Compliance und Weihnachtsgeschenke
Bei Geschenken kann die Grenze zwischen einer kleinen Aufmerksamkeit und einem möglichen Bestechungsgeschenk schnell überschritten werden
Sinnvoll ist es, dass Unternehmen selbst klare Richtlinien aufstellen, bis zu welchem Wert die Mitarbeiter Geschenke annehmen dürfen
(03.12.08) - Gerade zur Weihnachtszeit stellt sich für Geschäftsleute und Arbeitnehmer immer wieder die Frage: Was darf ich schenken bzw. was darf ich annehmen? Die Bandbreite der verschickten Aufmerksamkeiten ist groß: Sie reicht von einer Weihnachtskarte über die Klassiker Wein und Pralinen bis hin zu wertvollen Präsenten wie exklusive Theater- oder Konzertkarten.
Unternehmen und deren Mitarbeiter sollten aber nicht leichtfertig mit gegenseitigen Geschenken und Gefälligkeiten umgehen. Denn für besonders schwere Fälle der Korruption oder Bestechlichkeit droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, bei öffentlichen Amtsträgern sogar bis zu fünf Jahren.
"Die Grenze zwischen einer kleinen Aufmerksamkeit und einem möglichen Bestechungsgeschenk kann schnell überschritten sein", sagt Dr. Markus Maier, Geschäftsführer Deutschland von Integrity Interactive.
"Häufig besteht Unsicherheit, was zulässig ist, wie hoch der Wert eines Geschenkes sein darf, das man annimmt. Allgemein kann man davon ausgehen, dass Geschenke im Wert von bis zu etwa 30 Euro im privaten Geschäftsverkehr als zulässig gelten. Im speziellen Einzelfall kann ein Mitarbeiter dies mit seiner Geschäftsführung oder - wenn vorhanden - mit einem Compliance-Beauftragten im Unternehmen klären. Ansonsten gilt im Zweifelsfall: Das Geschenk höflich ablehnen und zurückgeben."
Für Unternehmen besteht auch die Gefahr, dass im Falle von Vorteilsgewährung oder -annahme das eigene Ansehen beschädigt wird. Wichtig ist, dass sich die Vergabe kleiner Geschenke und Aufmerksamkeiten im Rahmen üblicher Gepflogenheiten bewegt.
Besonders Zulieferer und Dienstleister bedanken sich mit einer Weihnachtsüberraschung für ein gemeinsam erfolgreiches Geschäftsjahr. Doch darf hier nicht der Verdacht entstehen, dass der Kunde mit dem Geschenk in seinen geschäftlichen Entscheidungen beeinflusst werden soll - z. B. dass er sich auch im nächsten Jahr für eine Zusammenarbeit entscheidet.
Sinnvoll ist es, dass Unternehmen selbst klare Richtlinien aufstellen, bis zu welchem Wert die Mitarbeiter Geschenke annehmen dürfen. Ebenso ist Transparenz hilfreich. "Für den Schenkenden heißt das, Präsente nur an die Unternehmensadresse und nicht an die Privatadresse von Mitarbeitern zu senden", meint Dr. Maier. "Und für die Beschenkten kann die Regelung lauten: Alle Geschenke, die einen gewissen Wert überschreiten, der Geschäftsleitung melden." (Integrity Interactive: ra)
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