Bußgeld im Druckchemikalien-Bereich
Kartellabsprache: Preiserhöhungen beim Vertrieb von Druckchemikalien
Bundeskartellamt verhängt Bußgelder in Höhe von insgesamt 660.000 Euro wegen Kartellvergehen
(12.10.10) - Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in Höhe von insgesamt 660.000 Euro gegen zwei Hersteller von Kartellabsprache, Bußgeld, Druckchemikalien wegen wettbewerbswidriger Absprachen verhängt.
Nach den Erkenntnissen des Bundeskartellamtes waren an den Absprachen Vertreter der Unternehmen DC Druck Chemie Holding GmbH, Ammerbuch, Felix Böttcher GmbH & Co. KG, Köln und Helmut Siegel GmbH & Co. KG, Essen beteiligt.
Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt, sagte: "Preiserhöhungen beim Vertrieb von Druckchemikalien wurden von den beteiligten Unternehmen über einen Zeitraum von zum Teil fast 20 Jahren miteinander abgestimmt und Kundenschutzabsprachen in verschiedenen Regionen vorgenommen."
Bei den von der Absprache betroffenen Spezialchemikalien handelt es sich um Reinigungs- und Pflegemittel (RPM) und Isopropylalkohol (IPA). Diese chemischen Produkte werden regelmäßig von Druckereien benötigt und müssen spezielle technische Anforderungen für den Betrieb, die Reinigung und die Pflege von Druckmaschinen erfüllen.
Eingeleitet wurde das Verfahren Anfang 2009 durch einen Bonusantrag der DC Druck Chemie, gegen die in Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes deshalb keine Geldbuße verhängt wurde. Die Unternehmen Felix Böttcher GmbH & Co. KG und Helmut Siegel GmbH & Co. KG haben sich im Verlauf des Verfahrens zu einer umfassenden Kooperation mit dem Bundeskartellamt bereit erklärt.
Dies fand bei der Bemessung der Bußgelder Berücksichtigung, ebenso wie die Tatsache, dass von den Preisabsprachen nur ein vergleichsweise geringes Umsatzvolumen betroffen war.
Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bußgeldbescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet. Allerdings wurde mit den beiden betroffenen Unternehmen eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) getroffen. (Bundeskartellamt: ra)
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Alternative Carrier sind dünn gesät
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
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Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.
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Zusammenschluss musste freigeben werden
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.
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Kein Verfahren gegen die DFL
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
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Austauschbarkeit der Produkte
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.