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Verbesserung der Landbewirtschaftung


Fragen und Antworten – Anhebung der Ziele der Lastenteilungsverordnung der EU und Förderung natürlicher CO2-Senken
Welche neuen Ziele werden in der Lastenteilungsverordnung festgelegt, und welche Bereiche sind betroffen?




In der Lastenteilungsverordnung werden Emissionsreduktionsziele für die EU und die einzelnen Mitgliedstaaten mit Blick auf eine Vielzahl von Bereichen festgelegt: Inlandsverkehr (ohne Luftfahrt), Gebäude, Landwirtschaft, Kleinindustrie und Abfallwirtschaft. Insgesamt machen die unter die Lastenteilung fallenden Emissionen rund 60 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen in der EU aus.

Gemäß der überarbeiteten Verordnung muss die EU die Treibhausgasemissionen in diesen Bereichen bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Stand von 2005 senken. Damit wird das vorherige Ziel – Senkung der Emissionen um 29 Prozent – deutlich angehoben.

Fast alle Mitgliedstaaten (einzige Ausnahme: Malta) heben ihre nationalen Ziele im Rahmen der überarbeiteten Verordnung an. Die neuen Zielmarken liegen nun zwischen -10 Prozent (Bulgarien) und -50 Prozent (Dänemark, Deutschland, Luxemburg, Finnland und Schweden). Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, welche nationalen Ziele 2018 bei der Annahme der ursprünglichen Lastenteilungsverordnung festgelegt wurden (Zielmarken 2018) und wie ehrgeizig die neuen Ziele nach der überarbeiteten Verordnung von 2023 sind (Zielmarken 2023).

Treibhausgasemissionen senken
Treibhausgasemissionen senken Bild: EU-Kommission


Welche neuen Ziele enthält die Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft?
Mit der überarbeiteten Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft ("Landnutzungsverordnung") wird das EU-Ziel für den Nettoabbau von CO2 durch natürliche Senken bis 2030 auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente erhöht. In der Verordnung werden ehrgeizige, aber faire Ziele für jeden Mitgliedstaat festgelegt, um den Nettoabbau auszuweiten und den allgemeinen Trend der CO2-Senken in der EU umzukehren.

Die einzelnen Mitgliedstaaten müssen selbst festlegen, wie sie ihre CO2-Senken instand halten und ausbauen, um das neue EU-Ziel zu erreichen. Dazu stehen ihnen zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Landbewirtschaftung zur Verfügung, etwa nachhaltige Waldbewirtschaftung oder Wiedervernässung von Mooren. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ihre Strategiepläne im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) aktualisieren, um den ehrgeizigeren Zielen in Bezug auf die Landnutzung Rechnung zu tragen. EU-Programme wie LIFE bieten finanzielle Unterstützung für Klimaschutzmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft.

Mit der Verordnung werden bestehende Vorschriften vereinfacht und die Qualität der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der Emissionen und des Abbaus verbessert, indem eine genauere und präzisere Datenüberwachung unter Nutzung geografischer Daten und der Fernerkundung angewendet wird. Von 2021 bis 2025 stehen die nationalen Ziele mit der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des derzeitigen Niveaus der CO2-Senken im Einklang.

In der zweiten Phase von 2026 bis 2030 wird das Ziel der EU für den Nettoabbau auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente angehoben, was die EU auf Kurs bringen wird, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 16.10.23
Newsletterlauf: 11.12.23


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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