Anonymität von Bargeldzahlungen
Überwachung von Barmitteln, die in die EU oder aus der EU verbracht werden: Rat legt Verhandlungsposition fest
Die zukünftige Verordnung wird die Verordnung 1889/2005 ersetzen und das derzeitige Kontrollsystem für Barmittel, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, verbessern
Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) des Rates hat seinen Standpunkt zu einem Entwurf einer Verordnung festgelegt, die zur Verbesserung der Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, beitragen soll. Dieser Standpunkt dient dem Rat als Mandat, die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen, sobald dieses seinen eigenen Standpunkt festgelegt hat.
"Kriminelle und terroristische Netze nutzen die Anonymität von Bargeldzahlungen. Deshalb benötigen wir ein wirksames System der Bargeldanmeldung, mit dessen Hilfe die Behörden illegale Handlungen besser verhindern und bekämpfen können und das es ihnen ermöglicht, die Sicherheit in der gesamten Union zu verbessern."
Die zukünftige Verordnung wird die Verordnung 1889/2005 ersetzen und das derzeitige Kontrollsystem für Barmittel, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, verbessern. Ziel ist es, bei der Umsetzung internationaler Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – entwickelt von der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" – in der EU neue bewährte Verfahren zu berücksichtigen. Dementsprechend sieht der Verordnungsentwurf vor, die Definition von Barmittel auf andere Zahlungsmittel oder -methoden, die kein Bargeld sind, auszudehnen, wie Schecks, Reiseschecks, Gold oder Guthabenkarten.
Zudem wird die Definition auf Barmittel ausgedehnt, die im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr versandt werden.
Somit wird der in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgeschriebene Rechtsrahmen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergänzt.
Der gemeinsame Standpunkt des Rates sieht vor, dass jede Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist und Barmittel im Wert von 10.000 EUR oder mehr mitführt, dies bei den Zollbehörden melden muss.
Die Meldung muss unabhängig davon erfolgen, ob die Reisenden die Barmittel am Körper, in ihrem Gepäck oder in ihrem Verkehrsmittel mitführen. Auf Aufforderung der Behörden müssen sie es zur Kontrolle bereitstellen.
Was Barmittel betrifft, die in Postpaketen, in Sendungen mit Kurierdiensten, in unbegleitetem Reisegepäck oder als Containerfracht versandt werden ("unbegleitete Barmittel"), so sind die zuständigen Behörden befugt, gegebenenfalls vom Absender oder vom Empfänger eine Offenlegungserklärung zu verlangen. Die Erklärung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Verwendung eines Standardformulars.
Die Behörden sind befugt, alle Sendungen, Behältnisse oder Verkehrsmittel, die unbegleitete Barmittel enthalten können, zu kontrollieren.
Die Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus, insbesondere wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung stehen, die die finanziellen Interessen der EU beinträchtigen könnte. Diese Informationen werden auch der Kommission übermittelt.
Die neue Verordnung wird die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, im Rahmen des nationalen Rechts zusätzliche nationale Kontrollen hinsichtlich der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft vorzunehmen, vorausgesetzt, diese Kontrollen stehen im Einklang mit den Grundfreiheiten der Union. (Europäischer Rat: ra)
eingetragen: 19.07.17
Home & Newsletterlauf: 17.08.17
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