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Wegerisiko trägt allein der Arbeitnehmer


Arbeitsrecht: Fernbleiben des Arbeitnehmers z.B. wegen aschebedingter Flugausfälle ist nicht objektiv pflichtwidrig
Aber: Arbeitgeber muss rechtzeitig informiert werden


(30.06.10) - Nachdem Wetterdienste, Flugsicherung und Fluglinien froh sind, sich nicht mehr mit der Aschewolke beschäftigen zu müssen, steht den Arbeitsrechtlern die Aufarbeitung des Problems Aschewolke erst noch bevor. Abmahnungen oder gar Kündigungen wegen verspäteter Rückkehr an den Arbeitsplatz stehen zur Verhandlung an.

Der Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. (Agad) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der Regel der Arbeitnehmer das so genannte "Wegerisiko" allein trägt. Kann er nicht rechtzeitig zum Arbeitsort erscheinen, weil er z. B. wegen einer Aschewolke seine Flugheimreise nicht antreten und deshalb nicht rechtzeitig wieder am Arbeitsplatz erscheinen kann, verliert er für die dadurch verpassten Arbeitstage den Anspruch auf anteilige Vergütung. Vom Arbeitnehmer kann zudem verlangt werden, dass er eine – gegebenenfalls auch beschwerliche – Heimreise per Bahn und Bus antritt.

"Wegen aschebedingter Flugausfälle ist das Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz nicht objektiv pflichtwidrig. Abmahnung oder Kündigung wären daher unwirksam. Allerdings wird vom Arbeitnehmer erwartet werden können, dass er seinen Arbeitgeber rechtzeitig informiert. In einem vom Arbeitsgericht Krefeld zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer nichts von sich hören lassen. Er begründete dies damit, dass das von seinem Arbeitgeber bereitgestellte Handy nicht über eine Auslandsfreischaltung verfüge. Vom Arbeitnehmer wird man allerdings auch eine Information per Münzfernsprecher verlangen dürfen, andernfalls besteht die Möglichkeit einer wirksamen Abmahnung", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Geschäftsführer des Agad.

Will der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht riskieren, rät Rechtsanwalt Klug, für die ausfallenden Arbeitstage Urlaub zu beantragen, der allerdings der Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf. Der Arbeitgeber dürfte aber kaum Gründe haben, einen solchen Urlaub abzulehnen", so der Agad-Geschäftsführer.

Etwas anderes gelte, so Rechtsanwalt Klug, bei einer Dienstreise. Kann der Arbeitnehmer vom Ort der Dienstreise wegen einer Aschewolke nicht zurückkehren, gehe dies zu Lasten des Arbeitgebers, der sie angeordnet hatte.

Kommt es beim Arbeitgeber zu einem Produktionsstopp oder sonstigem Arbeitsausfall, kann der Arbeitgeber für eine gewisse Zeit Zwangsurlaub bzw. Betriebsruhe anordnen. Ein etwaiger Betriebsrat muss dem allerdings zustimmen, andernfalls muss die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. Außerdem kann der Arbeitgeber den Abbau von Überstunden anordnen. (Agad: ra)

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