Gemeinsame Agrarpolitik der EU
Kartellrecht: Europäische Kommission konsultiert Interessenträger zu Nachhaltigkeitsvereinbarungen in der Landwirtschaft
Strategie "Vom Hof auf den Tisch": Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln für kollektive Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft
Die Europäische Kommission lädt Akteure wie Primärerzeuger, Verarbeiter, Hersteller, Großhändler, Einzelhändler und Anbieter von Betriebsmitteln ein, ihre Erfahrungen mit Vereinbarungen zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette mitzuteilen. Die Beiträge der Interessenträger werden in die Ausarbeitung von Leitlinien der Kommission für eine neue Regelung einfließen, mit der Nachhaltigkeitsvereinbarungen im Bereich der Landwirtschaft unter bestimmten Bedingungen von den Wettbewerbsregeln ausgenommen werden sollen.
Nach dem EU-Recht sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, mit denen der Wettbewerb beschränkt wird, wie etwa Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die zu höheren Preisen oder einem geringeren Angebot führen, generell verboten. Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben jedoch kürzlich eine neue Ausnahmeregelung beschlossen, mit der solche Beschränkungen in Vereinbarungen im Agrarsektor erlaubt werden, wenn sie unerlässlich sind, um Nachhaltigkeitsstandards zu erreichen, die über die verbindlichen EU- oder nationalen Standards hinausgehen. Diese Ausnahmeregelung ist in der GMO-Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Teil der gemeinsamen Agrarpolitik der EU ist, festgelegt.
Die Vereinbarungen sollten auf bestimmte Umweltziele, die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden, die Eindämmung der Gefahr antimikrobieller Resistenzen sowie auf den Schutz der Tiergesundheit und das Tierwohl ausgerichtet sein. Bei den an den Vereinbarungen beteiligten Parteien sollte es sich um landwirtschaftliche Erzeuger handeln, die möglicherweise mit anderen Akteuren der Lieferkette zusammenarbeiten.
Der Rat und das Parlament forderten die Kommission auf, bis zum 8. Dezember 2023 Leitlinien zu den Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung herauszugeben. Dies würde auch dazu beitragen, dass die Kommission ihren Auftrag im Rahmen der Strategie "Vom Hof auf den Tisch" erfüllt, den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln für kollektive Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zu klären.
Die Kommission konsultiert die Interessenträger, um in Erfahrung zu bringen, welche Arten von Nachhaltigkeitsvereinbarungen sie bisher entwickelt haben oder entwickeln möchten, welche Wettbewerbsbeschränkungen sich aus solchen Vereinbarungen möglicherweise ergeben haben oder ergeben könnten und welche Auswirkungen eine solche Zusammenarbeit auf Angebot, Preise und Innovation hat.
Die Kommission möchte daher insbesondere die Meinung von Primärerzeugern und Erzeugerorganisationen, Verarbeitungsbetrieben, Herstellern, Großhändlern, Einzelhändlern, Anbietern von Betriebsmitteln sowie Branchenverbänden einholen. Angesprochen sind darüber hinaus Branchenanalysten, Wissenschaftler und Organisationen, die sich auf Nachhaltigkeitsfragen in der Landwirtschaft spezialisiert haben.
Alle Interessenträger sind gebeten, ihre Stellungnahmen bis zum 23. Mai 2022 über die Website der Kommission für öffentliche Konsultationen zu übermitteln. Die Kommission wird alle Stellungnahmen sorgfältig prüfen und die Beiträge der Interessenträger, eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse und ihre Schlussfolgerungen auf der Website für Konsultationen veröffentlichen. Die Kommission plant, 2023 eine öffentliche Konsultation zum Entwurf der Leitlinien durchzuführen.
Hintergrund
Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) untersagt wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen. In Artikel 42 AEUV heißt es jedoch, dass die Wettbewerbsregeln auf den Bereich der Landwirtschaft nur insoweit Anwendung finden, als das Parlament und der Rat dies bestimmen. Im Zusammenhang mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik für den Zeitraum 2023-2027 haben das Europäische Parlament und der Rat 2021 eine neue Ausnahme von den Wettbewerbsregeln für landwirtschaftliche Erzeugnisse angenommen.
Die neue Ausnahmeregelung ist in Artikel 210a der Verordnung (EU) 2021/2117 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Sie lässt Vereinbarungen zu, die darauf abzielen, einen höheren Nachhaltigkeitsstandard anzuwenden, als er durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben ist, sofern mit diesen Vereinbarungen lediglich Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt werden, die für das Erreichen der betreffenden Ziele unerlässlich sind. Darüber hinaus können die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden beschließen, dass Nachhaltigkeitsvereinbarungen eingestellt oder geändert werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 39 AEUV genannten Ziele gefährdet sind.
(Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 16.03.22
Newsletterlauf: 03.05.22
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