Groß- und Einzelhandel mit Arzneimitteln
Fusionskontrolle: Teilverweisung einer geplanten Übernahme im Pharmasektor an die französische Wettbewerbsbehörde durch die Kommission; Genehmigung für das Vorhaben außerhalb Frankreichs erteilt
Die in Deutschland ansässige Phoenix wird letztlich von der Konzernmutter Phoenix Pharma SE kontrolliert, die als integrierter Gesundheitsdienstleister vor allem in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Ländern tätig ist
Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme eines Teils von McKesson durch Phoenix teilweise an die französische Wettbewerbsbehörde verwiesen, nachdem diese um eine solche Verweisung ersucht hatte. Soweit das Vorhaben außerhalb Frankreichs angesiedelt ist, hat die Kommission es nach der EU-Fusionskontrollverordnung vorbehaltlos genehmigt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Übernahme keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die übrigen Märkte im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") aufwirft.
Phoenix und McKesson sind in mehreren europäischen Ländern im Groß- und Einzelhandel mit Arzneimitteln tätig.
Am 9. Februar 2022 meldete Phoenix die Übernahme mehrerer im Besitz von McKesson befindlicher Unternehmen an; außerdem wollte Phoenix das Wundpflegegeschäft von McKesson in Deutschland sowie andere europäische Vermögenswerte erwerben. Am 23. Februar 2022 ersuchte die französische Wettbewerbsbehörde Autorité de la concurrence die Kommission, sie mit der Prüfung des geplanten Zusammenschlusses für den französischen Markt zu befassen. Die Autorité de la concurrence machte wettbewerbsrechtliche Bedenken auf einer Reihe von Märkten in Frankreich geltend, insbesondere auf den Märkten für den Großhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen. Darüber sah sich die Behörde angesichts ihrer bei früheren ähnlichen Fällen gewonnenen Expertise als die geeignete Adresse für die Prüfung der Wettbewerbsfolgen des Vorhabens in Frankreich.
Die Untersuchung der Kommission
Die von der Kommission zusammengetragenen Fakten bestätigten, dass die geplante Übernahme den Wettbewerb auf den Märkten für den Arzneimittelgroßhandel in Frankreich, wo McKesson und Phoenix derzeit der fünftgrößte bzw. größte Wettbewerber sind, erheblich zu beeinträchtigen droht. Die Kommission hat daher beschlossen, den Zusammenschluss teilweise an die französische Autorité de la concurrence zu verweisen, die den Fall nach nationalem Wettbewerbsrecht bearbeiten wird.
Gleichzeitig hat die Europäische Kommission die übrigen Teile des Vorhabens nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Dabei hat sie insbesondere die Märkte für den Groß- und Einzelhandel mit Arzneimitteln im stärker betroffenen Italien untersucht. Dabei kam sie zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss außer in Frankreich keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission das Vorhaben außerhalb Frankreichs im Rahmen des normalen Prüfverfahrens angesichts der begrenzten Marktanteile der beteiligten Unternehmen und des begrenzten Zuwachses, der sich aus dem Zusammenschluss ergibt.
Unternehmen und Produkte
Die in Deutschland ansässige Phoenix wird letztlich von der Konzernmutter Phoenix Pharma SE kontrolliert, die als integrierter Gesundheitsdienstleister vor allem in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Ländern tätig ist. Phoenix ist vor allem im Vertrieb von Arzneimitteln auf der Groß- und der Einzelhandelsebene tätig und in 14 europäischen Ländern vertreten.
McKesson, ebenfalls in Deutschland ansässig, ist ein Pharmagroß- und -einzelhandelsunternehmen, das in zwölf europäischen Ländern Logistik und andere Dienstleistungen im Gesundheitswesen anbietet. McKesson ist Teil der McKesson Europe Holdings GmbH & Co KGaA. Konzernmutter ist die McKesson Corporation mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der EU-Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten oder in einem wesentlichen Teil des EWR erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet. Die Frist für Phase I der Kommission wird in Fällen, in denen eine nationale Wettbewerbsbehörde wie im vorliegenden Fall förmlich eine Verweisung nach Artikel 9 der EU-Fusionskontrollverordnung beantragt, auf 35 Arbeitstage verlängert.
Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Fusionskontrollverordnung kann die Kommission eine bei ihr angemeldete Transaktion an die zuständige nationale Wettbewerbsbehörde verweisen, wenn ein Mitgliedstaat dies mit der Begründung beantragt, dass die Transaktion den Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich zu beeinträchtigen droht.
(EU-Kommission: ra)
eingetragen: 05.04.22
Newsletterlauf: 25.05.22
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