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Geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten


Änderungen des Geldwäschegesetzes treffen Inkassounternehmen
Auch registrierte Inkassounternehmen zählen gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz zu dem erweiterten Kreis der Verpflichteten des GwG zählen


(29.09.09) - Am 21.08.2008 ist eine Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft getreten, die die Bekämpfung der Geldwäsche und des Terrorismus zum Ziel hat. Grund für die neue Fassung des Geldwäschegesetzes ist die Integration von europäischen Richtlinien in das deutsche Recht.

Unter dem Begriff Geldwäsche ist grundsätzlich die verdeckte Integration illegal erwirtschafteten Geldes z.B. aus Drogen- oder Waffenhandel sowie Steuerhinterziehung in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislaufes zu verstehen. Die Geldwäsche an sich, aber auch bereits die Beihilfe allein, stellt einen Straftatbestand nach § 261 Strafgesetzbuch dar. Der Kampf gegen Geldwäsche ist sowohl in Deutschland als auch in Europa eine der bedeutendsten Aufgaben im Kampf gegen die organisierte Kriminalität.

In der neuen Fassung des Geldwäschegesetzes hat der Gesetzgeber definiert, dass nun auch registrierte Inkassounternehmen gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz zu dem erweiterten Kreis der Verpflichteten des GwG zählen. Nach § 2 Abs. 1 GwG umfasst nun die Gruppe der Verpflichteten aus Bereich des Forderungsinkassos folgende Personen:

>> Neu: Inkassounternehmen
>> Kreditinstitute
>> Rechtsanwälte und Notare
>> Kammerrechtsbeistände
>> Dienstleistungsunternehmen für Gesellschaften bei bestimmten Geschäften
>> Immobilienmakler
>> Personen, die gewerblich mit Gütern handeln

Da ein Inkassounternehmen im Namen und auf Rechnung seiner Auftraggeber Finanztransaktionen durchführt, werden diesem durch den Gesetzgeber die allgemeinen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten übertragen. Nach § 4 GwG sind die Vertragspartner des Inkassounternehmen entsprechend zu identifizieren und diverse Angaben aufmerksam zu prüfen.

Die Identifizierung von natürlichen Personen erfolgt durch die Vorlage eines Lichtbildausweises (z.B. mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass). In der Praxis wird die Identifizierung mittels des Postident-Verfahrens vorgenommen. Bei juristischen Personen erfolgt die Identifizierung mittels des Handelsregisterauszuges bzw. der Gründungsdokumente. Die Geschäftsbeziehung ist zu überwachen und die Identifikation im angemessenen Abstand zu aktualisieren.

Wenn Inkassounternehmen bzw. Verpflichtete nach dem GwG § 2 Abs. 6 ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, gilt die Geschäftsbeziehung als nicht begründet und es dürfen keine Transaktionen vorgenommen werden. Für den Fall, dass es sich um eine bestehende Geschäftsbeziehung handelt, ist diese zu beenden. (Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst: ra)

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