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Klinik braucht "Klinik-Konzession"


Wettbewerbszentrale stellt Entwicklung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen vor
Mehrere Grundsatzverfahren anhängig - Beschwerderückgang bei Krankenkassenwerbung



Bei der Wettbewerbszentrale sind im Jahr 2016 etwa 450 Anfragen und Beschwerden wegen unlauteren Wettbewerbs im Bereich Gesundheit (Apotheker, Ärzte, Heilberufe, Krankenkassen, Pharmaindustrie) eingegangen. In 2017 hat die Wettbewerbszentrale bislang 203 Fälle in diesem Bereich bearbeitet, im ersten Halbjahr 2016 waren es 233 Fälle. Hinzu kommen weitere Fälle aus dem Bereich der Gesundheitshandwerke/Medizinprodukte wie z.B. Augenoptiker, die sich auf 375 Vorgänge in 2016 und bislang rund 160 Fälle in 2017 belaufen.

Unterschiedliche Entwicklung des Wettbewerbs in einzelnen Gesundheitsbereichen
Dass in den einzelnen Gesundheitsbereichen der Wettbewerb unterschiedlich verläuft, zeigt sich bei der Wettbewerbszentrale in der Regel frühzeitig durch entsprechende Fallzahlen: Nachdem im Vorjahr die Zahl der Wettbewerbsverzerrungen im Krankenkassenbereich stark angestiegen war, sind die Fallzahlen im ersten Halbjahr 2017 rückläufig. Jedoch beobachtet die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb drei Trends:

Diese betreffen Fälle der Werbung für Diagnostik und Therapie durch Nichtmediziner sowie Fälle der Werbung für schönheitsmedizinische Behandlungen, u.a. durch vermeintliche Kliniken.

Wer sich als "Klinik" bezeichnet, muss über Klinik-Konzession verfügen
Aktuell sind fünf Unterlassungsklagen der Wettbewerbszentrale gegen schönheitschirurgisch tätige Ärzte bei den Gerichten anhängig: Die betreffenden Anbieter werben für ihre Leistungen unter dem Begriff "Klinik", ohne jedoch über die erforderliche Konzession für den Betrieb einer Klinik und die entsprechende Ausstattung zu verfügen. Verbraucher erwarten dies jedoch. Voraussetzung für die Erteilung einer Klinik-Konzession ist die Erfüllung zahlreicher Voraussetzungen, insbesondere auch die Gewährleistung einer ausreichenden medizinischen und pflegerischen Versorgung der Patienten. Inwieweit eine Zahnarztpraxis mit "Praxisklinik" werben darf, lässt die Wettbewerbszentrale derzeit in einem Grundsatzverfahren beim LG Essen klären (Az. 44 O 21/17).

Fälle unzulässiger Werbung für und Verlosung von Schönheits-OPs
Werbung für Schönheitsoperationen unterliegt strengen Voraussetzungen. Vorher-Nachher-Fotos sind in der Werbung für Schönheitsoperationen per se gesetzlich verboten. Gleichwohl kam es in einzelnen Fällen zu einer Umgehung dieses Verbots: So wurde in einem Fall auf der Internetseite des Arztes eine Nutzer-Registrierung vorgeschaltet, damit der Nutzer die Galerie mit Vorher-Nachher-Fotos betrachten konnte. Dies hat das OLG Koblenz auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt (Urteil vom 8.6.2016, Az. 9 U 1362/15). Auch eine versetzte Anordnung von Vorher-Nachher-Fotos führte in einem anderen Fall zu einer unzulässigen Umgehung des Verbots, die die Wettbewerbszentrale außergerichtlich unterbunden hat.

Per einstweiliger Verfügung hat die Wettbewerbszentrale die Verlosung einer Schönheitsoperation durch Radio RTL Berlin untersagen lassen (LG Berlin, Beschluss vom 28.02.2017, Az. 15 O 75/17, rechtskräftig). Bereits Mitte Januar hat ein Bayerischer Radiosender die Verlosung von Brustoperationen eingestellt, nachdem die Wettbewerbszentrale die Aktion bestandet hatte.

