Rechtliche Absicherung bei Photovoltaikprojekten
Bei Photovoltaikprojekten in Italien sollte eine rechtliche Absicherung der Millionenprojekte vorgenommen werden
Diesbezüglich ist es durchaus sinnvoll, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht als haftungsbeschränkende juristische Person zu gründen
Von Rechtsanwalt und Avvocato Dr. iur. Jürgen Reiß
(24.07.08) - Trotz oder gerade wegen des noch immer anhaltenden Photovoltaik-Booms in Italien sollte man, bei aller Euphorie, die rechtliche Absicherung der millionenschweren Projekten nicht außer Acht lassen, wenn man keine finanzielle Bauchlandung erleiden möchte.
Gerade wenn sich kleinere Unternehmen an den oft im zwei- oder dreistelligen Millionenprojekten versuchen, denken sie nicht oder zu wenig an die damit verbundenen Risiken. Vielmehr wird eher das Augenmerk auf die beachtlichen Renditeerwartungen gerichtet. Als durchaus realistische Renditeerwartungen werden von den meisten Photovoltaikentwicklern oder Projektfinanzierern 15-20 Prozent für neue Photovoltaikprojekte in Italien angesehen.
Ungeachtet der Renditeträume sollte jedoch eine gesellschaftsrechtliche Absicherung vor der Inangriffnahme des Projektes erfolgen. Diesbezüglich ist es durchaus sinnvoll, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht (eine so genannte società a responsabilità limitata, kurz s.r.l.) als haftungsbeschränkende juristische Person zu gründen, so dass eine persönliche Haftung der Projektentwickler vermieden wird. Hierbei kann etwa die deutsche Gesellschaft, sofern eine solche besteht, als alleiniger Gesellschafter fungieren.
Dies hat den Vorteil, dass eine umfassende Kontrolle der deutschen beziehungsweise ausländischen Projektentwickler über deren Heimatfirma gegeben ist. Bedingt durch die Änderung des italienischen Gesellschaftsrechts, seit dem 01.01.2004 sind Gesellschaftsgründungen in Italien einfacher, schneller und günstiger als bisher durchzuführen. Hinzu kommt, dass nun auch so genannte Einmann-GmbHs nach italienischem Recht möglich sind. Das diesbezüglich notwendige Gesellschaftskapital für eine italienische Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt lediglich 10.000 Euro (im Vergleich hierzu: für eine deutsche GmbH sieht das Gesellschaftsrecht 25.000 Euro vor).
Darüber hinaus sollte insbesondere bei größeren Photovoltaikprojekten, bei denen oft im vorneherein eine Mehrzahl von kleineren Anlagen im Vorfeld konzipiert werden, für jede einzelnen Anlage eine eigene Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer italienischen Kommanditgesellschaft (societá in accomandita semplice, kurz: s.a.s) gegründet werden. Dies hat den Vorteil, dass ein Projektentwickler einem Investor die jeweilige Anlage, die dieser erwerben möchte, bereits in der juristisch maßgeschneiderten Form verkaufen kann, ohne dass die anderen Anlagen hiervon betroffen werden. Der Verkauf dieser Einzelanlagen an verschiedene Investoren kann von dem Projektentwickler somit einfacher und direkter von der italienischen Gesellschaft, die die einzelnen Anlagen hält, verkauft werden.
Nicht zu unterschätzen ist auch der Umstand, dass, wenn es in Italien zu Rechtstreitigkeiten kommt, diese von der italienischen Gesellschaft "aufgefangen" werden. Wer diese juristisch notwendigen Maßnahmen vor der praktischen Umsetzung beachtet, kann sich beruhigter auf die technische Realisierung der Anlagen konzentrieren, denn er ist durch ein solides juristisches Netz abgesichert, so dass er dann getrost auf den "Photovoltaik-Zug" in Italien aufspringen kann. (Kanzlei Reiß: ra)
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