Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple
EU-Kommission und nationale Behörden fordern Apple zum Stopp von Geoblocking bei Apple Media Services auf
Die rechtlichen Verpflichtungen, die das CPC-Netz gegenüber Apple geltend macht, finden sich in der Geoblocking-Verordnung und der Dienstleistungsrichtlinie
Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts. Das Netz forderte Apple auf, seine Verfahren an die Anti-Geoblocking-Vorschriften der EU anzupassen.
Die Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple werden von den zuständigen nationalen Behörden Belgiens (Generaldirektion Wirtschaftsinspektion), Deutschlands (Bundesnetzagentur) und Irlands (Kommission für Wettbewerb und Verbraucherschutz) geleitet und von der Europäischen Kommission koordiniert.
Die wichtigsten Elemente der koordinierten Untersuchung
Das CPC-Netz stellte eine Reihe von Beschränkungen bei Apple Media Services fest, die nach der Bewertung des Netzes europäische Verbraucherinnen und Verbraucher wegen ihres Wohnsitzes unzulässig diskriminieren. Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden bei folgenden Aspekten eingeschränkt:
>> Online-Zugang: Apple Media Services haben verschiedene Schnittstellen für verschiedene Länder in der EU/im EWR. In der App-Version dieser Dienste dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nur auf die Schnittstelle zugreifen, die für das Land eingerichtet wurde, in dem sie ihr Apple-Konto registriert haben. Sie stehen vor erheblichen Herausforderungen, wenn sie versuchen, dies zu ändern. Nach den Anti-Geoblocking-Vorschriften der EU ist dies nicht zulässig.
>> Zahlungsmethoden: Bei Käufen über Apple Media Services dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nur Zahlungsmittel (wie Kredit-/Debitkarten) verwenden, die in dem Land ausgestellt wurden, in dem sie ihr Apple-Konto registriert haben.
>> Herunterladen: Da der App Store den Verbraucherinnen und Verbrauchern keinen Zugriff auf die Version eines anderen EU-/EWR-Landes ermöglicht, können die Verbraucherinnen und Verbraucher die in anderen Ländern angebotenen Apps nicht herunterladen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollten Apps, die in anderen EU-/EWR-Ländern angeboten werden, herunterladen können, wenn sie in dieses Land reisen oder sich dort vorübergehend aufhalten.
Die rechtlichen Verpflichtungen, die das CPC-Netz gegenüber Apple geltend macht, finden sich in der Geoblocking-Verordnung und der Dienstleistungsrichtlinie. Die Geoblocking-Verordnung verbietet ungerechtfertigte Diskriminierungen zwischen EU-Kundinnen und -Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Ortes der Niederlassung, wenn sie Waren und Dienstleistungen von Anbietern in einem anderen Mitgliedstaat erwerben wollen. Die Dienstleistungsrichtlinie schreibt vor, dass die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung keine diskriminierenden Bestimmungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers enthalten dürfen, es sei denn, dies ist unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt.
So geht es weiter
Apple hat nun einen Monat Zeit, um auf die Ergebnisse der Untersuchung durch das CPC-Netz zu antworten und darzulegen, wie es das ermittelte Geoblocking beheben wird. Abhängig von der Antwort des Konzerns kann das CPC-Netz einen Dialog mit Apple aufnehmen. Sollte Apple die Bedenken des CPC-Netzes nicht ausräumen, können die nationalen Behörden Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der nationalen Behörden, in laufenden einzelstaatlichen Verfahren Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.
Hintergrund
Im Rahmen der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bilden die nationalen Verbraucherschutzbehörden der 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens und Islands gemeinsam das CPC-Netz, um grenzüberschreitende Verstöße gegen das EU-Verbraucherschutzrecht zu untersuchen und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Europäische Kommission erleichtert – und koordiniert unter bestimmten Umständen – solche gemeinsamen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.
Die Geoblocking-Verordnung wurde 2018 angenommen, um für Einzelpersonen und Unternehmen in der gesamten EU/im gesamten EWR bessere Bedingungen für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Sie gilt für alle App-Stores, die im EU-Binnenmarkt aktiv sind.
Im Juli veröffentlichte die Kommission die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme der Auswirkungen der Geoblocking-Verordnung und der Fortschritte bei der grenzüberschreitenden Zugänglichkeit von Waren und Dienstleistungen. Die Analyse ergab, dass die Geoblocking-Verordnung die Geoblocking-Praktiken von Händlern in regulierten Bereichen wirksam verringert hat. Zugleich aber wurden andere Hindernisse aufgezeigt, die nach wie vor einen nahtlosen grenzüberschreitenden Zugang zu Waren und Dienstleistungen verhindern – etwa die verbleibenden unterschiedlichen nationalen Vorschriften, bestimmte steuerliche Anforderungen, die Kosten von Paketzustelldiensten und das Vorgehen multinationaler Händler bei der Organisation des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen auf nationaler Ebene.
2023 sagte Google im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung im Rahmen der CPC zu, zu klären, wie verschiedene Länderversionen des Google Play Store zu durchsuchen sind, Entwickler über ihre Verpflichtung aufgrund der Geoblocking-Verordnung zu informieren, ihre Apps EU-weit zugänglich zu machen, und es Verbraucherinnen und Verbrauchern zu ermöglichen, Zahlungsmittel aus jedem EU-Land auf Google Store zu nutzen. Der Abschluss der Maßnahme berührt nicht die Befugnis der nationalen Behörden, die Einhaltung der Vorschriften durchzusetzen, wenn weiterhin Bedenken bestehen.
Zusätzlich zur Geoblocking-Verordnung enthalten auch das Gesetz über digitale Märkte und das Gesetz über digitale Dienste Bestimmungen, die für App-Stores relevant sind. Das Gesetz über digitale Märkte beinhaltet mehrere Anforderungen an benannte zentrale Plattformdienste wie App-Stores, die die Bestreitbarkeit und Fairness im digitalen Sektor fördern sollen. Mit dem Gesetz über digitale Dienste werden auf EU-Ebene klare Vorschriften für Online-Vermittler eingeführt, die die Sicherheit und Rechenschaftspflicht im Online-Umfeld gewährleisten sollen und in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Anbieter stehen. Die Kommission ist nach wie vor entschlossen, das Gesetz über digitale Dienste und das Gesetz über digitale Märkte durchzusetzen und sicherzustellen, dass sowohl Google Play als auch App Store als benannte Torwächter (im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste) und Anbieter sehr großer Online-Plattformen (im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste) ihren Verpflichtungen nachkommen. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 15.11.24
Newsletterlauf: 31.01.25
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