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Hohe Bußgelder seien angemessen und notwendig


Kartellverfahren gegen Bierbrauer mit weiteren Geldbußen abgeschlossen
Insgesamt wurden Bußgelder in Höhe von rund 338 Mio. Euro gegen elf Unternehmen, den Brauereiverband NRW und 14 persönlich Verantwortliche verhängt


(24.04.14) - Das Bundeskartellamt hat Anfang April weitere Geldbußen wegen verbotener Preisabsprachen bei Bier in Höhe von insgesamt 231,2 Mio. Euro gegen die Unternehmen Carlsberg Deutschland GmbH (Carlsberg), Radeberger Gruppe KG (Radeberger), Privat-Brauerei Bolten GmbH & Co. KG (Bolten), Erzquell Brauerei Bielstein Haas & Co. KG (Erzquell), Cölner Hofbräu P. Josef Früh KG (Früh), Privat-Brauerei Gaffel Becker & Co. OHG (Gaffel) und den Verband Rheinisch-Westfälischer Brauereien e. V. (Brauereiverband NRW) sowie gegen sieben persönlich Verantwortliche verhängt.

In dem durch einen Bonusantrag der Anheuser-Busch InBev Germany Holding GmbH (AB InBev) ausgelösten Bußgeldverfahren waren bereits zum Jahreswechsel gegen fünf Brauereien und sieben Verantwortliche Bescheide mit einem Bußgeldvolumen von 106,5 Mio. Euro ergangen, die zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sind. Die Verfahren gegen die verbliebenen Brauereien sowie den Regionalverband wegen derselben Sachverhalte sind nun abgeschlossen. Der Großteil der Bußgeldsumme entfällt dabei auf die zur Dr. August Oetker KG gehörende Radeberger und auf Carlsberg als Tochter der dänischen Carlsberg Breweries A/S.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Mit den […] Bescheiden haben wir das Kartellverfahren Bier abgeschlossen. Insgesamt haben wir Bußgelder in Höhe von rund 338 Mio. Euro gegen elf Unternehmen, den Brauereiverband NRW und 14 persönlich Verantwortliche verhängt. Die betroffenen Hersteller stehen für mehr als die Hälfte des in Deutschland verkauften Bieres. Der Umsatz der Branche liegt bei weit über sieben Milliarden Euro pro Jahr. Angesichts dieser Umsätze sind die hohen Bußgelder angemessen und notwendig, um eine wirkungsvolle Ahndung zu erreichen."

Die Höhe der Geldbußen richtet sich nach der Schwere und der Dauer der Tat. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird der Bußgeldrahmen nach oben mit 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Unternehmens begrenzt. Außerdem spielt der sogenannte kartellbefangene Umsatz, also der Umsatz mit den Produkten, die tatsächlich Gegenstand der Absprache waren, eine wichtige Rolle. In der Tendenz ergeben sich deshalb für große konzernverbundene Unternehmen auch höhere Strafen. Das Bundeskartellamt macht keine Angaben zu den gegen die beteiligten Unternehmen oder Personen jeweils im Einzelnen verhängten Bußgeldsummen.

Die Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet.

In einem weiteren Bußgeldverfahren des Amtes wegen des Verdachts auf Absprachen zwischen verschiedenen Kölsch-Brauern hat das Bundeskartellamt seine Ermittlungen gegen die Unternehmen und persönlich Verantwortlichen aus Ermessensgründen eingestellt. Hier war ‑ parallel zu dem nun abgeschlossenen Verfahren gegen bundesweite und regionale Preisabsprachen von Premiumbrauereien und regionalen Brauereien mit Schwerpunkt in NRW ‑ dem Verdacht von Preisabsprachen auf lokaler Ebene unter Kölschbrauereien nachgegangen worden. Es konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, inwieweit neben bundesweiten und regionalen Absprachen auch lokale Preisabsprachen unter Kölschbrauereien getroffen wurden. Gegenstand des Verfahrens war zudem der Austausch zwischen den Wettbewerbern über den jeweiligen Bierausstoß. Diese ebenfalls wettbewerblich bedenkliche Praxis wurde zwischenzeitlich beendet. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

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