
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
EU-Kommission aktualisiert Liste der Länder mit hohem Risiko zur Stärkung der internationalen Bekämpfung der Finanzkriminalität
Gemäß Artikel 9 der vierten Geldwäscherichtlinie muss die Kommission die Liste der Drittländer mit hohem Risiko regelmäßig aktualisieren
Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder und Gebiete mit hohem Risiko aktualisiert, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. EU-Einrichtungen, die unter den AML-Rahmen fallen, müssen bei Transaktionen, an denen diese Länder beteiligt sind, verstärkte Wachsamkeit walten lassen. Dies ist wichtig, um das Finanzsystem der EU zu schützen.
Mehrere Drittländer (Algerien, Angola, Côte d'Ivoire, Kenia, Laos, Libanon, Monaco, Namibia, Nepal und Venezuela) wurden in die Liste aufgenommen, während andere Länder (Barbados, Gibraltar, Jamaika, Panama, die Philippinen, Senegal, Uganda und die Vereinigten Arabischen Emirate) von der Liste gestrichen wurden.
Die aktualisierte Liste trägt der Arbeit der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF) und insbesondere ihrer Liste der "Jurisdiktionen im Rahmen einer verstärkten Überwachung" Rechnung. Als Gründungsmitglied der FATF ist die Kommission eng in die Überwachung der Fortschritte der aufgeführten Länder und Gebiete eingebunden und unterstützt sie bei der vollständigen Umsetzung ihrer jeweiligen mit der FAFT vereinbarten Aktionspläne. Die Angleichung an die FATF ist wichtig, um das Engagement der EU für die Förderung und Umsetzung globaler Standards aufrechtzuerhalten.
Die Kommission hat die in Bezug auf ihren vorherigen Vorschlag geäußerten Bedenken sorgfältig geprüft und eine gründliche technische Bewertung auf der Grundlage spezifischer Kriterien und einer genau definierten Methodik durchgeführt, bei der die über die FATF gesammelten Informationen, bilaterale Dialoge und Vor-Ort-Informationen der betreffenden Länder und Gebiete einbezogen wurden.
Gemäß Artikel 9 der vierten Geldwäscherichtlinie muss die Kommission die Liste der Drittländer mit hohem Risiko regelmäßig aktualisieren. Die Aktualisierung der Liste hat die Rechtsform einer delegierten Verordnung, die nach Prüfung und Ablehnung durch das Europäische Parlament und den Rat innerhalb einer Frist von einem Monat (die um einen weiteren Monat verlängert werden kann) in Kraft tritt. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 12.06.25