Entflechtung als Instrument des Kartellrechts
Marktbeherrschende Unternehmen zerschlagen: Arbeitskreis Kartellrecht diskutiert in Bonn über den Gesetzesentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Entflechtung
Das Entflechtungsinstrument soll die Befugnisse des Bundeskartellamtes stärken und vervollständigen
(12.10.10) - Soll das Bundeskartellamt mit einem Instrument zur Entflechtung von marktbeherrschenden Unternehmen ausgestattet werden oder nicht? Mit dieser Frage hat sich auf Einladung des Bundeskartellamtes am 7. Oktober 2010 der Arbeitskreis Kartellrecht in Bonn befasst.
Die Sitzungen des Arbeitskreises Kartellrecht beschäftigen sich alljährlich mit grundsätzlichen und aktuellen wettbewerbspolitischen Themen. Der Arbeitskreis besteht insbesondere aus Hochschullehrern rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Fakultäten sowie Richtern der Kartellsenate beim Oberlandesgericht Düsseldorf und beim Bundesgerichtshof.
Im Mittelpunkt der diesjährigen Diskussion unter der Leitung des Vizepräsidenten des Bundeskartellamtes, Herrn Dr. Peter Klocker, stand der Referentenentwurf zur Einführung eines Entflechtungsinstruments vom Anfang des Jahres.
Das Entflechtungsinstrument soll die Befugnisse des Bundeskartellamtes stärken und vervollständigen. Der Entwurf sieht vor, dass in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als ultima ratio die Möglichkeit integriert wird, auf gesamtwirtschaftlich bedeutenden Märkten, Unternehmen zu entflechten, deren marktbeherrschende Position den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt.
In anderen europäischen Kartellrechtsordnungen sowie in den USA hat man schon seit vielen Jahren Erfahrungen mit ähnlichen Instrumenten sammeln können. Frau Celine Gauer, Leiterin des Energiereferates der Generaldirektion Wettbewerb bei der Europäischen Kommission, erläuterte die Vorgehensweise der Kommission, die in der jüngeren Vergangenheit große Energiekonzerne wie E.ON, RWE und ENI zu strukturellen Maßnahmen, wie der Abgabe von Produktionskapazitäten oder der Veräußerung der Transportnetze verpflichtet hatte.
Herr Peter Freeman, Chairman der Britischen Competition Commission, stellte die Vorteile eines Entflechtungsinstruments auch am Beispiel eines aktuellen Anwendungsfalls vor. Seine Behörde befasst sich derzeit mit der Entflechtung der Flughäfen in Großbritannien, insbesondere der drei Londoner Flughäfen, die allesamt in der Hand der British Airports Authority lagen.
Herr Prof. Dr. Justus Haucap, Vorsitzender der Monopolkommission, machte in seinem Vortrag deutlich, dass sich das Instrument zumindest aus ökonomischer Sicht gut in die ordnungspolitische Systematik einfügen ließe und verwies auf die Verwandtschaft zur Fusionskontrolle. Investitionsentscheidungen von Unternehmen könnten zwar durch eine Entflechtungskompetenz des Bundeskartellamtes gehemmt werden, doch sei dieses Problem letztlich über hinreichende Regelungen zur Kompensation zu lösen.
Der Beitrag von Herr Prof. Dr. Wulf-Henning Roth von der Universität Bonn befasste sich vor allem mit der kritischen Bewertung des Referentenentwurfes vor dem Hintergrund des europäischen Rechtsrahmens.
Grundlage der Diskussion war ein Arbeitspapier des Bundeskartellamtes zum Tagungsthema, dass auch auf der Internetseite des Bundeskartellamts abrufbar ist. (Bundeskartellamt: ra)
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