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Sicher ist sicher: 2. Mahnung per Einschreiben


Forderungsmanagement: So wehren Sie sich gegen die Tricks der Nichtzahler
Vier Monate Zahlungsaufschub ohne jegliche Zinsen oder Kosten auf der einen, vier Monate Zahlungsausfall plus Anwalts- und Gerichtkosten auf der anderen Seite


(29.03.10) - Sofort rein netto, 2 Prozent Skonto bei Überweisung innerhalb von 7 Tagen, 14 Tage netto Kasse - nahezu jede Rechnung endet heute mit der Angabe des Zahlungsziels. Und selbst wenn der späteste Zeitpunkt zur Begleichung der Rechnung nicht angegeben ist, sieht das BGB vier Wochen als Maximum an. Aber: Nur die wenigsten Auftraggeber halten sich strikt daran.

Denn in Zeiten knappen Geldes hilft ein künstlich herbeigeführter "Lieferantenkredit" bequem über finanzielle Engpässe hinweg. Einige Zeitgenossen haben sogar herausgefunden, wie man das Zahlungsziel auf viele Monate verlängert, und zwar ohne jegliche Zusatzkosten. Die trägt zähneknirschend der Lieferant.

Dachdeckermeister Olaf K. war mit den Reparaturen am Einfamilienhaus vollauf zufrieden. Und auch der Kunde war glücklich. Die Rechnung über rund 4.500 Euro schickte der Handwerker diesem wenige Tage später zu. Zahlungsziel: 14 Tage. Da aber auch nach drei Wochen noch kein Geld aufs Konto wanderte, folge der Rechnung die erste Mahnung. Ohne Erfolg. Olaf K. wartete weitere zwei Wochen, schickte die zweite und als immer noch kein Geld kam, die dritte Mahnung raus. Acht Wochen waren derweil vergangen, der Kunde rührte sich nicht.

Schlappe vor Gericht
Da er die Leistung vertragsgemäß erbracht und keinerlei Reklamationen erhalten hatte, schaltete Olaf K. einen Anwalt ein. Der schrieb dem säumigen Zahler einen Brief, in dem er ihn aufforderte, binnen sieben Tagen zu zahlen. Wieder passierte nichts. Mit einem Mahnbescheid wollte sich der Anwalt nicht mehr aufhalten, er klagte sofort auf Zahlung. Sechs Wochen später kam es zur Verhandlung.

Wer nicht erschien, war der Angeklagte. Der hatte sich derweil dem Gericht gegenüber geäußert, dass er weder eine Rechnung, noch die Mahnungen und auch keinen Anwaltsbrief erhalten habe. Die Forderung des Dachdeckermeisters sei natürlich berechtigt, und er wolle diese auch sofort bezahlen. Wenn ihm denn der Handwerker "endlich" eine Rechnung schicken würde.

In dubio pro reo
Vier Monate Zahlungsaufschub ohne jegliche Zinsen oder Kosten auf der einen, vier Monate Zahlungsausfall plus Anwalts- und Gerichtkosten auf der anderen Seite - wie ist das möglich? "Ganz einfach", erklärt Dr. Sebastian Dominic von Buch von der Unternehmensberatung Becker von Buch in Hannover. "Der Richter musste die Klage abweisen, da weder Dachdeckermeister noch Anwalt beweisen konnten, dass die Briefe den säumigen Zahler auch tatsächlich erreicht hatten."

Als Beweis kämen somit nur eingeschriebene Briefe in Betracht, was in der normalen geschäftlichen Rechnungszustellung naturgemäß Aufwand und Kosten in Höhe treiben würden. Der Experte empfiehlt deshalb, schon die zweite Mahnung per "eigenhändigem" Einschreiben zu versenden.

"Bei Zahlungsverzögerungen von gewerblichen Kunden könne man sogar auch darauf verzichten: "Nur die Rechnung läuft über den normalen Postverkehr, die Mahnungen dagegen über Fax." Sofort nach dem erfolgreichen Versand ("Zeugen hinzuziehen!") sollte das Faxprotokoll ausgedruckt werden. "Das hat zwar nicht Beweiskraft einer Einschreibequittung, signalisiert aber dem Nichtzahler, dass man sich nicht verschaukeln lässt. In den meisten Fällen ist das Geld dann auch schnell auf dem Konto." (Becker von Buch Unternehmensberatung: ra)

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