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Risiko der Verbreitung illegaler Inhalte mindern


EU-Kommission begrüßt Einbindung des überarbeiteten Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet in das Gesetz über digitale Dienste
Die Kommission und das Gremium überwachen und bewerten die Verwirklichung der Ziele des Verhaltenskodex + sowie ihrer Empfehlungen und erleichtern die regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Kodex



Die Europäische Kommission und das Europäische Gremium für digitale Dienste begrüßen die Einbindung des überarbeiteten "Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet +" in das Gesetz über digitale Dienste, das die Anwendung freiwilliger Verhaltenskodizes für die Bekämpfung von Online-Risiken vorsieht.

Dailymotion, Facebook, Instagram, Jeuxvideo.com, LinkedIn, Microsoft, Snapchat, Rakuten Viber, TikTok, Twitch, X und YouTube haben den Verhaltenskodex +, der auf dem ursprünglichen Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet von 2016 aufbaut, unterzeichnet.

Der Verhaltenskodex + wird Online-Plattformen beim Umgang mit Inhalten stärken, die im EU-Recht und in den nationalen Rechtsvorschriften als illegale Hassreden definiert sind. Der integrierte Verhaltenskodex wird die Einhaltung und wirksame Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste erleichtern, wenn es um das Risiko der Verbreitung illegaler Inhalte in ihren Diensten geht.

Nach dieser Einbindung werden Online-Plattformen, die im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste benannt wurden, durch die Einhaltung des den Verhaltenskodex + nachweisen können, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Gesetz über digitale Dienste nachkommen, das Risiko der Verbreitung illegaler Inhalte in ihren Diensten zu mindern. Die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Verhaltenskodex + wird Teil der jährlichen unabhängigen Prüfung sein, der diese Plattformen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste unterliegen und die zur Stärkung der Transparenz und Rechenschaftspflicht der Plattformen beiträgt.

Konkret machen die Unterzeichner des Verhaltenskodex+ darin u. a. folgende Zusagen:
>> Sie geben einem Netz von "Berichterstattern", bei denen es sich um gemeinnützige oder öffentliche Einrichtungen mit Kenntnissen im Bereich rechtswidriger Hassreden handelt, die Möglichkeit zur regelmäßigen Überwachung der Überprüfung von Meldungen über Hassreden durch die Unterzeichner: Zu den Berichterstattern können auch Einrichtungen gehören, die im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste als "vertrauenswürdige Hinweisgeber" benannt wurden;

>> sie bemühen sich nach besten Kräften, innerhalb von 24 Stunden mindestens zwei Drittel der von den Berichterstattern eingegangenen Meldungen über Hassreden zu überprüfen;

>> sie verpflichten sich zu genau definierten und spezifischen Transparenzzusagen in Bezug auf Maßnahmen zur Verringerung der Verbreitung von Hassreden in ihren Diensten, unter anderem durch Instrumente zur automatischen Erkennung;

>> sie beteiligen sich an einer strukturierten Zusammenarbeit verschiedener Interessenträger mit Sachverständigen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die die von ihnen beobachteten Trends und Entwicklungen bei Hassreden aufzeigen können, um zu verhindern, dass sich Wellen von Hassreden viral verbreiten;

>> sie schärfen in Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft das Bewusstsein der Nutzerinnen und Nutzer für illegale Hassreden und für die Verfahren zur Meldung illegaler Online-Inhalte.

Im Rahmen ihrer jeweiligen Bewertung des Verhaltenskodex + halten die Kommission und das Europäische Gremium für digitale Dienste die unterzeichnenden Plattformen dazu an, bei der Umsetzung des Verhaltenskodex + mehrere Empfehlungen zu berücksichtigen, darunter
>> die Bereitstellung von Informationen im Rahmen ihrer Berichterstattung über das Ergebnis der ergriffenen Maßnahmen sowie zusätzlicher Daten im Zusammenhang mit Hassreden auf ihren Plattformen. Dies kann beispielsweise die Rolle von Empfehlungssystemen und die organische und algorithmische Reichweite illegaler Inhalte vor ihrer Entfernung umfassen;
>> die Darstellung von Daten auf Länderebene, aufgeschlüsselt nach der internen Klassifizierung von Hassreden (z. B. aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Geschlechtsidentität oder sexueller Ausrichtung) und die Gewährleistung angemessener Folgemaßnahmen zu den Beiträgen aus der Zusammenarbeit verschiedener Interessenträger.

Nächste Schritte
Die Kommission und das Gremium überwachen und bewerten die Verwirklichung der Ziele des Verhaltenskodex + sowie ihrer Empfehlungen und erleichtern die regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Kodex. Dieser Prozess wird Teil der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der bestehenden Vorschriften durch die Plattformen sein.

Hintergrund
Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein in den internationalen Menschenrechtsnormen verankertes Grundrecht von hohem Wert, das nicht zur Aufstachelung zu Hass und Gewalt missbraucht werden darf. Illegale Hassreden stellen ein systemisches Risiko für die Demokratie und die Grundrechte dar und bedrohen die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten gemeinsamen Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie und Gleichheit.

Nach dem Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit von 2008 müssen die Mitgliedstaaten die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe unter Strafe zu stellen. Mehrere Mitgliedstaaten haben die strafrechtliche Definition von Hassreden im Rahmenbeschluss um weitere Gründe wie sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder Behinderung erweitert. In der kürzlich angenommenen Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist festgelegt, dass die Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet aufgrund des Geschlechts unter Strafe gestellt werden muss. Die Kommission hat ferner vorgeschlagen, die Liste der "EU-Straftatbestände" gemäß Artikel 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU um Hasskriminalität und Hassreden zu erweitern. Nun liegt es bei den Mitgliedstaaten, sich darüber zu einigen.

Alle Verhaltensweisen, die sowohl in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses als auch in anderen nationalen Rechtsvorschriften als Hassreden definiert sind, stellen Hassreden im Sinne des Kodex dar. Es ist Sache der nationalen Gerichte und anderer einschlägiger Justiz- oder Verwaltungsbehörden, auf der Grundlage des geltenden EU-Rechts oder des nationalen Rechts Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Hassreden zu erlassen. Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste sind Online-Plattformen verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über die Ausführung einer solchen Anordnung zu informieren.

Auch wenn es sich um freiwillige Instrumente handelt, können Verhaltenskodizes im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste eine wichtige Rolle im umfassenderen System zur Rechtsdurchsetzung spielen. Die Beteiligung an einem bestimmten Verhaltenskodex und dessen Umsetzung als solche begründen jedoch keine Vermutung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste und greifen der Bewertung durch die Kommission auf Einzelfallbasis nicht vor. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 06.02.25


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