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Europäische Rechnungshof


EU-Prüfer begrüßen besseren Schutz von Hinweisgebern in der EU
Sie halten aber die Komplexität im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie jedoch für bedenklich




Vorgeschlagenes System zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden – sogenannte Hinweisgeber oder Whistleblower -, könnte deren gesetzlich verbriefte Rechte in allen Mitgliedstaaten stärken und den Bürgern eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung der Anwendung der EU-Vorschriften im eigenen Arbeitsumfeld zuweisen. Dies ist der Tenor einer neuen Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs. Die EU-Prüfer halten den Vorschlag für äußerst begrüßenswert, merken jedoch an, dass er in einigen Fällen wegen zu starker Komplexität an Wirkung einbüßen könnte. Im April 2018 schlug die Europäische Kommission nach einer Reihe von Aufsehen erregenden Fällen eine Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern vor, die derzeit vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft wird.

Nach Ansicht der Prüfer würde das vorgeschlagene System zur Verbesserung der Verwaltung von EU-Politiken und -Programmen beitragen, indem es die von der Kommission gegen Mitgliedstaaten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren ergänzt. Hinzu komme mit Blick auf die finanziellen Interessen der EU, dass durch die Meldung von Missständen EU-Haushaltsmittel eingespart werden könnten.

"In den Mitgliedstaaten gibt es derzeit ein breites Spektrum an Ansätzen für den Umgang mit Hinweisgebern, und das EU-Recht ist bislang fragmentarisch", erläuterte Pietro Russo, das für die Stellungnahme zuständige Mitglied des Europäischen Rechnungshofs. "Eine umfassende, gut konzipierte und benutzerfreundliche Richtlinie könnte ein wirksames Instrument sein und zum Schutz des EU-Haushalts, zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und zur Rechenschaftspflicht beitragen."

Die Prüfer halten die Komplexität im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie jedoch für bedenklich. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Ausweitung der Richtlinie in Erwägung zu ziehen, damit auf nationaler Ebene ein umfassender und kohärenter Rahmen geschaffen wird. Unterbleibt eine solche freiwillige Ausweitung, müssten potenzielle Hinweisgeber zur Sicherung ihres eigenen Schutzes in Erfahrung bringen, ob der Verstoß, den sie melden wollen, abgedeckt ist oder nicht. Dies könnte abschreckend wirken.

Das Problem wird nach Ansicht der Prüfer teilweise durch den Vorschlag behoben, potenziellen Hinweisgebern klare und leicht zugängliche Informationen, Beratung und Unterstützung bereitzustellen und Maßnahmen gegen Repressalien vorzusehen. Die Prüfer rufen jedoch auch zu mehr Personalschulung und stärkerer Sensibilisierung auf. Für besonders wichtig halten sie die Förderung eines positiven und vertrauensvollen Umfelds, in dem die Meldung von Verstößen ein akzeptierter Teil der Unternehmenskultur ist.

Die Schlussfolgerung des Hofes lautet, dass das öffentliche Interesse an den offengelegten Informationen der ausschlaggebende Faktor für den Schutz von Hinweisgebern sein sollte. Die Mitgliedstaaten sollten einem Hinweisgeber wegen seiner subjektiven Absichten oder spezifischen Beweggründe ihren Schutz nicht verweigern dürfen. (Europäische Rechnungshof: ra)

eingetragen: 02.11.18
Newsletterlauf: 13.12.18


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