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Technische Grundlagen für DeFi


Wie die Blockchain ein dezentrales Finanzsystem ermöglicht
Bitkom veröffentlicht Infopapier "Decentralized Finance – A new Fintech Revolution?"

7. Juni 2025

Per E-Mail kann man heute weltweit jeder Person eine Nachricht zukommen lassen – warum kann man nicht genauso einfach dieser Person Geld senden? Oder einen Kredit gewähren? Diese Frage steht im Mittelpunkt der Debatte um Decentralized Finance (DeFi). Dabei handelt es sich um die Idee eines dezentralen Finanzsystems, das auf der Blockchain-Technologie aufbaut und ohne Banken, Zahlungsdienstleister oder andere Intermediäre auskommt. "Decentralized Finance hat enormes disruptives Potenzial und wächst gerade rasant, steckt aber insgesamt noch in den Kinderschuhen – für eine Reihe von technischen, wirtschaftlichen und regulatorischen Fragen müssen noch passende Antworten gefunden werden", sagt Patrick Hansen, Bereichsleiter Blockchain beim Digitalverband Bitkom. "Decentralized Finance ist kein konkretes einzelnes Projekt, sondern der Oberbegriff für eine Vielzahl von Ideen und Projekten, die ein neues dezentrales, transparentes und dadurch vertrauenswürdiges Finanzsystem aufbauen wollen." Um eine breite und sachliche Debatte zu ermöglichen, hat Bitkom heute ein Infopapier "Decentralized Finance – A new Fintech Revolution?" veröffentlicht.

Am Anfang des Papiers steht eine Einführung, in der die technischen Grundlagen für DeFi erläutert werden. Neben Bitcoin ist das vor allem Ethereum, die beide die Blockchain-Technologie nutzen. Ethereum ging dabei heute vor genau fünf Jahren an den Start und ermöglicht dank einer eingebauten Programmiersprache erstmals sogenannte Smart Contracts. Diese wörtlich übersetzten intelligenten Verträge ermöglichen es zum Beispiel, bei einer Transaktion bereits Auszahlungsbedingungen zu hinterlegen, die dann automatisch ohne das Eingreifen Dritter wie einer Bank und ohne Manipulationsmöglichkeiten Dritter ausgeführt werden, wenn die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie mit Hilfe dieser Smart Contracts ein neues Finanzsystem entstehen kann, wird im darauf folgenden Kapitel beschrieben. "Der entscheidende Unterschied zum bestehenden Finanzsystem ist nicht nur, dass sich jeder unabhängig von Herkunft oder sozialem Status beteiligen kann. Auch jede einzelne Transaktion in diesem Finanzsystem ist transparent", sagt Julian Grigo, Leiter Digital Banking & Financial Services. Dies wird im folgenden Kapitel an bereits existierenden DeFi-Beispielen gezeigt: einer stabilen digitalen Währung, der Kreditvergabe sowie einer Börse für verschiedene digitale Währungen.

Das abschließende Kapitel beschäftigt sich mit offenen Fragen und Herausforderungen von Decentralized Finance. Dazu gehören technische Risiken, etwa durch Programmierfehler von Smart Contracts. Aber auch eine komplizierte Bedienung, die mögliche DeFi-Nutzer abschreckt, oder der Einfluss der Mutterorganisationen der einzelnen DeFi-Projekte auf noch nicht vollständig dezentrale technische Lösungen. Zudem müssen die Folgen von mangelnder Skalierbarkeit und Liquiditätsengpässen wie etwa zu Beginn der Corona-Krise sowie die Frage der Regulierung noch stärker in den Blick genommen werden. "Decentralized Finance hat noch einen langen Weg vor sich, aber enormes Potenzial. Völlig unklar ist derzeit noch, wie DeFi überhaupt reguliert werden kann und wie sich etablierte Finanzdienstleister zu dieser stark wachsenden Technologie positionieren", so Grigo.

Das Infopapier "Decentralized Finance – A new Fintech Revolution?" steht zum Download bereit unter www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Decentralized-Finance-A-new-Fintech-Revolution
(Bitkom: ra)

eingetragen: 19.08.20
Newsletterlauf: 28.10.20

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

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  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

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    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

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    Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die "gevesteten" virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. "Vesting-Periode" entstanden sind.

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