Grundsatzverfahren gegen Betreiberin einer Vergleichsplattform wegen getarnter Werbung
Gegen die Betreiberin einer Vergleichsplattform für Augenlaserbehandlungen, eine auf Online-Marketing-Dienstleistungen spezialisierte Gesellschaft, führt die Wettbewerbszentrale derzeit ein Grundsatzverfahren. Auf der Plattform werden Angebote von Ärzten nach Eingabe bestimmter Kriterien in die Suchfunktion in einer Trefferliste angezeigt. Wer als Arzt mit seinem Leistungsangebot auf der Vergleichsplattform erscheinen will, muss allerdings für die entsprechende Online-Präsenz ein Entgelt entrichten. Die Wettbewerbszentrale will vor dem Landgericht Berlin die Frage klären lassen, ob es sich in diesem Fall um eine von dem jeweiligen Arzt bezahlte Werbung handelt, die als solche gekennzeichnet werden müsste (LG Berlin, Az. 52 O 15/17).

Wettbewerb von Krankenkassen um Mitglieder
Nach den stark gestiegenen Fallzahlen bei Beschwerden und Anfragen rund um Werbung von Krankenkassen beobachtet die Wettbewerbszentrale für das erste Halbjahr eine Phase relativer Entspannung beim Beschwerdeeingang: Bislang sind 28 Fälle, davon sieben Beanstandungen, in diesem Bereich zu verzeichnen, während es im Vergleichszeitraum 2016 noch rund 40 Vorgänge waren. "Der Rückgang von etwa 30 % bei den Fällen zur Krankenkassenwerbung ist eine erfreuliche Zwischenbilanz. Derzeit steigt der Anteil der Beratungsanfragen unserer Mitglieder im Krankenkassenbereich stark an. Wir gehen deshalb davon aus, dass sich auch aufgrund der zahlreichen Beanstandungen im letzten Jahr eine größere Sensibilität bei Wettbewerbsfragen entwickelt hat.", erläutert Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, die Entwicklung.

Während im Jahr 2016 noch 21 Fälle sog. aggressiver geschäftlicher Handlungen im Krankenkassenbereich zu verzeichnen waren, hat die Wettbewerbszentrale im laufenden Jahr bislang nur zwei Fälle ausgemacht: In einem Fall hatte die betreffende Krankenkasse ihre Versicherten nicht ordnungsgemäß über die Erhöhung des Zusatzbeitrags unterrichtet – mit der Folge, dass die betroffenen Mitglieder gar keinen Anhaltspunkt für eine Ausübung ihres Sonderkündigungsrechts hatten. Auch diesen Wettbewerbsverstoß hat die Wettbewerbszentrale außergerichtlich unterbunden.

Dennoch: Dreh- und Angelpunkt bei Beschwerden über Werbung von Krankenkassen ist und bleibt die Höhe des Beitragssatzes sowie die Transparenz bei Ersparnismöglichkeiten. So warb beispielsweise eine Krankenkasse bei ihren Vertriebspartnern mit "saftigen Beitragsrabatten", obwohl das System der GKV keine solchen Rabatte vorsieht. In einem anderen Fall wurde in einem Beitragsrechner mit einem Ersparnisbetrag von über 7.000 Euro für eine Familie geworben, ohne dass erläutert wurde, wie der Betrag zustande kommt. Beide Fälle wurden außergerichtlich abgeschlossen.

Werbung für Diagnostik und Therapien durch Nichtmediziner
Im Bereich der Werbung für Diagnostik und Therapie durch Nichtmediziner verzeichnet die Wettbewerbszentrale im ersten Halbjahr 2017 bereits 38 Fälle. Insgesamt 70 Fälle waren es in 2016. In vier Fällen hat die Wettbewerbszentrale aktuell Unterlassungsklagen bei Gericht eingereicht. "Wir beobachten derzeit, dass Anbieter aus unterschiedlichsten Bereichen auf dem Gesundheitsmarkt versuchen, sich in ihrer Werbung dem ärztlichen Tätigkeitsbereich anzunähern. Dabei gibt es vielfältige Facetten.", erklärt Christiane Köber.

