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Verlustabsorption und Rekapitalisierung von Banken


Beteiligungsketten-Ansatz: Vorläufige Einigung über einen überarbeiteten Rahmen für die Bankenabwicklung
Aufnahme einer speziellen Behandlung für die indirekte Zeichnung von iMREL-fähigen Instrumenten




Um sicherzustellen, dass die Banken widerstandsfähig bleiben und künftigen Schocks standhalten können, haben der Vorsitz des Rates und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über einen Verordnungsentwurf erzielt. Damit soll der aufsichtsrechtliche Regulierungsrahmen für in der Union tätige Kreditinstitute gestärkt werden. Im Rahmen des Vorschlags zum Beteiligungsketten-Ansatz werden gezielte Anpassungen eingeführt, die zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit von Bankinstituten beitragen werden.

Der überarbeitete Bankenabwicklungsrahmen der Union soll stärker dafür Sorge tragen, dass die Verlustabsorption und Rekapitalisierung von Banken, die finanziell nicht mehr tragfähig sind und abgewickelt werden müssen, durch private Mittel erfolgt.

Durch den Vorschlag zum Beteiligungsketten-Ansatz wird der Bankenabwicklungsrahmen der Union wie folgt geändert:

>> Aufnahme einer speziellen Behandlung für die indirekte Zeichnung von iMREL-fähigen Instrumenten (iMREL: interne Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten)

>> weitere Angleichung der Behandlung global systemrelevanter Institutsgruppen (G‑SRI-Gruppen) mit einer multiplen Abwicklungsstrategie (Multiple Point of Entry, MPE) an die Behandlung, die im internationalen "Term Sheet" des Finanzstabilitätsrats (FSB) über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit ("TLAC-Standard") beschrieben ist

>> Präzisierung der Berücksichtigungsfähigkeit von Instrumenten im Kontext der internen TLAC.

Die beiden gesetzgebenden Organe konnten ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf den Text, einschließlich der zwei wichtigsten politischen Fragen, heute beilegen:

>> Der erste Punkt betrifft die Abzugsregelung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen für eine Verlustabsorption im Falle einer Abwicklung (MREL) erfüllen und die innerhalb komplexer Abwicklungsgruppen ("Daisy Chains", Abwicklungsketten) zur Übertragung an ein Mutterunternehmen über eine zwischengeschaltete Einheit geleitet werden. Im Rahmen der vorläufigen Einigung wird eine überarbeitete Abzugsregelung eingeführt, um insbesondere eine Doppelzählung von MREL-Elementen auf der Ebene zwischengeschalteter Einheiten zu vermeiden und so sicherzustellen, dass die EU-Bankengruppen stets eine robuste Verlustabsorptionskapazität im Einklang mit ihren offengelegten MREL beibehalten. Darüber hinaus wird eine sorgfältig abgesteckte Überprüfungsklausel eingefügt, um den Auswirkungen auf die verschiedenen Arten von Bankengruppenstrukturen Rechnung zu tragen. Diese möglichen Verbesserungen werden von den Kommissionsdienststellen geprüft werden, um sie gegebenenfalls in den Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, den die Kommission voraussichtlich 2022 vorlegen wird, einzubeziehen.

>> Der zweite Punkt betrifft die Behandlung von Gruppen mit einer multiplen Abwicklungsstrategie anstelle einer singulären Abwicklungsstrategie, insbesondere im Hinblick auf die Angleichung dieser Behandlung an die in den internationalen TLAC-Standards vorgesehene Regelung und die Berücksichtigung von Drittlandseinheiten innerhalb solcher Gruppen. Ein Problem ergibt sich insbesondere in Fällen, in denen die Abwicklungsregelung eines Drittlands nicht der in der Union geltenden Regelung gleichwertig ist. Im Rahmen der vorläufigen Einigung wird für Gruppen mit einer multiplen Abwicklungsstrategie eine Übergangsregelung bis Ende 2024 eingeführt, die einer Prüfung durch die Abwicklungsbehörden der EU unterliegt.
Die heute erzielte vorläufige Einigung muss noch vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden, bevor das förmliche Annahmeverfahren eingeleitet werden kann.

Hintergrund
Die Kommission hat am 28. Oktober 2021 den Vorschlag zum Beteiligungsketten-Ansatz vorgelegt. Er ist Teil des einheitlichen Regelwerks der Bankenunion und enthält Änderungen der Vorschriften der Eigenkapitalverordnung und der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten.

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Eigenkapitalverordnung" oder "CRR") und die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Eigenkapitalrichtlinie" oder "CRD") bilden gemeinsam den aufsichtsrechtlichen Rahmen für in der Union tätige Kreditinstitute. Die CRR und die CRD wurden nach der Finanzkrise von 2008/2009 erlassen, um die im Finanzsektor der EU tätigen Institute krisenfester zu machen, wobei die mit den internationalen Partnern der EU und insbesondere im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vereinbarten globalen Standards in weiten Teilen als Grundlage dienten.

Seit dem Inkrafttreten des überarbeiteten Rahmens für TLAC/MREL im Jahr 2019 wurden Probleme im Zusammenhang mit der Abwicklung festgestellt. Mit dem Vorschlag zum Beteiligungsketten-Ansatz sollen diese Probleme angegangen werden.

Der Rat hat sein Verhandlungsmandat am 21. Dezember 2021 angenommen. Das Europäische Parlament hat seine Verhandlungsposition Mitte Februar 2022 festgelegt. Die am 31. März 2022 aufgenommenen Triloge zwischen den beiden gesetzgebenden Organen wurden mit der heute erzielten vorläufigen Einigung beendet.
(Rat der EU: ra)

eingetragen: 04.05.22
Newsletterlauf: 08.07.22


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