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Vermittlung von Neuwagen durch Internetportale


Kfz-Händler dürfen mit Neuwagenvermittlern zusammenarbeiten
Beschränkung durch Hersteller nach Verfahren des Bundeskartellamtes aufgehoben

(28.01.16) - Das Bundeskartellamt hatte im Frühjahr 2015 Verfahren gegen die Automobilhersteller Ford Werke GmbH, Adam Opel AG und PSA Peugeot Citroën Deutschland GmbH wegen wettbewerbsbeschränkender Regelungen zur Einschränkung der Zusammenarbeit der Markenhändler mit unabhängigen Kundenvermittlern eingeleitet. Nachdem die Unternehmen ihre entsprechenden Vertriebsregeln überarbeitet haben, konnten diese Verfahren eingestellt werden.

Ford, Opel und PSA hatten sog. "Internetstandards" eingeführt, die für die Vermittlung von Endkunden an die entsprechenden Markenhändler über sog. internetbasierte Neuwagenportale galten. Bei Verstoß gegen die Internetstandards drohte den Händlern der Verlust eines nicht unerheblichen Teils ihrer Boni bzw. ihrer Verkaufshilfen.

Bei seinen Ermittlungen konzentrierte sich das Bundeskartellamt auf die beiden großen Neuwagenportale autohaus24 GmbH und MeinAuto GmbH. Auf den Internetseiten dieser beiden Portale konfiguriert ein Endkunde seinen Wunschwagen (Marke, Modell, Ausstattungsmerkmale) und erhält eine Preisindikation für dieses Fahrzeug. Nach Beratung erteilt der Endkunde dem Portal einen Vermittlungsauftrag. Das Portal sucht daraufhin den passenden Händler, der dem Endkunden das Wunschauto zu dem von ihm gewünschten Preis anbieten kann. Bei erfolgreicher Vermittlung erhält das Portal eine Provision von dem Händler. Der Vertragsabschluss und die weitere Abwicklung des Geschäfts erfolgt anschließend direkt zwischen dem Autohändler und dem Endkunden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die Vermittlung von Neuwagen durch Internetportale hat positive Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Händlern und führt für die Verbraucher zu einer deutlich höheren Transparenz. Maßnahmen der Hersteller, die den Zweck verfolgen, die Zusammenarbeit zwischen ihren Vertragshändlern und den Vermittlern zu unterbinden, können deshalb kartellrechtswidrig sein."

Die von den Herstellern eingeführten Internetstandards hatten zur Folge, dass die Händler ihre Zusammenarbeit mit den Portalen weitestgehend einschränkten, da sie ansonsten eine (teilweise erhebliche) Reduktion ihrer Bonuszahlungen befürchten mussten.

Im Rahmen des Verfahrens erklärten sich Ford, Opel und Peugeot Citroën dazu bereit, ihre Internetstandards dahingehend zu ergänzen, dass sie nicht den Vertrieb von Neuwagen über internetbasierte Neuwagenportale erfassen, die nach dem oben genannten Prinzip funktionieren. Das Bundeskartellamt konnte die Verfahren gegen die Hersteller daher ohne förmlichen Beschluss einstellen. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

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    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

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    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

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