Da gibt es die Kosmetikerin, die sich als "para. med. Therapeutin für Hautgesundheit" bezeichnet (LG Heilbronn, Az. 21 O 45/17 KfH), den Augenoptiker, der mit "Praxis für Optometrie" wirbt, die Heilpraktikerin, die gar als "Ärztin für …" auftritt – aus Sicht der Wettbewerbszentrale allesamt Fälle irreführender Bezeichnungen. Oder es wird schlicht verschleiert, welcher Beruf und welche Qualifikation zugrunde liegen, wenn beispielsweise geworben wird mit einer "Praxis für Faszientherapie". Ob ein Arzt, Heilpraktiker oder Physiotherapeut diese Therapie anbietet, bleibt unklar. Die Wettbewerbszentrale hält dies für eine Irreführung des Verbrauchers, der im Unklaren darüber bleibt, in wessen Behandlung er sich begibt.

Eine weitere Fallkonstellation betrifft die Werbung für die Ausübung der Heilkunde durch nicht dazu Berechtigte. Wer Heilkunde ausüben darf, ist gesetzlich geregelt: Der Arzt und der Heilpraktiker, der über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. In zwei Verfahren lässt die Wettbewerbszentrale die grundsätzliche Frage klären, ob das heilkundliche Verfahren der Osteopathie von Physiotherapeuten ausgeübt werden darf.

Geschenke, Rabatte und Sonderangebote im Gesundheitswesen - Ist das erlaubt?
Was für Einzelhändler selbstverständliche Marketingaktionen sind, ist im Gesundheitsbereich grundsätzlich verboten – die Gewährung von Rabatten, Zugaben u. ä. Das entsprechende Zuwendungsverbot findet sind im Heilmittelwerbegesetz. Nach Beobachtung der Wettbewerbszentrale spielt die Vorschrift nicht nur in Beschwerdefällen eine Rolle, sondern verursacht auch ganz erheblichen Beratungsbedarf. Das zeigen die bereits für dieses Jahr vorliegenden 87 Fälle in diesem Bereich. "Die Gründe für das Fallaufkommen sind vielfältig. Doch sicher spielt es hier zumindest auch eine Rolle, dass die Vorschrift für Laien kompliziert und selbst für versierte Juristen schwierig in der Anwendung ist.", meint Köber. "Dies belegen die vielen Beratungsanfragen unserer Mitgliedsunternehmen zu dieser Norm.", so Köber weiter.

Fallkonstellationen gibt es viele und aus verschiedenen Branchen: Von der Sonnenbrille, die es beim Kauf eines Heuschnupfensprays gratis von der Apotheke dazu gab (LG Köln, Beschluss vom 24.3.2017, Az. 31 O 89/17) oder die von einer Apotheke kostenlos abgegebenen Blutzuckermessgeräte, über das Angebot eines Zahnarztes, bei Anmeldung zu einem seiner Vorträge eine Theaterkarte zu verschenken, bis hin zum Augenoptiker, der beim Kauf von Gleitsichtgläsern "Gratis dazu 1 Paar Gleitsicht Sonnengläser" anbot (LG Köln, Beschluss vom 4.4.2017, Az. 33 O 53/17, nicht rechtskräftig).

Auch im B2B-Bereich kommt es zu Verstößen, die das Zuwendungsverbot betreffen. So wollte ein Unternehmen der Dentalindustrie Zahnärzten ab einer bestimmten Bestellmenge Parfümeriegutscheine schenken. Die Wettbewerbszentrale ließ die entsprechende Werbung gerichtlich untersagen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2016, Az. 4 U 215/15, rechtskräftig). (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 29.05.17
Home & Newsletterlauf: 03.08.17

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