Neues EU-Migrations- und Asylpaket
Neue Regeln erleichtern legale Zuwanderung von hochqualifizierten Fachkräften in den europäischen Arbeitsmarkt
Innerhalb der ersten zwölf Monate sollen Inhaber einer Blauen Karte EU nur dann einen neuen Arbeitsmarkttest ablegen müssen, wenn sie ihre Position oder ihren Arbeitgeber wechseln möchten
Die EU-Mitgliedstaaten haben neue Regeln für die Einreise und den Aufenthalt hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten endgültig beschlossen. Mit dem neuen System werden effiziente Regeln für die Anwerbung hochqualifizierter Arbeitskräfte in der EU eingeführt, darunter flexiblere Zulassungsbedingungen, erweiterte Rechte und die Möglichkeit, in andere EU-Mitgliedstaaten zu ziehen und dort zu arbeiten. Die Verabschiedung der überarbeiteten Richtlinie über die Blaue Karte ist eines der Hauptziele des neuen EU-Migrations- und Asylpakets. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.
Im globalen Wettbewerb um Talente konkurriert die EU zunehmend mit anderen Zielregionen. Wenngleich es Sache der Mitgliedstaaten ist zu entscheiden, wie viele Menschen sie zu Arbeitszwecken aufnehmen, kann ein verbesserter EU-Rahmen die Chancen der Mitgliedstaaten und Unternehmen, die benötigten Talente anzuwerben, deutlich verbessern.
Durch die neue Regelung werden folgende Änderungen eingeführt:
Flexible Anforderungen: Die für die Qualifikation für eine Blaue Karte EU maßgebliche Gehaltsschwelle wird auf das 1 bis 1,6-fache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts gesenkt, wodurch sie für mehr Menschen erreichbar wird. Auch wird die erforderliche Mindestdauer eines Arbeitsvertrags auf sechs Monate verkürzt.
Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen und Berufserfahrung: Die neuen Regeln sollen die Anerkennung und Validierung von beruflichen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtern. In einigen spezifischen Sektoren sollen sich auch Bewerber mit einem Hochschulabschluss gleichwertiger Berufserfahrung bewerben können.
Größere Flexibilität beim Stellen- oder Arbeitsplatzwechsel: Innerhalb der ersten zwölf Monate sollen Inhaber einer Blauen Karte EU nur dann einen neuen Arbeitsmarkttest ablegen müssen, wenn sie ihre Position oder ihren Arbeitgeber wechseln möchten. Erst nach dieser Frist sollen Inhaber einer Blauen Karte EU verpflichtet sein, jede Änderung ihrer Situation den zuständigen nationalen Behörden zu melden.
Hochqualifizierte Personen, die internationalen Schutz genießen, sollen ebenfalls eine Blaue Karte EU beantragen können.
Familienzusammenführung: Um hochqualifizierte Arbeitskräfte von außerhalb der EU anzuwerben und zu halten, sollen Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU diese begleiten dürfen und Zugang zum EU-Arbeitsmarkt erhalten.
Mobilität innerhalb der EU: Inhabern einer Blauen Karte EU und ihren Familienangehörigen soll es nach zwölf Monaten Beschäftigung im ersten Mitgliedstaat auf der Grundlage vereinfachter Mobilitätsregeln erlaubt sein, in einen zweiten Mitgliedstaat zu ziehen. Die in verschiedenen Mitgliedstaaten verbrachten Arbeitszeiten sollen ebenfalls berücksichtigt werden, was den Zugang zum Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU erleichtert.
Hintergrund
Nachdem sie im ursprünglichen, im Jahr 2009 angenommenen System eine Reihe von Schwachstellen (unter anderem restriktive Zulassungsbedingungen und parallele Regelungen, die zusätzliche Belastungen für Arbeitgeber und Antragsteller mit sich brachten) identifiziert hatte, unterbreitete die Europäische Kommission im Jahr 2016 einen Vorschlag zur Reform der Richtlinie über die Blaue Karte.
Europäisches Parlament und Rat hatten im Mai eine politische Einigung auf die neuen Regeln erzielt. Das Europäische Parlament hatte die überarbeitete Richtlinie am 15. September angenommen.
Die reformierten Regeln sind ein wichtiger Teil der allgemeinen Migrationspolitik der EU, die darauf abzielt, Qualifikationen und Talente anzuziehen und legale Wege in die EU zu schaffen, wie im neuen Migrations- und Asylpaket betont wird.
(Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 12.10.21
Newsletterlauf: 13.01.22
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