiko reduziert wird, dass Fischereifahrzeuge von Handelsschiffen gerammt werden, sowie bessere Möglichkeiten zur Verfolgung der Bewegungen von Schiffen mit gefährlichen oder umweltschädlichen Ladungen. (Europäische Kommission: ra)


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