Nachhaltigkeit und gute Unternehmensführung
Lieferketten: Unternehmen für Schäden an Mensch und Umwelt verantwortlich
Regeln sollten für alle im EU-Binnenmarkt tätigen Unternehmen gelten - Sanktionen bei Verstößen und rechtliche Unterstützung für Geschädigte in Drittländern -Verbot von Produkten, die mit Zwangs- oder Kinderarbeit in Verbindung gebracht werden
Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments formuliert Anforderungen an ein neues EU-Gesetz, das Unternehmen zur Sorgfaltspflicht für ihre Lieferketten verpflichten soll. Der Entwurf der Gesetzesinitiative (angenommen mit 21 Ja-Stimmen, einer Gegenstimme und einer Enthaltung) fordert die Europäische Kommission auf, dringend ein Gesetz vorzulegen, das Unternehmen haftbar macht, wenn sie Menschenrechte, Umweltstandards und gute Regierungsführung verletzen oder dazu beitragen. Die Regeln zur Sorgfaltspflicht für Lieferketten sollen auch den Zugang zu Rechtsmitteln für Geschädigte garantieren. Die EU-Kommission hat einen entsprechenden Gesetzesvorschlag für Frühjahr 2021 angekündigt.
Verbindliche EU-Regeln zur Sorgfaltspflicht würden Unternehmen dazu verpflichten, ihre Wertschöpfungskette zu überprüfen, dazu gehören Betriebsabläufe, direkte oder indirekte Geschäftsbeziehungen und Investitionsketten. Identifiziert und abgestellt werden müssten dann alle Aspekte, die gegen Menschenrechte, einschließlich sozialer, gewerkschaftlicher und arbeitsrechtlicher Rechte, Umweltstandards und Klimaziele sowie "Good Governance" verstoßen könnten.
Wandel über EU-Grenzen hinaus
Nachweisen müssten dies alle Unternehmen, die Zugang zum EU-Binnenmarkt haben wollen, auch solche, die außerhalb der EU ansässig sind. Die Europaabgeordneten fordern zusätzliche Maßnahmen, darunter ein Verbot der Einfuhr von Produkten, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen wie Zwangs- oder Kinderarbeit in Verbindung stehen. Diese Ziele sollten in die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung von EU-Handelsabkommen aufgenommen werden.
Die Abgeordneten betonten außerdem, dass Unternehmen für ihre Handlungen haftbar gemacht und mit Geldstrafen belegt werden sollten, wenn sie Schaden verursachen oder dazu beitragen. Ausgenommen von dieser Regelung seien sie nur dann, wenn sie nachweisen können, dass sie im Einklang mit der Sorgfaltspflicht gehandelt und Maßnahmen ergriffen haben, um Schäden zu verhindern und Leidtragende zu entschädigen. Besser geschützt werden sollten damit auch die Rechte von Geschädigten und Stakeholdern in Drittländern, die besonders schutzbedürftig sind.
Breiter Anwendungsbereich und Hilfe für KMU
Jeder künftige Rechtsrahmen für die Sorgfaltspflicht sollte breit angelegt sein und für alle großen Unternehmen in der EU gelten – auch für solche, die Finanzdienstleistungen anbieten. Die Regeln sollten auch für börsennotierte kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) und KMU mit hohem Risiko gelten, die technische Unterstützung erhalten sollten, um die Anforderungen zu erfüllen.
Hintergrund
Bestehende internationale Rahmenwerke zur Sorgfaltspflicht, wie die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, haben bewiesen, dass ein freiwilliger Ansatz nicht ausreicht, um die negativen Auswirkungen der globalisierten Wirtschaftstätigkeiten zu bekämpfen.
Eine im Februar 2020 veröffentlichte Studie der EU-Kommission ergab, dass nur eines von drei Unternehmen in der EU derzeit Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht ergreift, während rund 70 Prozent der befragten europäischen Unternehmen EU-weite Sorgfaltspflichtvorschriften unterstützen. Während eines Meinungsaustauschs mit dem Rechtsausschuss versprach Justizkommissar Reynders, dass der bevorstehende Legislativvorschlag, der in der ersten Jahreshälfte erwartet wird, ein integraler Bestandteil des europäischen Green Deals und des europäischen Konjunkturprogramms sein wird.
(Europäisches Parlament: ra)
eingetragen: 02.02.21
Newsletterlauf: 25.03.21
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