Zuständigkeit: EU-Fusionskontrollvorschriften
Fusionskontrolle: Europäische Kommission bittet um Stellungnahme zur vorgeschlagenen Vereinfachung von Fusionskontrollverfahren
Dieser Prozess umfasst eine Bewertung der Verfahrens- und Zuständigkeitsaspekte der EU-Fusionskontrollvorschriften und eine öffentliche Konsultation zu einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase
Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation eingeleitet, in der alle Interessenträger aufgefordert werden, zum Entwurf der überarbeiteten Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung (im Folgenden "Durchführungsverordnung") und zum Entwurf der überarbeiteten Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren Stellung zu nehmen.
Die Kommission hat im August 2016 eine gründliche Überprüfung der Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften im Fusionskontrollbereich eingeleitet. Ziel ist es, die Fusionskontrolle der Kommission bei Fällen, die keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwerfen dürften und nach dem vereinfachten Verfahren bearbeitet werden, weiter zu straffen und die Ressourcen auf die komplexesten und wichtigsten Fälle zu konzentrieren. Dieser Prozess umfasst eine Bewertung der Verfahrens- und Zuständigkeitsaspekte der EU-Fusionskontrollvorschriften und eine öffentliche Konsultation zu einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte dazu: "Unsere Initiative verfolgt den Zweck, den Verwaltungsaufwand sowohl für die Unternehmen als auch für die Kommission weiter zu verringern. Sie soll es uns ermöglichen, die Ressourcen auf diejenigen Zusammenschlüsse zu konzentrieren, die gründlich geprüft werden müssen. Wir fordern alle Interessenträger auf, zu den Entwürfen der überarbeiteten Regelwerke Stellung zu nehmen, damit wir darauf aufbauend die Überarbeitung abschließen und die neuen Regelwerke 2023 in Kraft setzen können."
Vorgeschlagene Änderungen
Wie im begleitenden Vermerk zur Durchführungsverordnung und zur Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren ausführlicher dargelegt, zielen die vorgeschlagenen Änderungen auf Folgendes ab:
>> Die Kategorien von Fällen, die nach dem vereinfachten Verfahren bearbeitet werden können, sollen erweitert und präzisiert werden,
>> durch genauere Vorkehrungen soll sichergestellt werden, dass Vorhaben, die eingehender geprüft werden sollten, nicht unter das vereinfachte Verfahren fallen,
>> wirksame und verhältnismäßige Informationserhebung soll gewährleistet werden durch Einführung eines neuen Anmeldeformulars für Fälle, die unter das vereinfachte Verfahren fallen; in diesem Formular soll es möglich sein, vermehrt Optionen einfach anzukreuzen,
>> die Fusionskontrolle soll für Fälle, die nicht unter das vereinfachte Verfahren fallen, durch geringere und klarere Informationsanforderungen gestrafft werden und
>> es sollen elektronische Anmeldungen eingeführt werden sowie die Möglichkeit für die Beteiligten, bestimmte Dokumente elektronisch einzureichen.
Hintergrund
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der EU-Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten oder in einem wesentlichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erheblich behindern würden. Im Laufe der Jahre war die Kommission bestrebt, die Fusionskontrolle auf diejenigen Fälle zu konzentrieren, die erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen und Bürger in der EU haben könnten. Im Jahr 2000 führte die Kommission ein vereinfachtes Verfahren für Kategorien von Zusammenschlüssen ein, die normalerweise genehmigt werden können, wenn keine besonderen Umstände gegeben sind. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens müssen die Anmelder weniger Informationen vorlegen, und die Überprüfung wird in der Regel schneller abgeschlossen.
Im März 2021 hat die Kommission ihre Bewertung von Verfahrens- und Zuständigkeitsaspekten der EU-Fusionskontrolle abgeschlossen, die sich unter anderem auf die Überprüfung des Vereinfachungspaktes von 2013 und eine Straffung der Fusionskontrollverfahren insgesamt bezog. Die Bewertung ergab, dass sich durch das Paket von 2013 die Anwendung vereinfachter Verfahren bei unproblematischen Zusammenschlüssen verbessert hat und der Verwaltungsaufwand sowohl für die Unternehmen als auch für die Kommission gesunken ist, ohne dass die wirksame Durchsetzung der Fusionskontrollvorschriften gefährdet worden wäre.
Jedoch könnte es Fälle geben, die in der Regel unproblematisch sind, aber bisher nicht nach dem vereinfachten Verfahren geprüft werden können, und in bestimmten Fällen könnten die Informationsanforderungen nach wie vor zu hoch sein. Gleichzeitig wurde in der Bewertung darauf hingewiesen, dass die derzeit geltende Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren möglicherweise die Umstände nicht klar genug darlegt, unter denen Fälle, die die Voraussetzungen für die Bearbeitung nach dem vereinfachten Verfahren eigentlich erfüllen, dennoch einer eingehenderen Prüfung bedürfen.
Die Bewertung ergab daher, dass es sinnvoll wäre, die EU-Fusionskontrolle noch zielgerichteter durchzuführen, indem der Anwendungsbereich der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren erweitert und präzisiert und die Durchführungsverordnung überarbeitet wird. Die Kommission ist daher Möglichkeiten für eine genauere Ausrichtung und Vereinfachung der Fusionskontrolle, sowohl im Rahmen des vereinfachten als auch ggf. des Standardverfahrens, nachgegangen, die die Wirksamkeit der Fusionskontrollverfahren nicht gefährden.
Am 26. März 2021 veröffentlichte die Kommission ihre Folgenabschätzung in der Anfangsphase, in der die verschiedenen in Betracht gezogenen Optionen aufgeführt sind. Gleichzeitig leitete die Kommission eine erste öffentliche Konsultation zu den Optionen ein. Im Anschluss an die Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der ersten öffentlichen Konsultation und weiterer interner Untersuchungen überprüfte die Kommission die Durchführungsverordnung und die Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren und erstellte die überarbeiteten Entwürfe, die veröffentlicht werden.
(Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 30.05.22
Newsletterlauf: 26.07.22
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