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Rabattverträge mit den Krankenkassen


Verpackung von Medikamenten: Beschluss des Landgerichts Hamburg verunsichert Patienten
Der Therapie und damit für deren Compliance abträglich


(20.10.09) - Das Landgerichtes Hamburg stellte in einer einstweiligen Verfügung in der vergangene Woche fest, dass es erlaubt ist, den Patienten auf Grund von Rabattverträgen mit den Krankenkassen statt einer vom Arzt verordneten Packung mit z. B. 100 Tabletten die Packung eines anderen Herstellers mit einer anderen Menge also etwa mit 98, 60 oder gar nur 56 Tabletten vom Apotheker aushändigen zu lassen.
Dies stellt nach Ansicht des Präsidiums der Deutschen Gesellschaft für bürgerorientierte Gesundheitsversorgung (DGbG) einen weiteren Schritt zur Verunsicherung von Patienten im Zusammenhang mit Rabattverträgen dar. Es reicht nach Ansicht des Gerichtes aus, wenn nur die Normbezeichnung - in diesem Beispiel "N3" - dieser unterschiedlichen Packungen identisch ist. Die DGbG befürchtet, dass eine solche Auffassung des Gerichtes dem Verständnis der Patienten für ihre Therapie und damit für deren Therapietreue (Compliance) abträglich sein wird.

Die DGbG hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das therapiegerechte Verhalten von Patienten durch den Austausch von Arzneimitteln infolge der zwischen Herstellern und Krankenkassen abgeschlossenen Rabattverträge erheblich gefährdet wird.

Dazu kommen die mittel- bis langfristigen Folgekosten des Vertrauensschwundes der Patienten und der dadurch bedingten Therapieabbrüche und Gesundheitsschäden. Es ist aus Patienteninteresse nicht hinnehmbar, dass ein gesetzlich Versicherter je nach Kassenzugehörigkeit und Rabattvertrag eine Packung mit anderen Arzneimittelmengen als bisher erhält - von deren Aussehen und Galenik ganz zu schweigen - und der Arzt dies möglicherweise gar nicht erfährt.

Vor diesem Hintergrund sei es mehr als erstaunlich, dass sich "eine AOK" über die ergangene Verfügung freue. "Denn schließlich sind es auch deren Patienten, die davon negativ betroffen sind", urteilt die DGbG e.V. (DGbG: ra)

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