Bußgelder in einer Gesamthöhe von 1,3 Mio Euro
Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Rüstungslieferanten wegen Kartellabsprachen
Andreas Mundt: "Die beteiligten Unternehmen sprachen sich nach dem immer gleichen Muster ab: Es wurde vereinbart, wer die Ausschreibung gewinnen, also das günstigste Gebot abgeben sollte
(13.08.15) - Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in einer Gesamthöhe von 1,3 Mio. Euro gegen drei Lieferanten der Bundeswehr verhängt, die sogenannte Laufpolster und Schwingungsdämpfer für militärische Fahrzeuge vertreiben. Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um die GMT Gummi-Metall-Technik GmbH, Bühl, die Paar Logistik GmbH, Aichach, und die Willbrandt KG, Hannover. Gegen ein weiteres an den Absprachen beteiligtes Unternehmen, die Diehl Defence Land Systems GmbH, Freisen (hier: Werk Remscheid), wurde in Anwendung der Bonusregelung des Amtes kein Bußgeld verhängt, da das Unternehmen das Kartell gegenüber dem Bundeskartellamt angezeigt hatte.
Den Unternehmen wird vorgeworfen, in den Jahren 2010 bis 2014 bei Ausschreibungen des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ("BAAINBw", früher: Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, "BWB") über die Beschaffung von Laufpolstern bzw. Schwingungsdämpfern Preisabsprachen sowie Absprachen über gegenseitige Unterbeauftragungen getroffen zu haben.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die beteiligten Unternehmen sprachen sich nach dem immer gleichen Muster ab: Es wurde vereinbart, wer die Ausschreibung gewinnen, also das günstigste Gebot abgeben sollte. Zugleich wurde vereinbart, wer dem Gewinner zu welchen Teilen und zu welchem Preis zuliefern sollte. Diese Absprachen traf man zum Teil bei persönlichen Treffen, zum Teil auch telefonisch."
Laufpolster dienen dem Zweck, dass Kettenfahrzeuge die befahrenen Straßenbeläge nicht beschädigen. Sie werden aus Gummi gefertigt und durch sog. Grund- und Zwischenbleche stabilisiert. Schwingungsdämpfer sind Gummi-Metall-Produkte, die in militärischen Fahrzeugen verwendet werden, um Funkgeräte schwingungsarm zu montieren. Bei beiden Produkten handelt es sich um Verschleißteile bzw. um Teile von beschränkter Haltbarkeit. Entsprechend besteht bei der Bundeswehr ein kontinuierlicher Bedarf, der durch Ausschreibungen gedeckt wird.
Nicht alle genannten Unternehmen liefern sowohl Laufpolster als auch Schwingungsdämpfer. Entsprechend ihrem jeweiligen Portfolio waren daher nicht alle Unternehmen im gesamten Zeitraum und bezüglich aller genannten Produkte an den vorgeworfenen Verhaltensweisen beteiligt.
Die Bußgeldhöhe bemisst sich grundsätzlich nach der Schwere und der Dauer eines Kartellverstoßes. Im vorliegenden Verfahren haben alle Unternehmen bei der Aufklärung des Kartells mit dem Bundeskartellamt kooperiert, was entsprechend der Bonusregelung des Amtes zu einer Ermäßigung der Bußgelder geführt hat.
Die Bußgelder sind allesamt rechtskräftig.
Die Verfahren gegen die konkret handelnden natürlichen Personen wurden wegen eines möglichen Submissionsbetruges nach § 298 StGB an die Staatsanwaltschaft Koblenz abgegeben. (Bundeskartellamt: ra)
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