Wann darf ein Unternehmen Mitarbeiter überprüfen?
Bei der internen Verbrechensbekämpfung kann es dabei aber schnell zur Verletzung von Arbeitnehmer- oder Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats kommen
School of Governance, Risk & Compliance: Datenabgleiche ohne konkreten Verdacht nicht zulässig
(13.03.09) - Unternehmen müssen sich vor Wirtschaftskriminalität schützen. Bei der internen Verbrechensbekämpfung kann es dabei aber schnell zur Verletzung von Arbeitnehmer- oder Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats kommen. "Relativ klar ist die Situation, wenn ein konkreter Verdacht besteht: Kontrollmaßnahmen gegenüber Arbeitnehmern können datenschutzrechtlich zulässig sein, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat oder schwere Verfehlung bestehen", erläutert Bernhard Steinkühler, Rechtsanwalt und Dozent an der School of Governance, Risk & Compliance (School GRC).
Außerdem muss ein berechtigtes Interesse des Verwenders vorliegen und es darf das schutzwürdige Interesse des Betroffenen nicht überwiegen. Das Interesse des Arbeitgebers, kriminelle Handlungen im Unternehmen möglichst frühzeitig zu bekämpfen, findet zum Beispiel seine Grenze im Persönlichkeitsrecht der überprüften Arbeitnehmer.
Demnach sind allgemeine Datenabgleiche ohne konkreten Verdacht, also eine "Suche ins Blaue hinein" nicht zulässig. "Aus datenschutzrechtlicher Sicht besonders problematisch ist das 'Screening' der Arbeitnehmer", sagt Steinkühler. Dabei werden persönliche Daten der Arbeitnehmer mit anderen Daten abgeglichen, um so Hinweise auf mögliche strafbare Handlungen der Mitarbeiter zu erhalten. Dies wird meist eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten sein.
Sofern dem Arbeitnehmer gestattet ist, Dienst-PC oder E-Mail-Account auch privat zu nutzen, dürfen diese ebenfalls nur überwacht werden, wenn der konkrete Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
"Der Arbeitgeber hat bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität zwingend auf die Rechte des Betriebsrates zu achten", ergänzt der Berliner Rechtsanwalt. Der Arbeitnehmervertretung können beispielsweise Mitbestimmungsrechte zustehen, wenn mithilfe technischer Einrichtungen Arbeitnehmerdaten genutzt oder verarbeitet werden. Missachtet der Arbeitgeber diese Mitbestimmungsrechte, wird damit die Kontrollmaßnahme unzulässig.
Der MBA-Studiengang in der Spezialisierung Governance, Risk, Compliance und Fraud Management umfasst auch diese in der Praxis sehr wichtigen Rechtsthemen. Er richtet sich branchenübergreifend an Fach- und Führungskräfte in Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen, an Fachabteilungen, wie Compliance oder Revision. Die zweijährige berufsbegleitende Ausbildung wird im Oktober dieses Jahres zum fünften Mal starten und ist interdisziplinär und international aufgebaut. Im Studienverlauf erfolgt die Spezialisierung in den Bereichen der guten Unternehmensführung und -sicherheit, des Risikomanagements, der Betrugsprävention und der Wirtschaftsethik.
Die School GRC wird außerdem zu dem Thema am 01. April 2009 ein Seminar anbieten. (School GRC: ra)
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