Sie sind hier: Home » Markt » Hintergrund

Wegerisiko trägt allein der Arbeitnehmer


Arbeitsrecht: Fernbleiben des Arbeitnehmers z.B. wegen aschebedingter Flugausfälle ist nicht objektiv pflichtwidrig
Aber: Arbeitgeber muss rechtzeitig informiert werden


(30.06.10) - Nachdem Wetterdienste, Flugsicherung und Fluglinien froh sind, sich nicht mehr mit der Aschewolke beschäftigen zu müssen, steht den Arbeitsrechtlern die Aufarbeitung des Problems Aschewolke erst noch bevor. Abmahnungen oder gar Kündigungen wegen verspäteter Rückkehr an den Arbeitsplatz stehen zur Verhandlung an.

Der Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. (Agad) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der Regel der Arbeitnehmer das so genannte "Wegerisiko" allein trägt. Kann er nicht rechtzeitig zum Arbeitsort erscheinen, weil er z. B. wegen einer Aschewolke seine Flugheimreise nicht antreten und deshalb nicht rechtzeitig wieder am Arbeitsplatz erscheinen kann, verliert er für die dadurch verpassten Arbeitstage den Anspruch auf anteilige Vergütung. Vom Arbeitnehmer kann zudem verlangt werden, dass er eine – gegebenenfalls auch beschwerliche – Heimreise per Bahn und Bus antritt.

"Wegen aschebedingter Flugausfälle ist das Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz nicht objektiv pflichtwidrig. Abmahnung oder Kündigung wären daher unwirksam. Allerdings wird vom Arbeitnehmer erwartet werden können, dass er seinen Arbeitgeber rechtzeitig informiert. In einem vom Arbeitsgericht Krefeld zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer nichts von sich hören lassen. Er begründete dies damit, dass das von seinem Arbeitgeber bereitgestellte Handy nicht über eine Auslandsfreischaltung verfüge. Vom Arbeitnehmer wird man allerdings auch eine Information per Münzfernsprecher verlangen dürfen, andernfalls besteht die Möglichkeit einer wirksamen Abmahnung", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Geschäftsführer des Agad.

Will der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht riskieren, rät Rechtsanwalt Klug, für die ausfallenden Arbeitstage Urlaub zu beantragen, der allerdings der Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf. Der Arbeitgeber dürfte aber kaum Gründe haben, einen solchen Urlaub abzulehnen", so der Agad-Geschäftsführer.

Etwas anderes gelte, so Rechtsanwalt Klug, bei einer Dienstreise. Kann der Arbeitnehmer vom Ort der Dienstreise wegen einer Aschewolke nicht zurückkehren, gehe dies zu Lasten des Arbeitgebers, der sie angeordnet hatte.

Kommt es beim Arbeitgeber zu einem Produktionsstopp oder sonstigem Arbeitsausfall, kann der Arbeitgeber für eine gewisse Zeit Zwangsurlaub bzw. Betriebsruhe anordnen. Ein etwaiger Betriebsrat muss dem allerdings zustimmen, andernfalls muss die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. Außerdem kann der Arbeitgeber den Abbau von Überstunden anordnen. (Agad: ra)

Agad: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Markt / Hintergrund

  • Datenkontrolle im Zeitalter der KI

    Keepit veröffentlichte ihren Berichts "Intelligent Data Governance: Why taking control of your data is key for operational continuity and innovation" (Intelligente Data-Governance: Warum die Kontrolle über Ihre Daten entscheidend für betriebliche Kontinuität und Innovation ist). Der Bericht befasst sich mit der grundlegenden Bedeutung der Datenkontrolle im Zeitalter der KI, wobei der Schwerpunkt auf der Sicherstellung der Cyber-Resilienz und Compliance moderner Unternehmen liegt.

  • Vorbereitung wird zum Wettbewerbsfaktor

    Zwischen dem 14. und dem 28. April 2025 mussten Finanzinstitute in der EU ihre IT-Dienstleister bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registriert haben. Mit dem Inkrafttreten des Digital Operational Resilience Act (DORA) geraten damit viele IT-Dienstleister ohne unmittelbare Regulierung in den Fokus von Aufsichtsbehörden. Gleichzeitig sorgt die bevorstehende Umsetzung der europäischen NIS2-Richtlinie in weiteren Branchen für erhöhten Handlungsdruck.

  • Investitionen in Photovoltaikprojekte

    Vor 25 Jahren schuf das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) die Grundlage für den erfolgreichen Ausbau der Photovoltaik in Deutschland. Feste Einspeisevergütungen, garantierte Laufzeiten und unbürokratische Abwicklung sorgten für Vertrauen - nicht nur bei Projektierern, sondern auch bei Banken und institutionellen Investoren. "Diese Planbarkeit ermöglichte umfangreiche Investitionen in Photovoltaikprojekte", weiß Thomas Schoy, Mitinhaber und Geschäftsführer der Unternehmensgruppe Privates Institut. "Die damals garantierten Erlöse deckten Finanzierungskosten, Betriebsausgaben und Risikozuschläge gleichermaßen zuverlässig ab."

  • Bayern verstärkt Kampf gegen Geldwäsche

    Allein in Deutschland ist nach Schätzungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von Geldwäsche bis zu 100 Milliarden Euro im Jahr auszugehen. Bayern verstärkt im Kampf gegen Geldwäsche seine Strukturen erneut und erweitert die Kompetenzen der bei der Generalstaatsanwaltschaft München angesiedelten Zentral- und Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung (ZKV) auf Geldwäsche.

  • Von Steuerreform bis Deutschlandfonds

    Benjamin Bhatti, Geschäftsführer der bhatti.pro Steuerberatungsgesellschaft mbH, durchforstet die Wahlprogramme der möglichen Koalitionspartner und betrachtet ihre Steuervorhaben aus wirtschaftlicher und politischer Sicht.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen