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Lotto Rheinland-Pfalz ohne Mehrheitsbeteiligung


Bundeskartellamt untersagt Erwerb von Anteilen des Landes Rheinland-Pfalz an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Stark regulierte Bereiche wie das Glücksspielwesen sind keine "wettbewerbsfreien Zonen" -
Das Kartellrecht, hier die Fusionskontrolle, ist ohne Einschränkungen anwendbar

(30.11.07) - Das Bundeskartellamt hat den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von 51 Prozent durch das Land Rheinland-Pfalz an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH untersagt. Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist die einzige Lottogesellschaft in Deutschland, an der noch keine staatliche Mehrheitsbeteiligung besteht. Anteilseigner sind derzeit die drei rheinland-pfälzischen Sportbünde.

Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verfügt mit ihren Lotterieprodukten wie Zahlenlotto, Spiel 77, Super 6, Keno und GlücksSpirale, die sie über mehr als 1.200 Annahmestellen vertreibt, auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt über eine marktbeherrschende Stellung. Mit der Nord- und der Süddeutschen Klassenlotterie, den beiden Fernsehlotterien Aktion Mensch und ARD-Fernsehlotterie sowie über die gewerblichen Spielvermittler existiert auf diesem Markt nur ein geringer Restwettbewerb. Zudem bestehen wegen der starken Regulierung von Lotterien durch den geltenden Lotteriestaatsvertrag und den zukünftigen Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, hohe rechtliche und tatsächliche Marktzutrittsschranken.

Durch die Mehrheitsbeteiligung des Landes Rheinland-Pfalz wäre es zu einer Verstärkung dieser marktbeherrschenden Stellung gekommen. Stärkster Wettbewerber auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt ist die Süddeutsche Klassenlotterie, die von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen getragen wird. Durch den Zusammenschluss wäre eine strukturelle Verbindung zwischen Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und Süddeutscher Klassenlotterie entstanden, die den bisher bestehenden Wettbewerb weitgehend beseitigt hätte.

Da die Trägerländer der Süddeutschen Klassenlotterie mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz zudem die jeweiligen Landeslottogesellschaften kontrollieren, wäre auch der aktuelle und potenzielle Wettbewerb zwischen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und den Landeslottogesellschaften dieser Trägerländer vermindert worden. Dies hätte nicht nur die marktbeherrschende Stellung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt weiter abgesichert, sondern auch zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellungen der Landeslottogesellschaften der fünf anderen Trägerländer auf den jeweiligen Landeslotteriemärkten geführt.

Das Bundeskartellamt hat mit dieser Entscheidung erneut deutlich gemacht, dass auch stark regulierte Bereiche wie das Glücksspielwesen keine "wettbewerbsfreien Zonen" sind. Das Kartellrecht, hier die Fusionskontrolle, ist ohne Einschränkungen anwendbar. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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