Der Grüne Punkt" und DSD-Entsorgungsverträge
Bundeskartellamt begrüßt vollständige Entkopplung der Marke "Der Grüne Punkt" von DSD-Entsorgungsverträgen
Als marktbeherrschender Anbieter der Nutzungsrechte an der Marke "Der Grüne Punkt" muss DSD das kartellrechtliche Missbrauchsverbot beachten
(26.08.08) - Das Bundeskartellamt begrüßt das jetzt öffentlich angekündigte Vorhaben des "Duale System Deutschland" (DSD), die Nutzung der Marke "Der Grüne Punkt" ab dem 1. Januar 2009 vollständig von den Verträgen über die Entsorgung von Verkaufsverpackungen zu entkoppeln. DSD hat das Vorhaben im Vorfeld konstruktiv mit dem Bundeskartellamt besprochen.
Mit diesem Vorhaben werden die Wettbewerbsbedingungen für die sog. Gelbe Tonne weiter verbessert. Die Rücknahme von Verkaufsverpackungen in der Gelben Tonne und das anschließende Recycling wird in Deutschland von DSD und inzwischen acht weiteren dualen Systemen organisiert.
DSD ist zugleich Inhaberin der Marke "Der Grüne Punkt". Bislang mussten Hersteller und Vertreiber, die die Entsorgungsleistung vollständig bei einem Wettbewerber von DSD in Auftrag geben wollten, die Kennzeichnung ihrer Verpackung mit dem Grünen Punkt ändern.
Eine solche Änderung konnten sie nur vermeiden, indem sie weiterhin zumindest einen Teil der Entsorgungsleistung bei DSD beauftragten. Hierfür entschieden sich fast alle Hersteller und Vertreiber, da eine Umstellung des meist länderübergreifend einheitlichen Verpackungsdesigns sehr kostspielig sein kann und weil in anderen europäischen Ländern die Kennzeichnung der Verpackung mit dem Grünen Punkt weiterhin erforderlich ist. Durch die Entkopplung fällt die Notwendigkeit einer Teilbeauftragung von DSD zukünftig weg.
Als marktbeherrschender Anbieter der Nutzungsrechte an der Marke "Der Grüne Punkt" muss DSD das kartellrechtliche Missbrauchsverbot beachten. DSD hat dem Bundeskartellamt insbesondere versichert, dass DSD allen Kunden von Wettbewerbern die Nutzung des Grünen Punktes zu gleichen Konditionen wie den eigenen Kunden gewähren wird. Umgekehrt sind DSD-Kunden künftig nicht mehr verpflichtet, den Grünen Punkt auf ihre Verpackungen zu drucken. DSD darf für die Markennutzung kein überhöhtes Entgelt verlangen und wird die Preisliste in geeigneter Form allgemein zugänglich machen.
Bundesrat und Bundestag haben die Grundlage für diesen Schritt von DSD gelegt, indem sie die Kennzeichnungspflicht für Verkaufsverpackungen mit der Novelle der Verpackungsverordnung wie unter anderen vom Bundeskartellamt vorgeschlagen - zum 1.1.2009 aufhoben. Der Bundesrat begründete seinen Beschluss damit, dass die Kennzeichnungspflicht künftig entbehrlich ist und somit ein unnötiges Wettbewerbshindernis darstellt. (Bundeskartellamt: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>