Mutmaßlich wettbewerbswidriger Verhaltensweisen
Kartellrecht: EU-Kommission bestätigt unangekündigte Nachprüfungen in Duftstoffbranche
Hintergrund sind mögliche wettbewerbsbeschränkende Absprachen in Bezug auf die Lieferung von Duftstoffen und Duftinhaltsstoffen
Die Europäische Kommission hat am 7. März 2023 in mehreren Mitgliedstaaten unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Unternehmen und eines Verbands der Duftstoffbranche durchgeführt. Parallel dazu hat sie förmliche Auskunftsverlangen an mehrere in der Branche tätige Unternehmen gerichtet. Hintergrund der Nachprüfungen und Auskunftsverlangen sind mögliche wettbewerbsbeschränkende Absprachen in Bezug auf die Lieferung von Duftstoffen und Duftinhaltsstoffen. Duftstoffe werden bei der Herstellung von Konsumgütern wie Haushaltsreinigern und Körperpflegeprodukten verwendet.
Die Kommission hat Bedenken, dass weltweit mehrere Unternehmen und ein Verband der Duftstoffindustrie gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben könnten, denen zufolge Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
Die Kommission stand in dieser Angelegenheit mit der Kartellabteilung des US-Justizministeriums, der britischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde und der schweizerischen Wettbewerbskommission in Kontakt, und die Nachprüfungen wurden in Absprache mit den genannten Wettbewerbsbehörden durchgeführt. Die Beamten der Kommission wurden von ihren Kollegen aus den nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Nachprüfungen durchgeführt wurden, begleitet.
Unangekündigte Nachprüfungen sind ein erster Schritt bei der Untersuchung mutmaßlich wettbewerbswidriger Verhaltensweisen. Die Tatsache, dass die Kommission solche Nachprüfungen durchführt, bedeutet weder, dass sich die betreffenden Unternehmen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen schuldig gemacht haben, noch greift sie dem Ergebnis der Untersuchung vor. Die Kommission achtet die Rechte auf Verteidigung der betreffenden Unternehmen und insbesondere deren Recht, im Laufe des Kartellverfahrens gehört zu werden.
Für den Abschluss von Untersuchungen zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gibt es keine feste Frist. Die Dauer einer Untersuchung hängt u. a. davon ab, wie komplex der jeweilige Fall ist und in welchem Umfang die beteiligten Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten und von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch machen.
Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung kann an einem geheimen Kartell beteiligten Unternehmen, die das Verhalten melden oder während der gesamten Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeiten, im Gegenzug ein Erlass oder eine erhebliche Ermäßigung ihrer Geldbuße gewährt werden. Einzelpersonen und Unternehmen können Kartelle oder andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen anonym über das Whistleblower-Tool der Kommission melden. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 01.04.23
Newsletterlauf: 04.07.23
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>