Verwirklichung des europäischen Grünen Deals
EU-Kommission gibt grünes Licht für staatliche Beihilfe Deutschlands in Höhe von 350 Mio. EUR zur Unterstützung von Concrete Chemicals bei der Herstellung synthetischer Flugkraftstoffe
Das im Rahmen des Vorhabens hergestellte PtL-Kerosin gilt als erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, da sein Energiegehalt aus erneuerbaren Quellen stammt
Die Europäische Kommission hat eine mit 350 Mio. EUR ausgestattete deutsche Beihilfemaßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft und genehmigt, mit der die Concrete Chemicals GmbH bei der Herstellung synthetischer Flugkraftstoffe unterstützt werden soll. Die Maßnahme wird zur Verwirklichung des europäischen Grünen Deals und der Ziele der Initiative ReFuelEU Aviation für einen nachhaltigen Luftverkehr beitragen.
Die deutsche Beihilfemaßnahme
Deutschland hat bei der Kommission eine mit 350 Mio. EUR ausgestattete Maßnahme zur Unterstützung von Concrete Chemicals für eines der ersten Vorhaben in der EU angemeldet, das die Herstellung synthetischer Flugkraftstoffe (Power-to-Liquids-Kerosin – "PtL-Kerosin") in industriellem Maßstab vorsieht. Bei diesem innovativen Vorhaben sollen Strom, erneuerbarer Wasserstoff und in einer Zementanlage abgeschiedenes biogenes Kohlendioxid (CO2) genutzt werden. Außerdem sollen dabei verschiedene Technologien wie Elektrolyseure und komplexe chemische Reaktoren (z. B. umgekehrte Wassergas-Shift-Reaktion und Fischer-Tropsch-Synthese) zum Einsatz kommen.
Das im Rahmen des Vorhabens hergestellte PtL-Kerosin gilt als erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, da sein Energiegehalt aus erneuerbaren Quellen stammt. Darüber hinaus werden als Nebenprodukt jedes Jahr 6.500 Tonnen erneuerbares Naphtha (PtL-Naphtha) anfallen, das als Ausgangsstoff für die Herstellung verschiedener Kunststoffprodukte verwendet werden kann.
Mit der Beihilfe, die in Form eines direkten Zuschusses gewährt wird, soll die Errichtung und Installation der Anlage in Rüdersdorf, Deutschland, gefördert werden. Die Herstellung von PtL-Kerosin wird voraussichtlich im Jahr 2028 aufgenommen, wobei die Anlage letztlich eine Kapazität von etwa 30.000 Tonnen PtL-Kerosin pro Jahr erreichen soll.
Durch das Vorhaben sollen bei Betrachtung des gesamten Lebenszyklus 90 Prozent der Treibhausgasemissionen von fossilem Kerosin und fossilem Naphtha eingespart werden.
Beihilferechtliche Würdigung der Kommission
Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern können, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Maßnahmen zur Verringerung und zum Abbau von CO2-Emissionen zu fördern. Im Rahmen der Prüfung stellte die Kommission Folgendes fest:
>> Die Beihilfe fördert die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs – die Herstellung synthetischer Flugkraftstoffe aus erneuerbaren Energiequellen. Gleichzeitig unterstützt sie die Ziele wichtiger politischer EU-Initiativen wie des europäischen Grünen Deals und der Initiative ReFuelEU Aviation.
>> Die Beihilfe hat einen Anreizeffekt, da der Beihilfeempfänger die Investition ohne die öffentliche Förderung nicht tätigen würde.
>> Die Maßnahme ist erforderlich und geeignet, um die Herstellung synthetischer Flugkraftstoffe zu fördern. Außerdem ist sie angemessen, da die Höhe der Beihilfe dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf entspricht.
>> Im Rahmen der Maßnahme wird durch ausreichende Vorkehrungen sichergestellt, dass der Wettbewerb nicht übermäßig verfälscht wird. Falls das Vorhaben sehr erfolgreich ist und zusätzliche Nettoeinnahmen generiert, sorgt ein Rückforderungsmechanismus dafür, dass der Beihilfeempfänger einen Teil der erhaltenen Beihilfe an Deutschland zurückzahlt. >> Darüber hinaus wird der Empfänger das im Rahmen des Vorhabens gewonnene technologische Know-how weitergeben.
>> Die positiven Auswirkungen der Beihilfe überwiegen etwaige Verzerrungen von Wettbewerb und Handel in der EU.
Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Maßnahme Deutschlands nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Hintergrund
In den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2022 wird erläutert, wie die Kommission prüft, ob für diese Zwecke gewährte Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unterliegen, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal von 2019 hat die Kommission das inzwischen im europäischen Klimagesetz verankerte Ziel festgelegt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2050 auf null zu senken. Mit dem seit Juli 2021 geltenden Gesetz wurde auch das Zwischenziel eingeführt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu reduzieren. Durch die Annahme der Legislativvorschläge für das Paket "Fit für 55" hat die EU rechtsverbindliche Klimaziele für alle Schlüsselsektoren der Wirtschaft festgelegt.
Die ReFuelEU-Aviation-Verordnung, die im Oktober 2023 angenommen wurde, fördert die Nutzung nachhaltiger Flugkraftstoffe zur Verringerung der CO2-Emissionen des Luftverkehrs, indem sie dafür sorgt, dass Flugkraftstoffanbieter den Luftfahrzeugbetreibern auf Flughäfen der Union nachhaltige Flugkraftstoffe zur Verfügung stellen, d. h. Kraftstoffe, die bei Betrachtung des gesamten Lebenszyklus geringere CO2-Emissionen aufweisen als fossiles Kerosin. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 21.12.24
Newsletterlauf: 20.03.25
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